Mittelbare Verwechslungsgefahr

Was früher als mittelbare Verwechslungsgefahr oder „Verwechslung unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens“ bezeichnet wurde, fällt heute unter die „unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne“. Sie liegt vor, wenn die in Frage stehenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens deutet und deshalb Bezeichnungen, die einen identischen oder zumindest in wesentlichen Teilen gleichen Stamm enthalten, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet. Die allgemeinen Grundsätze der Verwechslungsprüfung gelten auch hier.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation