Notorisch bekannte Marke

Eine notorisch bekannte Marke genießt laut § 4 Nr. 3 MarkenG Markenschutz. Liegt notorische Bekanntheit vor, stellt diese gemäß § 10 MarkenG ein Eintragungshindernis dar. Dabei geht die notorische Bekanntheit über die bloße Bekanntheit des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sowie über die Anforderungen der Verkehrsgeltung hinaus und ist im allgemeinen Verkehr zu ermitteln. Selbstständig relevant wird sie vor allem für ausländische Marken, die im Inland nicht benutzt werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation