Kondiktionsanspruch

Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche sind in den §§ 812 ff BGB geregelt. Das Bereicherungsrecht wird auch als Kondiktionsrecht bezeichnet. Wettbewerbsrechtlich relevant ist der verschuldensunabhängige § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffs- bzw. Nichtleistungskondiktion).

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation