Mitverschulden
Das „Mitverschulden“ ist in § 254 BGB geregelt. Danach ist bei der Entstehung des Schadens eine Mitwirkung auf das Verschulden des Beschädigten hinsichtlich des Umfangs zu berücksichtigen.
Das „Mitverschulden“ ist in § 254 BGB geregelt. Danach ist bei der Entstehung des Schadens eine Mitwirkung auf das Verschulden des Beschädigten hinsichtlich des Umfangs zu berücksichtigen.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland