Gemeinschaftsmarke
Das Recht der Gemeinschaftsmarken ist in § 125a ff. MarkenG geregelt. Mit der Gemeinschaftsmarke erlangt der Rechteinhaber eine Rechtsposition nicht nur auf nationaler Ebene, sondern im gesamten Binnenmarkt der Europäischen Gemeinschaft. Die zulässige Übermittlungsweise richtet sich nach den nationalen Verfahrensvorschriften, die nationalen Behörden sind jedoch nicht nur für Anmeldungen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig.