Namensrechtlicher Schutz

Der allgemeine namensrechtliche Schutz leitet sich aus § 12 BGB ab und schützt den Namen in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Im nichtgeschäftlichen Verkehr kann nach § 12 BGB ein den Schutz der §§ 14, 15 MarkenG für den geschäftlichen Verkehr ergänzender Schutz für Unternehmenskennzeichen in Betracht kommen. Dieser kann auch von juristischen Personen in Anspruch genommen werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation