Kundenberatung
Eine Fernbehandlung die aus gesundheitspolitischer oder sonst ideeler Zwecksetzung erfolgt, erfüllt nicht den Tatbestand der Werbung. Allerdings ist das Angebot einer Fernbehandlung ohne Wettbewerbsabsicht kaum denkbar.
Eine Fernbehandlung die aus gesundheitspolitischer oder sonst ideeler Zwecksetzung erfolgt, erfüllt nicht den Tatbestand der Werbung. Allerdings ist das Angebot einer Fernbehandlung ohne Wettbewerbsabsicht kaum denkbar.