Kondiktionsanspruch
Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche sind in den §§ 812 ff BGB geregelt. Das Bereicherungsrecht wird auch als Kondiktionsrecht bezeichnet. Wettbewerbsrechtlich relevant ist der verschuldensunabhängige § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffs- bzw. Nichtleistungskondiktion).