Geheimnisschutz

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterliegen einer besonderen Verletzlichkeit und werden vor allem durch strafrechtliche Normen und durch zivilrechtliche Individualvereinbarungen vorgebeugt (siehe dazu auch „Geschäfts- und Betriebsgeheimnis“). Bei der Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs darf der Schuldner nicht unbillig belastet werden. Es müssen ebenfalls hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches seine Geheimhaltungsinteressen gewahrt werden, die einer Betriebsspionage vorbeugen. Bei dem Umfang sind insbesondere der betreffende Streitpunkt und die Verhältnismäßigkeit des Aufwands entscheidend.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation