Fahrlässigkeit, -bewusste, -unbewusste

Fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt, zu der er nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten sowohl verpflichtet als auch imstande ist, außer acht lässt und dadurch die rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder voraussieht. Fahrlässig handelt auch wer die Möglichkeit der rechtswidrigen Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber pflichtwidrig darauf vertraut sie werde nicht eintreten.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation