Kostenerstattungsanspruch
Ein Kostenerstattungsanspruch für außergerichtliches Vorgehen in Kennzeichenstreitsachen wie Abmahnung und Abschlussschreiben, die zum Beispiel durch Rechtsanwaltshonorare, Recherchekosten und Testkäufe entstehen, kann sich aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG ergeben. Bei schuldloser Kennzeichenverletzung kommt eine Kostenerstattung aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.