Klagerücknahme
Eine Klage kann gemäß § 269 ZPO zurückgenommen werden. Ohne Einwilligung des Beklagten ist es möglich sie nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückzunehmen. Die Rücknahme und soweit sie zu ihrer Wirksamkeit erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten, sind dem Gericht gegenüber zu erklären.