Gewinn, entgangener
Entgangener Gewinn durch Kennzeichenverletzung kann statt Verletzergewinn oder Schadensersatz nach Lizenzanalogie geltend gemacht werden. Unbedingt erforderlich ist der Nachweis der Kausalität dafür, dass die Rechtsverletzung den Gewinnausfall verursacht hat, wobei der Nachweis des Gewinnausfalls oft daran scheitern wird, dass tatsächliche Anhaltspunkte fehlen, welchen Absatz der Verletzte ohne die Verletzung gemacht hätte. Es kann nämlich nicht automatisch geschlossen werden, dass der vom Verletzer erzielte Gewinn sonst dem Verletzten zugefallen wäre, da noch andere Absatzkriterien wie Preis, Absatzweg etc. eine Rolle spielen.