Informationsbeauftragter (§74a AMG)
Wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel, … in den Verkehr bringt, hat eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit zu beauftragen, die Aufgabe der wissen-schaftlichen Information über die Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen (Informationsbeauftragter). Aufgaben des Informationsbeauftragte sind: Kontrolle der Einhaltung des Verbots des § Abs. 1 Nr. 2, der Kennzeichnung, der Packungsbeilage, der Fachinformation und der Werbung mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung.