Gemeinschaftsmarke

Das Recht der Gemeinschaftsmarken ist in § 125a ff. MarkenG geregelt. Mit der Gemeinschaftsmarke erlangt der Rechteinhaber eine Rechtsposition nicht nur auf nationaler Ebene, sondern im gesamten Binnenmarkt der Europäischen Gemeinschaft. Die zulässige Übermittlungsweise richtet sich nach den nationalen Verfahrensvorschriften, die nationalen Behörden sind jedoch nicht nur für Anmeldungen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation