Heilpraktikerwerbung
Die Werbung eines Heilpraktikers für die Behandlung von Krankheiten und Leiden, die in der Anlage A zu § 12 HWG aufgeführt sind, verstößt gegen das Werbeverbot des § 12 Abs. 2 HWG.
Die Werbung eines Heilpraktikers für die Behandlung von Krankheiten und Leiden, die in der Anlage A zu § 12 HWG aufgeführt sind, verstößt gegen das Werbeverbot des § 12 Abs. 2 HWG.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland