Ladenschlussgesetz
Derjenige der gegen das Ladenschlussgesetz verstößt, also einer gesetzlichen (wertneutralen) Vorschrift gemäß § 4 Nr. 11 UWG zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, handelt zugleich unlauter.