Kurstätte
Kurstätten fallen nicht unter Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch und Tier dienen. Diese bedürfen keiner Konzession nach § 30 Abs. 1 S. 1 GewO.
Kurstätten fallen nicht unter Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch und Tier dienen. Diese bedürfen keiner Konzession nach § 30 Abs. 1 S. 1 GewO.