Geheimnisschutz
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterliegen einer besonderen Verletzlichkeit und werden vor allem durch strafrechtliche Normen und durch zivilrechtliche Individualvereinbarungen vorgebeugt (siehe dazu auch „Geschäfts- und Betriebsgeheimnis“). Bei der Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs darf der Schuldner nicht unbillig belastet werden. Es müssen ebenfalls hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches seine Geheimhaltungsinteressen gewahrt werden, die einer Betriebsspionage vorbeugen. Bei dem Umfang sind insbesondere der betreffende Streitpunkt und die Verhältnismäßigkeit des Aufwands entscheidend.