Mittelbare Markenverletzung
Die mittelbare Markenverletzung ist in § 14 Abs. 4 MarkenG umschrieben. Von der mittelbaren Markenverletzung sollen Tatbestände umfasst sein, die zwar nicht mit der Ware oder Dienstleistung selbst in Zusammenhang stehen, aber mit Kennzeichnungsgegenständen wie Verpackungen, Etiketten oder Anhängern etc, die auf die Ware oder Dienstleistung hinweisen. Die Verletzungshandlungen wie Anbringen oder Anbieten sind dieselben wie bei der unmittelbaren Markenverletzung.