Kerntheorie
Die Kerntheorie besagt, dass von einem gerichtlich ausgesprochenen Verbot nicht nur Handlungen umfasst sind, die mit der im Entscheidungstenor genannten Verletzungsform identisch sind, sondern auch solche, die zwar abgewandelt sind, den Kern der Verbotsnorm aber nicht berühren und deshalb als bereits im Erkenntnisverfahren mitgeprüft aufgefasst werden können.