Irreführungsschutz

Der Irreführungsschutz ist eines der Schutzzwecke der Norm, durch die verhindert werden soll, dass ein verzerrter Gesamteindruck i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sowie ein unrichtiger Gesamteinruck i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Falle einer vergleichender Werbung entsteht.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation