Klagerücknahme

Eine Klage kann gemäß § 269 ZPO zurückgenommen werden. Ohne Einwilligung des Beklagten ist es möglich sie nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückzunehmen. Die Rücknahme und soweit sie zu ihrer Wirksamkeit erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten, sind dem Gericht gegenüber zu erklären.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation