Irreführungsgefahr

Die Irreführungsgefahr ist zu bejahen, wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs irregeführt wird. Selbst wenn kein tatsächlich Umworbener getäuscht wird, kann nach der sog. Irreführungsrichtlinie das Bestehen der Irreführungsgefahr bereits ausreichen, um den Tatbestand des § 5 UWG „Irreführende geschäftliche Handlungen“, zu erfüllen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation