Missbräuchlich
Eine Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen im Falle einer unzulässigen geschäftlichen Handlung ist unzulässig, wenn sie i.S.d. UWG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.