Irreführende Werbung

Der Begriff „Irreführung“ ist im Gesetzt nicht definiert. Irreführung ist der durch Täuschung hervorgebrachte Irrtum. Dies setzt voraus, dass der Werbungsadressat eine Vorstellung hat oder sich aufgrund der Aussage eine Vorstellung macht und diese von der Wirklichkeit abweicht. Irreführende Werbung ist z.B. Werbung mit Gutachten, Zeugnissen und Fachveröffentlichungen Dritter. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbot einer irreführenden Werbung ist ein Straftatbestand.
Art. 2 Nr. 2 der RiLi über irreführende Werbung 84/450/EWG: Jede Werbung, die in irgendeiner Weise – einschließlich ihrer Aufmachung – die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die in Folge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation