Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 67 Abs. 2 MarkenG zu Verhandlungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen zuzulassen, sofern die Eintragung der in Frage stehenden Marken bereits veröffentlicht wurde. Naturgemäß ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nur in solchen Verfahren möglich, in denen überhaupt eine mündliche Verhandlung stattfindet. Ist die Marke noch nicht eingetragen, also meist bei Beschwerden des Anmelders gegen eine Zurückweisung der Anmeldung o.ä., ist keine Öffentlichkeit gestattet; sämtliche Widerspruchsverfahren sowie patentamtlichen Löschungsverfahren sind der Öffentlichkeit hingegen zugänglich.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation