Inverkehrbringen

Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 2. Alt. MarkenG ist das Inverkehrbringen von Waren, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG erfüllen, eine rechtsverletzende Handlung. Unter Inverkehrbringen versteht man dabei die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt an einen Dritten, nicht unbedingt einer rechtlichen Verfügungsbefugnis. Eine Rechtsverletzung liegt dann nicht vor, wenn Erschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG eingetreten ist.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation