Ordnungswidrigkeitentat-bestand
Keine Ordnungswidrigkeiten nach § 15 HWG sind: – Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel, die nicht zugelassen sind – Werbung für andere Arzneimittel in einer Packungsbeilage
Ordnungswidrigkeiten nach § 15 HWG sind: – fahrlässiger Verstoß gg. Irreführungsverbot (Abs. 2 + 3) – Angabe von Anwendungsgebiet für registrierte homöopathische Arzneimittel (Abs. 1 Nr. 1) – vorsätzlicher Verstoß gg. Verbot von Werbegaben (Abs. 1 Nr. 3) – verbotene (vertriebsbezogene) Werbung, z.B. Teleshopping oder Versandhandel (Abs. 1 Nr. 4) – Verwendung von fremd- und fachsprachlichen Bezeichnungen (Abs. 1 Nr. 7) – Werbung die den Zuschauern Angst machen soll (Abs. 1 Nr. 7) – Werbung deren Werbezweck nicht deutlich erkennbar oder missverständlich ist (Abs. 1 Nr. 7) – Werbung die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtet (Abs. 1 Nr. 7) – Werbung mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist (Abs. 1 Nr. 7) – Verstoß gg. Werbeverbot durch die Abgabe von Mustern und Proben von Arzneimitteln oder Gutscheinen (Abs. 1 Nr. 7) – Abgabe von nicht verlangten Mustern und Proben von Arzneimitteln oder Gutscheinen an Adressaten außerhalb der Fachkreise (Abs. 1 Nr. 7)