Kostenerstattungsanspruch

Ein Kostenerstattungsanspruch für außergerichtliches Vorgehen in Kennzeichenstreitsachen wie Abmahnung und Abschlussschreiben, die zum Beispiel durch Rechtsanwaltshonorare, Recherchekosten und Testkäufe entstehen, kann sich aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG ergeben. Bei schuldloser Kennzeichenverletzung kommt eine Kostenerstattung aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation