Namensrechtlicher Schutz
Der allgemeine namensrechtliche Schutz leitet sich aus § 12 BGB ab und schützt den Namen in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Im nichtgeschäftlichen Verkehr kann nach § 12 BGB ein den Schutz der §§ 14, 15 MarkenG für den geschäftlichen Verkehr ergänzender Schutz für Unternehmenskennzeichen in Betracht kommen. Dieser kann auch von juristischen Personen in Anspruch genommen werden.