Mitverschulden

Das „Mitverschulden“ ist in § 254 BGB geregelt. Danach ist bei der Entstehung des Schadens eine Mitwirkung auf das Verschulden des Beschädigten hinsichtlich des Umfangs zu berücksichtigen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation