Kollektivmarke
Kollektivmarken sind in §§ 97 bis 106 MarkenG geregelt. Eine Kollektivmarke ist eine Marke, die geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen gerade der Mitglieder des Kollektivmarkeninhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie entsprechen den früheren Verbandszeichen der §§ 17 bis 23 WZG.