Informationspflichten
Bei der Frage nach schutzwürdigen Informationsinteressen der Verbraucherseite können Informationspflichten der Marktgegenseite, um eine sachgerechte Marktentscheidung zu treffen, geboten sein. So liegt beispielsweise eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 5 UWG vor, wenn bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden.