Haftung des Arbeitnehmers

Die Haftung des Arbeitnehmers ist begrenzt. Der Arbeitnehmer haftet insofern nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, die Umstände muss der Arbeitgeber darlegen und nachweisen. Der Haftungsumfang ist grundsätzlich nur innerhalb der Pfändungsfreigrenzen möglich.

Der Umfang des Schadensausgleiches während einer betrieblich veranlassten Tätigkeit hängt mithin vom Verschuldensgrad des Arbeitnehmers ab:

– bei einer vorsätzlichen Schadenszufügung haftet der Arbeitnehmer uneingeschränkt  

– bei einer grob fahrlässiger Schadenszufügung haftet der Arbeitnehmer uneingeschränkt (es sind idR Verdienstverhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen)

– bei fahrlässiger Schadenszufügung haftet der Arbeitnehmer den (persönlichen, tätigkeitsbezogenen und versicherungstechnischen) Umständen entsprechend anteilig
 
– bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht

(s.a. „Gefahrengeneigte Arbeit“, „Mankohaftung“).

Bei Schadenszufügung gegenüber unbeteiligten Dritten, kann der Arbeitnehmer, wenn er direkt in Anspruch genommen wird unter Umständen einen Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.  

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation