Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 67 Abs. 2 MarkenG zu Verhandlungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen zuzulassen, sofern die Eintragung der in Frage stehenden Marken bereits veröffentlicht wurde. Naturgemäß ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nur in solchen Verfahren möglich, in denen überhaupt eine mündliche Verhandlung stattfindet. Ist die Marke noch nicht eingetragen, also meist bei Beschwerden des Anmelders gegen eine Zurückweisung der Anmeldung o.ä., ist keine Öffentlichkeit gestattet; sämtliche Widerspruchsverfahren sowie patentamtlichen Löschungsverfahren sind der Öffentlichkeit hingegen zugänglich.