Krankengeld
Unter einem Krankengeld versteht man gemäß §§ 44 ff SGB V die Ansprüche des versicherten Arbeitnehmers auf Zahlung von 70 % des erzielten Regelmäßigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens gegen die gesetzliche Krankenkasse im Falle des Ablaufs der Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches (regelmäßig sechs Wochen, vgl. „Entgeltfortzahlung“) gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren.