Fahrlässigkeit, -bewusste, -unbewusste
Fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt, zu der er nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten sowohl verpflichtet als auch imstande ist, außer acht lässt und dadurch die rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder voraussieht. Fahrlässig handelt auch wer die Möglichkeit der rechtswidrigen Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber pflichtwidrig darauf vertraut sie werde nicht eintreten.