Mittelbare Markenverletzung

Die mittelbare Markenverletzung ist in § 14 Abs. 4 MarkenG umschrieben. Von der mittelbaren Markenverletzung sollen Tatbestände umfasst sein, die zwar nicht mit der Ware oder Dienstleistung selbst in Zusammenhang stehen, aber mit Kennzeichnungsgegenständen wie Verpackungen, Etiketten oder Anhängern etc, die auf die Ware oder Dienstleistung hinweisen. Die Verletzungshandlungen wie Anbringen oder Anbieten sind dieselben wie bei der unmittelbaren Markenverletzung.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation