Archive: Glossar

B-to-B Marke

B-to-B Marken (Business-to-Business Marken) werden nur im Verhältnis zwischen Unternehmen benutzt und nicht im Verhältnis zwischen Unternehmen und Endverbraucher. Der Erwerb eines Produktes oder einer Dienstleistung ist dabei abhängig vom organisationalen Kaufverhalten der Unternehmen, welcher wesentlich stärker formalisiert ist und von den Bedürfnissen und Entscheidungen oft mehrerer Personen abhängt. Hinzu kommt, dass der Absatz oft über mehrere Stufen erfolgt. B-to-B Marken müssen deshalb anders angepasst werden als Verbrauchermarken.

Bruchteilsgemeinschaft

Eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht, wenn eine Sache mehreren Personen im Miteigentum gehört, wobei der Anteil am Eigentum sich nach Bruchteilen bemessen lässt. Im Gegensatz zur Gesamthandsgemeinschaft kann dabei jeder Miteigentümer über seinen Anteil am Eigentum selbst und ohne Zusammenwirken mit den anderen Miteigentümern verfügen.

Briefwerbung

Bei der Briefwerbung ist das Werbematerial an den Empfänger persönlich adressiert. Darunter fallen Werbedrucksachen, mit der Anschrift des Empfängers und individualisierte Werbeschreiben. Sie kann einen Fall des allgemeinen Grundsatzes darstellen, wonach eine Werbung jedenfalls dann zu einer unzumutbaren Belästigung führt, wenn sie gegen den erkennbaren ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Empfängers erfolgt.

Briefkastenwerbung

Die Briefkastenwerbung umfasst den Einwurf von nicht adressiertem Werbematerial in den Briefkasten des Empfängers. Darunter fallen Handzettel, Prospekte, Kataloge, nicht adressierte Werbebriefe und Anzeigenblätter. Sie kann einen Fall des allgemeinen Grundsatzes darstellen, wonach eine Werbung jedenfalls dann zu einer unzumutbaren Belästigung führt, wenn sie gegen den erkennbaren ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Empfängers erfolgt (z.B. einen Aufkleber „Keine Werbung“).

Briefkastenfirma

Auch sog. Briefkastenfirmen können für eine Heilmittelwerbung verantwortlich sein. Eine Briefkastenfirma ist eine , die an ihrem satzungsmäßigen nur einen unter-hält, während die an einem anderen Ort, dem , stattfindet.

Briefing

Das Briefing leitet seinen Namen vom englischen Wort „brief“ für kurz ab und bezeichnet eine knappe schriftliche oder mündliche Zusammenfassung oder Abstimmung eines Unternehmens mit einer beauftragten Werbeagentur oder einem Marktforschungsinstitut über Produkte, Marken, vorhandene und potentielle Märkte, Ressourcen und Ziele, um Arbeit und Ergebnisse bestmöglich auf die Bedürfnisse des Unternehmens zuzuschneiden.

Brandy

Die Anforderungen an „Deutschen Weinbrand“ sind in § 2 AGeV festgelegt. Danach muss beispielsweise das gesamte Weindestillat mindestens zwölf Monate in Eichenholzfässern mit einem Füllungsvermögen von höchstens 1000 Litern gereift sein.

Branduct

Ein Branduct, dessen Bezeichnung zusammengesetzt ist aus „Brand“ und „Product“, steht für ein einzelnes mit einer Marke verbundenes Produkt, für das es keinen übergeordneten Begriff oder eine Produktgruppe gibt.

Brandscapes (Markenlandschaften)

Unser alltägliches Umfeld ist stark von Marken geprägt. Ob man sich in einer Umgebung wohl fühlt oder ob sie aus Standortaspekten attraktiv ist, kann stark davon abhängen, wie die Landschaft nach außen hin dargestellt wird. Beispielsweise erzeugen Luftkurorte häufig eine Markenlandschaft.

Brandlands (Markenwelten)

Brandlands sind Erlebniszentren oder Ausstellungswelten, die ausschließlich zur Darstellung einer Marke aufgebaut werden und den Besuchern die Möglichkeit geben, sich eins mit der Marke zu fühlen und die Marke auf einer umfassenderen Ebene kennenzulernen. Die Darstellung der Marke erfolgt dabei sehr viel konzentrierter als z.B. auf Ausstellungen, da nur eine einzige Marke präsentiert wird. Beispiel für ein Brandland: Disneyland.

Branding-Dreieck

Das Branding Dreieck ist ein Instrument des Integrierten Brandings zum Markenaufbau, bei dem der verbale Reiz des Markennamens und die visuellen Reize des Markenbildes und Produktes zunächst in Dreiecksform dargestellt werden, dann aufeinander abgestimmt werden und die jeweils eintretenden Rückwirkungen aufeinander in Einklang gebracht werden, um ein bestmögliches Markenimage zu erreichen.

Branding

Traditionell bezeichnete Branding das Kennzeichen von Tieren mit Brandzeichen, um zu demonstrieren, zu welchem Stall sie gehören. Nach neuem Verständnis fallen darunter alle Vorgehensweisen, die dazu gedacht sind, die Marke aufzubauen und sie aus der Masse anderer gleichgerichteter Angebote herauszuheben. Auch heute noch soll dadurch die Zuordnung zu einem Unternehmen ermöglicht werden. Hierbei spielen Markensignale eine entscheidende Rolle.

Branded House

Die gewünschte Identität einer Marke wird mittels einer Markenstrategie verwirklicht. Unter einem Branded House ist eine Dachmarkenstrategie zu verstehen, bei der sämtliche verschiedenen Produkte eines Unternehmens unter einer Dachmarke geführt werden. Alle Produkte sollen am Image der Unternehmensmarke partizipieren. Den Submarken soll keine eigenständige Bedeutung zukommen.

Branded Content

Beim Branded Content werden Medien- oder Unterhaltungsinhalte mit Markenbotschaften verknüpft. Formen des Branded Content sind zum Beispiel das Product Placement oder das Brand Name Placement, bei dem Produkte oder der Name einer Marke in Programmen, Filmen etc. untergebracht werden.

Brandalism

Brandalism verbindet als neue Wortschöpfung den Begriff der Marke („brand“) mit dem des Vandalismus. Damit soll ausgedrückt werden, dass immer mehr Schulen, Universitäten und andere öffentliche Gebäude kommerzialisiert und als Werbeflächen gebraucht werden und den Gebäuden damit ihr neutrales Außenbild nehmen, wie das sonst die unter Vandalismus fallenden Graphities tun.

Brand Status

Brand Status ist ein Verfahren zur Analyse der Markenidentität. Der Brand Status setzt sich aus Markenbekanntheit, Markensympathie und Markenverwendung zusammen. Über den Brand Status sind Stärken und Schwächen einer Markenpositionierung ersichtlicht.

Brand Shaper

Brand Shaper sind ausgewählte Dienstleistungen, Produkte oder übergeordnete Themen, die einer Marke ein positives Auftreten verleihen und dafür sorgen, dass die Markenidentität gestärkt wird. Messlatte nach außen hin ist nicht unbedingt die Quantität, sondern wie begehrt der jeweilige Brand Shaper ist bzw. wie stark emotional sich Kunden mit ihm identifizieren. Brand Shaper können z.B. besonders exklusive Automobil-Serien sein.

Brand Scorecard

Die Brand Scorecard wurde aus der Balanced Scorecard weiterentwickelt und dient dazu, eine Kontrolle der Markenführung und Ergebnisüberprüfung von Maßnahmen zu ermöglichen. Dazu wird ein Überblick über die Leistungsgrößen verschiedener Ebenen gegeben und ein Rahmen festgelegt, der sowohl unternehmens- und markeninterne als auch externe Interessen und Aspekte berücksichtigt. Die Ergebnisse werden auf oft tabellarischen Ergebnistafeln dargestellt. Eingenommen werden die Ergebnisperspektive (der Shareholder eines Unternehmens), die Marktperspektive (von Kunden und Handel) und die Unternehmensperspektive und strategische Ziele, Erfolgsfaktoren und mögliche Maßgrößen ermittelt.

Brand Relationship Spectrum

Im Brand Relationship Spektrum ist ein Spektrum der verschiedenen Markenarchitekturen. In ihm werden die Beziehungen zwischen den einzelnen Markenhierarchien dargestellt und die Bedeutung, die die Unternehmensmarke und die Produktmarke jeweils bei der Kaufentscheidung der Konsumenten hat. Auf der einen Seite des Spektrums befindet sich das Branded House, auf der anderen das House of Brands.

Brand Rating Verfahren

Das Brand Rating Verfahren dient zur Ermittlung des finanzwirtschaftlichen Markenwerts. Es ist aus drei Komponenten zusammengesetzt: dem Markeneisberg, dem diskontierten Preisabstand und dem Brand Future Score. Wie die drei Komponenten miteinander verknüpft sind bleibt offen.

Brand Potential Index

Der Brand Potential Index, abgekürzt BPI, ist in zehn Dimensionen unterteilt. Die einzelnen Dimensionen stehen in Abhängigkeit zu einander. Mit dem BPI lassen sich Aussagen über die psychologische Stärke einer Marke treffen. Bei starken Marken sowie bei Marken, die potenziell stark sind, ist der BPI hoch.

Brand Pipeline

Die Brand Pipeline ist eine der prozessorientierten Modelle zum Markencontrolling, die von Unternehmensberatungen angeboten werden. Sie stammt von icon added value. Sie geht davon aus, dass der Kaufentscheidungsprozess der Konsumenten in mehrere aufeinander aufbauende Phasen unterteilt ist. Es wird dabei nach der Bekanntheit der Marke, der Relevanz für die Kaufentscheidung, ob die Marke die erste Wahl des Konsumenten war und nach dem Wiederkauf differenziert.

Brand Performancer

Brand Performancer ist ein Markenbewertungsmodell, entwickelt von A.C. Nielsen. Er besteht aus vier Modulen: Brand Monitor, Brand Steering System, Brand Value System und Brand Control-System. Dieses Modell wurde allein durch eine kausalanalytische Studie über Körperpflegeprodukte validiert. Mit dem Modell wird der konsumentenorientierte und der unternehmensorientierte Markenwert analysiert.

Brand Name Placement

Brand Name Placement ist eine Form des Branded Contents, bei der Markennamen akustisch oder visuell in Filmdialoge und – kulissen, Musiktexte oder Printmedien eingebracht werden.

brand Migration

Brand Migration ist die Überführung einer Marke in eine andere Marke. Dies wird manchmal bei der Internationalisierung einer Marke notwendig, bei einem Unternehmenskauf oder bei einer Fusion von zwei Marken. Die Überführung einer Marke kann plötzlich oder schrittweise erfolgen. Bei der abrupten Überführung kann die neue Marke jedoch nicht von einem Goodwill-Transfer profitieren, falls die ursprüngliche Marke über ein positives Image verfügte. Die schrittweise brand Migration kann mit der Überblendungstechnik oder dem Zwei-Ebenen-Modell vollzogen werden.

Brand Hacking

Brand Hacking bezeichnet die Modifikation oder Zweckentfremdung einer Marke mit dem Ziel, deren Orientierungsfunktion bzw. Widerstandsfähigkeit gegen gestalterische Manipulationen oder Kontextänderungen zu testen. Teilweise hat Brand Hacking aber auch einfach das Ziel, ein Produkt den individuellen Bedürfnissen besser anzupassen.

Brand Future Score

Mit dem Brand Future Score wird das Potenzial einer Marke ermittelt, um zur Bestimmung des monetären Markenwerts beizutragen. Darin muss die Entwicklung des Preises, der Mengen und der Bedeutung der Marke, ihr Dehnungspotenzial und der Rechtsschutz, den die Marke genießt, einbezogen werden. Der Brand Future Score basiert zum Teil auf Schätzungen.

Brand Funnel

Das Brand Funnel ist eines der prozessorientierten Modelle zum Markencontrolling, die von Unternehmensberatungen angeboten werden. ES stammt von BBDO. Das Brand Funnel geht davon aus, dass der Kaufentscheidungsprozess der Konsumenten in mehrere aufeinander aufbauende Phasen unterteilt ist. Das Retrieval-Set und das Consideration-Set werden um die Phase der positiven Meinung, der Abschlussbereitschaft, der Gesamtzufriedenheit der Kunden und der Loyalität gegenüber der Marke ergänzt.

Brand Equity Evaluation System Ranking

Die Abkürzung lautet: “BEES”. Dieses System wurde zur Bewertung von Unternehmensmarken entwickelt und gehört zu den Indikatormodellen. Da es Fehler aufwies, wurde es zu dem Brand Equity Evaluator von BBDO weiterentwickelt. Es ist in vier Markenwert-Komponenten unterteilt, in: Markenqualität, internationale Ausrichtung, Dominanz der Marke und Markenstatus. Diese Komponenten werden in einem Gesamt-Faktorwert verrechnet.

Brand Equity (s. Markenwert)

Brand Equity ist die englische Bezeichnung für den Markenwert. Der Markenwert eines Unternehmens und dessen Produktmarken hat zunehmend an Bedeutung gewonnen. Er trägt zur Ermittlung des Unternehmenswerts bei. Um den Markenwert zu errechnen wurden die unterschiedlichsten, mehr oder weniger wirklichkeitsgetreuen Modelle entwickelt.

Brand Engagement

Um eine Unternehmensmarke erfolgreich zu vermarkten, muss die Marke von den Mitarbeitern gelebt werden. Ihnen obliegt die Aufgabe die Marke an die Kunden zu vermitteln. Dazu ist ein Brand Engagement erforderlich, d.h. die Mitarbeiter müssen eine Beziehung zur der Marke aufbauen, selbst von ihr überzeugt sein. Deshalb muss den Mitarbeitern mitgeteilt werden, wofür die Marke steht und welche Vorteile und Eigenschaften die Marke bietet.

Brand Confusion

Brand Confusion ist die Verwirrung der Konsumenten, die durch das Überangebot an Marken entsteht, das den Konsumenten erreicht. Es ist eine Consumer Confusion durch Marken. Die Brand Confusion wird besonders durch die ähnliche Gestaltung von Marken hervorgerufen, sie zur Verwechslungsgefahren führen.

Brand Community (Markengemeinschaft)

Brand Communities sind soziale Zusammenschlüsse Gleichgesinnter, die in der Gemeinschaft ihre Verbindung zu einer Marke mit den anderen Mitgliedern teilen, wie z.B. VW-Fanclubs oder Dr. Oetker-Backkreise. Sie empfinden aufgrund der Affinität zur selben Marke auch eine Verbundenheit untereinander, teilen bestimmte Rituale oder Traditionen sowie Erlebnisse mit der Marke.

Brand Behavior

Brand Behavior ist das markenverbundene Verhalten von Mitarbeitern eines Unternehmens aufgrund von Maßnahmen des Behavioral Brandings.

Brand Asset Valuator

Brand Asset Valuator ist eine Methode zur Ermittlung des Markenwertes. Sie zielt dabei nicht auf den Geldwert der Marke ab, sondern auf die zukünftige Markenkraft in Bezug auf Unterscheidung und Marktrelevanz sowie den aktuellen Markenstatus bezüglich Ansehen und Vertrauen.

Branchenumsatz

Irreführende Werbung erfasst sonstige geschäftliche Verhältnisse, das können auch unmittelbare oder mittelbare Angaben über die Ware oder über den Werbenden sein. Eine Irreführung liegt mithin vor, wenn jemand falsche Vorstellungen über den Gesamtumsatz der Branche hervorruft.

Branchennähe

Für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 MarkenG ist unter anderem die Branchennähe der Unternehmen maßgeblich, die ein gleiches oder ähnliche Kennzeichen verwenden. Die Branchennähe beurteilt sich danach, ob Berührungspunkte zwischen den Unternehmen und ihren Produkten bestehen. Dabei ist die Ansicht des beteiligten Verkehrskreises zu berücksichtigen; ob diese die Waren oder Dienstleistungen der unterschiedlichen Unternehmen wegen der gleichen oder ähnlichen Kennzeichnung dem selben Betrieb zuordnen.

Brainstorming

Brainstorming soll im Rahmen von Gruppengesprächen dabei helfen, neue Lösungsansätze durch das Aufgreifen und die kreative Weiterführung von Ideen nach bestimmten Regeln zu finden.

Boykottverbot

Nach dem Boykottverbot des § 21 Abs. 1 GWB dürfen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.

Boykott

Boykott im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist die Aufforderung eines Dritten, eine bestehende Geschäftsverbindung zu einem Unternehmen zu beenden oder eine mögliche nicht aufzunehmen. Der Boykott ist ein klassischer Fall des unzulässigen Behinderungswettbewerbs und ist als Bestandteil der Fallgruppe der gezielten Behinderung ausdrücklich genannt. Der Boykott begünstigt regelmäßig die Aufrechterhaltung oder Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu dritten Marktteilnehmern, sodass er mittelbar auch den Bezug oder Absatz Dritter fördert und damit auch vom Vorliegen einer „Wettbewerbshandlung“ auszugehen ist.

Bottom-Up

Bottom-Up heißt die Wahrnehmung der Marke aus Sicht der Zielgruppe, die von der Marke angesprochen werden soll. Um zu prüfen, ob eine Markenstrategie den erhofften Erfolg bringt, eignet sich eine Bottom-Up-Kontrolle.

Bösgläubigkeit bei der Anmeldung

War der Anmelder einer Marke im Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig, liegt ein absolutes Schutzhindernis gegen die Eintragung der Marke vor, § 50 Abs.1 Nr.4. Die Bösgläubigkeit hängt dabei nicht allein von der Erkennbarkeit ab, dass die Eintragung der Marke einen anderen Wettbewerber beeinträchtigt, sondern die Markenanmeldung muss außerdem rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgen. Der Anmelder ist bösgläubig, wenn er eine Marke nur mit dem Ziel anmeldet, den Wettbewerb zu behindern z.B. durch die Anmeldung einer unangemeldeten, aber benutzten Marke eines Wettbewerbers. Mit dieser Regelung soll der Produktpiraterie entgegengewirkt werden.

Bösgläubigkeit

Die Schutzwürdigkeit des Besitzstandes des Verletzers als Erfordernis zur Verwirkung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches hängt u.a. von der Gut- oder Bösgläubigkeit des Verletzers ab. Für eine Gutgläubigkeit kann es genügen, wenn er berechtigterweise auf die Duldung seines Verhaltens durch den Verletzten vertraute.

Börsenkurs

Der Börsenkurs gibt den Preis eines an der Börse gehandelten Finanzinstrumentes an. Er wird gebildet als Mittelwert zwischen dem Geldkurs, zu dem Käufer bereit sind, zu kaufen, und dem Briefkurs, zu dem Verkäufer verkaufsbereit sind. Er ist vom Nennwert der Aktie zu unterscheiden, welcher keinen Schwankungen unterliegt, sondern bei Ausgabe der Aktien auf Grundlage des Unternehmenskapitals festgelegt wird.

Börsenhandel

Es gibt verschiedene Formen des Handels an den Börsen. Einerseits unterscheidet sich der Handel durch den Ort, nämlich entweder das tatsächliche Parkett vor Ort, also z.B. Frankfurt, oder die elektronischen Börsen. Durchgeführt wird der Handel durch Börsenmakler, wobei zwischen amtlichen Maklern und freien Maklern unterschieden wurde. Seit 1998 wird die Unterscheidung hingegen zwischen Börsenhändlern, die mit Effekten handeln, und Skontroführern, die Kurse stellen, getroffen.

Börse

Eine Börse ist ein organisierter Markt an einem bestimmten Ort, auf dem mit vertretbaren Sachen zu festgelegten Regeln gehandelt wird. Meistgehandelt sind Aktien, Devisen oder bestimmte Rohstoffe. Über die Börse werden Angebot und Nachfrage zusammengebracht und zentral die Preise (Kurse) je nach Angebot und Nachfrage festgelegt.

Bonus

Der sog. Bonus ist eine Zusatzdividende, bei dem einmalig Gewinn zugeführt wird, sei es aufgrund besonderer Ereignisse wie Jubiläen oder aufgrund besonderer Leistungen.

bons de

Belgien: Wertgutscheine, sie unterliegen gem. Art. 63 ff. LCP umfangreichen Informationspflichten und begründen eine Einlösungspflicht des Werbenden.

Blickfangwerbung

Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein. Andernfalls kann die Unlauterkeit irreführender Werbung vorliegen. Das soll grundsätzlich auch dann gelten, wenn sie nur zur näheren Beschäftigung mit dem Angebot anreizen soll. Eine Unrichtigkeit bzw. Missverständlichkeit der Blickfangwerbung kann sich auch aus Bestandteilen der Werbung ergeben, die selbst nicht am Blickfang teilhaben.

Blankett-Tatbestand

Mit Blankettgesetz wird ein bezeichnet, dass bestimmte Rechtsfolgen regelt, die Regelung der Voraussetzungen aber Ausführungsvorschriften oder anderen Rechtsquellen überlässt. § 15 Abs. 1 HWG enthält als Blankett-Tatbestände ausgestaltete Bußgeldvorschriften.

Black Box (S-O-R Modell)

Die Black Box bezeichnet den Organismus, also meist den Menschen, und die in ihm vorgehenden ökonomischen, soziologischen oder psychologischen Entscheidungsprozesse, wenn Umwelteinflüsse und das Verhalten eines Menschen in naturwissenschaftlich erklärbare Wechselbeziehung zueinander gesetzt werden sollen. Nach dem S-O-R-Modell wirken beobachtbare Größen, die stimuli, von außen auf den Organismus ein und führen in diesem zu nicht nachweisbaren Prozessen, welche wiederum nachvollziehbare Reaktionen, die responses, hervorrufen. Stimulus könnte z.B. der Markenname, Response die Markenwahl sein.

Binnenmarkt

Ein Binnenmarkt ist ein geographisch abgegrenztes Wirtschaftsgebiet (z.B. Europäischer Binnenmarkt, bisher gewöhnlich identisch mit dem Hoheitsgebiet eines Staates). Dieser stellt einen einheitlichen Markt dar, der beispielsweise durch Waren-, Dienstleistungs-, und Kapitalverkehrsfreiheit gekennzeichnet ist.

Billigmarke

Billigmarken sind Marken des Massenbedarfs, die im unteren Qualitäts- und Preissegment vertrieben werden und damit vor allem Preiskäufer im Versorgungshandel ansprechen.

Bildzeichen

Bildzeichen sind graphische Darstellungen bzw. Bildsymbole von Waren oder Dienstleistungen, die nur im Einzelfall markenfähig sind, weil sie naturgemäß kennzeichnungsschwach sind.

Bildmarken

Als nicht-technisches Unterscheidungsmerkmal zum Schutz gegen Herkunftsverwechslungen und zur Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung kommt u.a. die sichtbare Anbringung unterschiedlicher Bildmarken. Hier ist zu beachten, dass auch die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgeschlossen werden muss.

Bildliche Darstellung

Mit der bildlichen Darstellung wird jede Art der Wiedergabe im Sinne einer visuellen Darstellung erfasst (z.B. Zeichnung, Karikaturen, Film und Fotografie), soweit es sich nicht lediglich um Schriftzeichen handelt.

Bildkommunikation

Werbebotschaften, die durch Bilder vermittelt werden können leichter im Gehirn abgespeichert werden als rein verbale Botschaften. Die vermittelten Bilder sollten mit der Überschrift bzw. dem Werbeslogan harmonieren, ihn am besten widerspiegeln, um die Verknüpfung der Marke im Gehirn des Betrachters aufzubauen und zu festigen. Durch die Bildkommunikation kann ein nicht zu vernachlässigender Einfluss auf die Kaufentscheidung der Konsumenten genommen werden.

Bildgebende Verfahren

Bildgebende Verfahren wie z.B. die funktionelle Magnetresonanztomographie machen Vorgänge im neuralen Netzwerk, z.B. im Gehirn, durch Ausnutzung bestimmter physikalischer Eigenschaften erfassbar und sichtbar. So kann man z.B. feststellen, wie sich die Gehirnströme bei der Vorführung von Bildern verschiedener Produkte verändern und welche Regionen stimuliert werden.

Bilderskalen

Mit Bilderskalen wird die Lebendigkeit eines inneren Bildes gemessen, das Anspruchsgruppen von einer bestimmten Marke haben. Eine Bilderskala ist die so genannte Gebirgsstraße, die an ihren Polen ein Bild von der Straße im Nebel und der Straße bei klarem Wetter zeigt. Die Bilderskalen können mit verbalen Skalen kombiniert werden, um ein umfassenderes Bild von einer Marke zu erhalten.

Bilanzsteuerrecht

Das Bilanzsteuerrecht beschäftigt sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Erstellung einer Bilanz zur Darlegung der Ertragssteuern.

Bilanzierung

Die Bilanzierung, also der Vorgang der Bilanzerstellung, hat nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu erfolgen.

Bilanzbündeltheorie

Die Bilanzbündeltheorie, nach der die Gesamtbilanz der Personengesellschaft als Bündel der Einzelbilanzen der Mitunternehmer angesehen werden kann und die Gewinnermittlung für jeden Gesellschafter einzeln zu erfolgen hat, wurde Mitte der 1980er Jahre aufgegeben.

Bilanz

Die Bilanz stellt die Aktiva und Passiva eines Wirtschaftssubjekts / Unternehmens gegenüber und gibt Aufschluss über Herkunft und Verwendung von Kapital. Sie dient zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung der Aufbereitung des wirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens in einem vergangenen Zeitraum zu einem bestimmten Zeitpunkt.

big picture

Das big picture ist das Gesamtbild einer Marke, das die Markenidentität vollständig erfassen sollte. Verbale und nonverbale Eigenschaften einer Marke in gehören zum big picture. Auf Markenemotionen sollte im big picture ein Schwerpunkt gesetzt werden, weil diese besonders zur Aufwertung des Markenimage beitragen. Die Eindrücke von einer Marke werden in einem big picture vereinheitlicht und zu einem Gesamtbild zusammengefügt.

Bier

Gemäß § 1 Abs. 1 BierVO darf die Bezeichnung „Bier“ gewerbsmäßig nur für Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des Vorläufigen Biergesetzes und dessen DurchführungsVO entsprechen. Im Ausland hergestellte gegorene Getränke, die nicht diesen Vorschriften entsprechen dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie im jeweiligen Herstellungsland unter der Bezeichnung „Bier“ oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Verkehrsbezeichnung verkehrsfähig sind. Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zusatzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur, wenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahmeregelung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch getroffen worden ist.

BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

Bezugssperre

Es handelt sich bei der Aufforderung zur Bezugssperre um die versuchte Beeinflussung der freien Entscheidung eines Unternehmens, bestimmte Geschäftsbeziehungen (Austauschbeziehungen) bei Bezug nicht einzugehen oder nicht aufrecht zu halten. Diese Aufforderung kann eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen, wenn der Mitbewerber dadurch durch Boykott gezielt behindert wird.

Bezugsrecht der Aktionäre

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist in § 186 AktG geregelt. Es gibt jedem Aktionär das Recht, bei einer Kapitalerhöhung einen Anteil an den neu herausgegebenen, jungen Aktien zu beziehen, der seinem bisherigen Anteil am Grundkapital entspricht. Für die Annahme des Bezugsangebots kann eine Frist gesetzt werden, bis zu der vom Bezugsrecht Gebrauch gemacht werden muss. Bei qualifiziertem Mehrheitsbeschluss durch ¾ des bei Beschlussfassung über die Grundkapitalerhöhung anwesenden Kapitals kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden. Die mittelbare Gewährung des Bezugsrechts durch ein Bankenkonsortium ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter und stellt keinen Ausschluss des Bezugsrechts dar.

Beziehungsmarketing (Relationship Marketing)

Beziehungsmarketing verfolgt das Ziel, Beziehungen zwischen Kunden und vermarktendem Unternehmen zu knüpfen, zu unterhalten und zu erweitern und steht damit im Gegensatz zum objektorientierten Transaktionsmarketing.

Bewertung von Marken

Die Bewertung einer Marke erfolgt durch Schätzung ihres Marktwerts. Der Wert einer Marke kann nur in Zusammenhang mit der Ware und oder Dienstleitung, die sie kennzeichnet, ermittelt werden. Die Bewertung beruht maßgeblich auf einem Lizenzgebührenvergleich.

Bewertung

Die Bewertung entscheidet darüber, welcher Wert einem Wirtschaftsgut, das in die Bilanz aufgenommen werden soll, zugeschrieben werden kann. Dabei gilt der Grundsatz der vorsichtigen Bewertung, was bedeutet, dass Wirtschaftsgüter wertmäßig eher zu niedrig als zu hoch angesetzt werden sollen.

Beweiszeichen

Eine Warenkodierung kann als Beweiszeichen Urkundenqualität haben. Ihre Entfernung kann folglich den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen. Der Bezug und Vertrieb dekodierter Ware ist indes nicht strafbar, und auch nicht wettbewerbswidrig.

Beweissicherung

Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kann ein Besichtigungsanspruch durchgesetzt werden, wenn der Anspruchsteller auf die Besichtigung der Sache über die Vermeidung ihres Beiseiteschaffens hinaus auf die aus der Besichtigung zu erlangenden Erkenntnisse zur Geltendmachung seiner (vermeintlichen) Ansprüche angewiesen ist.

Beweislastumkehr

Grundsätzlich trägt diejenige Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen derjenigen Rechtsnorm, deren Rechtsfolgen sie für sich in Anspruch nimmt. Es können u.a. durch Gesetz Ausnahmen hierzu getroffen werden durch eine sog. Beweislastumkehr.

Beweiserhebung

Sie ist in § 74 MarkenG geregelt und erfolgt grundsätzlich durch Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht. Die darin aufgeführten Beweismittel sind nicht abschließend.

Beweisaufnahme

Eine erforderliche Beweisaufnahme bei der Bemessung des Streitwerts steht einer Streitwertminderung nicht grundsätzlich entgegen. Abzustellen ist auf die Art (Zeugen, Sachverständige, Augenschein) und den Umfang (z.B. Anzahl der Zeugen, Gegenstand des Beweisthemas) sowie den etwaigen Umfang und die Komplexität der Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis.

Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang liegt dann vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (beispielsweise durch Kauf, Verpachtung oder Nießbrauch) auf einen anderen Inhaber übergeht. Der neue Inhaber tritt durch den Betriebsübergang sodann (unabdingbar) in die Rechte und Pflichten aus den in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Der Erwerber muss dabei die betriebliche Organisation und Leitungsmacht aufgrund eines Rechtsgeschäfts tatsächlich übernommen haben. Zur Abgrenzung bezüglich der Betriebsnachfolge vgl. „Betriebsnachfolge“.

Die betroffenen Arbeitnehmer müssen dabei in Textform über den Grund, Zeitpunkt, die für sie relevanten Folgen und Maßnahmen unterrichtet werden, § 613a Abs. 5 BGB. Ihnen steht des Weiteren ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf der Grundlage der Unterrichtung innerhalb eines Monats in Schriftform zu, § 613a Abs. 6 BGB.

Der betroffene Arbeitnehmer darf wegen des Betriebsübergangs nicht gekündigt werden, (dies gilt allerdings nicht für anderweitige Gründe) § 613a Abs. 4 BGB.

Betriebsstörung

Die Abwerbung von Arbeitskräften, das Einwirken auf den Betriebs- und Produktionsablauf, Testmaßnahmen, Spionage, sowie Unruhestiftung können eine Betriebsstörung darstellen.

Betriebsspionage

Die Betriebsspionage ist im Sinne des Auskundschaftens, Verwertens und Weitergabe von Unternehmensgeheimnissen durch Wettbewerber oder durch fremde Mächte und Nachrichtendienste zu verstehen. Die Handlung kann einen Verstoß unlauterer geschäftlicher Handlungen, sowie eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung darstellen.

Betriebsnachfolge

Wird durch Vererbung, Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, Umwandlung einer Gesellschaft oder Übernahme eines Handelsgeschäfts ein Betrieb oder Betriebsteil im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen, liegt eine Betriebsnachfolge vor. Der neue Inhaber übernimmt kraft Gesetzes die Stellung des bisherigen Betriebsinhabers. Dazu gehören nicht nur das gesamte Betriebsvermögen, sondern auch die Betriebsschulden.

Betriebskosten

Bei der Berechnung des Gewinns für den Gewinnschöpfungsanspruch sind u.a. Herstellungskosten und Betriebskosten abzugsfähig. Abzuziehen sind bei unlauter handelnden Produktionsbetrieben nur die variablen (d.h. vom Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der verletzenden Gegenstände (Material-, Energie- und Lohnkosten), aber nicht die Fixkosten. Ein Gemeinkostenanteil d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (z.B. Mieten, zeitabhängige Abschreibungen für Anlagevermögen), bleiben außer Betracht.

Betriebsinterne Vorgänge

Unter betriebsinternen Vorgängen versteht man Abläufe, die regelmäßig der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen Tätigkeit, die insoweit im geschäftlichen Verkehr erfolgt, dienen. Sie haben Bezug, sie entfalten keine Außenwirkung zum Markt und begründen daher keine Wettbewerbshandlungen. Eine Möglichkeit der Begründung einer Erstbegehungsgefahr bleibt allerdings weiterhin. (Vgl. „konzerninterne Maßnahmen“).

Betriebsinhaber-Haftung

Einem Markeninhaber ist mit § 17 MarkenG ein Recht auf Schadensersatz und ein Unterlassungsanspruch gegen seinen Agenten oder Vertreter zu, wenn dieser ohne die Zustimmung des Markeninhabers die Agentenmarke im Geschäftsverkehr verwendet. Nach § 17 Abs.2 i.V.m. § 14 Abs.7 MarkenG stehen ihm die gleichen Ansprüche gegen den Betriebsinhaber zu, wenn ein Angestellter oder ein Beauftragter dessen Betriebs die Verletzungshandlung begangen hat. Betriebsinhaber ist dabei der Agent oder Vertreter des Markeninhabers.

Betriebsaufspaltung (Doppelgesellschaft)

Die nicht gesetzlich geregelte Betriebsaufspaltung ist die Trennung eines Gewerbebetriebs in zwei Unternehmungen, die rechtlich selbstständig sind, aber dennoch nach wie vor eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei der echten Betriebsaufspaltung wird ein bereits bestehendes Unternehmen nachträglich rechtlich
getrennt, bei der unechten Betriebsaufspaltung werden zwei unabhängige Unternehmen gegründet, die sich später durch Vertragsschluss zusammenschließen. Die Aufspaltung wird nach funktionalen Gesichtspunkten, meist in einen Betriebs- und einen Besitzteil, vorgenommen, wobei je nach Zielsetzung entschieden wird, welcher Teil als Personen- und welcher als Kapitalgesellschaft ausgestaltet wird. Die Aufspaltung kann z.B. Vorteile haben in Bezug auf Haftungsbegrenzungen, Publizitätspflichten und Steuerfragen.

Betriebsablauf

Die Einwirkung auf den Betriebsablauf des Mitbewerbers, also auf die betrieblichen Funktionen kann wettbewerbswidrig sein. Es muss hierbei zwischen der behindernden Wirkung des Eingriffs, möglichen Duldungspflichten des betroffenen Konkurrenten und der Zumutbarkeit eines weniger behindernden Verhaltens für den Störer abgewogen werden.

Beteiligungsdarlehen

Ein Beteiligungsdarlehen oder ein partiarisches Darlehen ist eine Sonderform eines Darlehens, bei dem die Rückführung des als Darlehen gewährten Betrages durch Gewinn- oder Umsatzbeteiligung am Unternehmen oder Geschäft, für dessen Finanzierung das Darlehen gewährt wurde, vorgenommen wird. Zusätzlich können Zinszahlungen vereinbart werden. Wenn keine zusätzlichen Kontrollrechte ausdrücklich zugestanden werden, fehlt dem Beteiligungsdarlehen im Gegensatz zur Stillen Gesellschaft die Einflussnahmemöglichkeiten auf das Unternehmen. Dafür kommt jedoch auch eine Beteiligung am Verlust nicht in Betracht.

Bestimmungsangaben

Bestimmungsangaben sind beschreibende Angaben zur Bestimmung eines bestimmten Produkts. Sie können beispielsweise Angaben zur Verwendung eines Produkts sein. Sie überschneiden sich Begrifflich mit Beschaffenheitsangaben und sind, wie diese, nicht eintragungsfähig.

Bestimmtheitsgrundsatz

Der Bestimmtheitsgrundsatz im Gesellschaftsrecht ist ein Instrument zum Minderheitenschutz und besagt, dass bei Änderung des Gesellschaftsvertrages oder anderen grundlegenden Geschäften nur dann ein Mehrheitsbeschluss ausreichend ist, wenn sich das aus dem Gesellschaftsvertrag oder dessen Auslegung ergibt. Die ausdrückliche Aufzählung der dem Mehrheitsentscheid unterworfenen Beschlussgegenstände ist allerdings nicht erforderlich. Teilweise wird der Bestimmtheitsgrundsatz abgelehnt oder nur auf solche Geschäfte angewandt, die in den Kernbereich der Beteiligung des einzelnen Gesellschafters eingreifen (sog. Kernbereichslehre).

Bestimmtheitsgebot

Die Klageschrift einer Unterlassungsklage erfordert einen bestimmten Klageantrag, fehlt es daran ist die Klage unzulässig. Das prozessuale Bestimmtheitsgebot ist von Amts wegen zu prüfen. Das Bestimmtheitsgebot betrifft auch nachfolgend vom Gericht erlassenes Verbot, das den Unterlassungsantrag inhaltlich umsetzt. Der Beklagte, der das Verbot zu befolgen hat, muss zuverlässig wissen, was ihm verboten worden ist.

Bestenliste

Die Veröffentlichung einer Meinungsäußerung in Form einer Rangeinstufung stellt eine Bestenliste dar (siehe auch Ranking). Die derart präsentierten Ergebnisse können einen wettbewerblichen Verstoß in einer allgemeinen Irreführung oder eine Verschleierung des Werbecharakters der Veröffentlichung darstellen.

Bestellzwang

Erfordert eine Zuwendung die Bestellung weiterer Waren, so liegt ein von einem Kaufzwang unabhängiger Bestellzwang vor, wenn dieser Kauf auf Probe unter aufschiebender Bedingung der Billigung geschlossen wurde oder die Möglichkeit eines Widerrufs bestand.

Bestellzeichen

Sie sind nicht schutzfähig, wenn sie als reines Bestellzeichen dienen, d.h .nur beschreibenden Charakter haben; Bestellzeichen können aber im Einzelfall kennzeichnende Wirkung entfalten, wenn sie einen Hinweis auf die Herkunft enthalten und Unterscheidungskraft besitzen. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn das Bestellzeichen als Marke in einem Werbespott verwendet wird.

Bestechung

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug einer Ware oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt, macht sich nach § 299 Abs. 2 StGB wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar. § 299 Abs. 2 StGB regelt die entsprechende Strafbarkeit eines solchen Abschlusses einer Unrechtsvereinbarung des Angestellten oder Beauftragten. Es handelt sich um eine originär wettbewerbliche Vorschrift, die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in das StGB verlagert wurde. Der Täter oder der von ihm begünstigte Dritte soll also nicht im Wettbewerb unlauter bevorzugt werden.

Bestandsschutz

Bestandsschutz bezeichnet im Allgemeinen den weiter bestehenden Schutz in ursprünglicher Form für eine Angelegenheit, für die in der Zwischenzeit höhere Anforderungen gestellt werden als zum Zeitpunkt der Einrichtung oder des ersten Auftretens der Angelegenheit. Im Gesellschaftsrecht bedeutet das, dass eine in Vollzug gesetzte Gesellschaft, die sich im Nachhinein als fehlerhaft erweist, regelmäßig nicht als von Anfang an nichtig gilt, sondern wegen des Anfechtungs- und Nichtigkeitsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden kann, insofern also trotz Fehlerbehaftetheit für den Zeitpunkt bis zum Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes Bestandsschutz genießt.

Bestandskraft jüngerer Marke

In § 22 MarkenG werden die Fälle bestimmt, in denen eine jüngere Marke trotz Kollision mit einer älteren Marke Bestand hat. Jedoch resultieren aus der bestandkräftigen jüngeren Marke keine Verbietungsrechte gegenüber der prioritätsälteren Marke gem. § 22 Abs.2 MarkG

Besitztumseffekt (Endowment Effect)

Der Endowment Effect ist ein Teil der deskriptiven Entscheidungstheorie, untersucht also die Frage, wie Entscheidungen in der Realität tatsächlich getroffen werden. Der Besitztumseffekt bezeichnet dabei das Phänomen, dass der Wert eines Gutes im Empfinden der Personen steigt, sobald sie es besitzen. Dies hat zur Folge, dass Menschen, die ein Gut besitzen, für das Zustandekommen eines eventuellen Verkaufs einen höheren Preis ansetzen als Personen, die das Gut nicht haben und es deshalb nicht annähernd so hoch schätzen, bereit sind zu bezahlen. Auch Warentauschtransaktionen, die von beiden Seiten als positiv empfunden werden, kommen deshalb wenig zustande.

Besitz

Der Besitz ist eine Art der rechtsverletzenden Benutzung, wenn er qualifiziert im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 3. Alt. MarkenG ist. Für die Qualifikation sind die Verwendungsabsichten des Besitzers maßgeblich, ob er also den Besitz deshalb erlangt oder aufrecht erhalten hat, um die Ware oder Dienstleistung anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Der Besitz kann durch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung untersagt werden, und zwar für aktuellen Besitz wie auch für zukünftigen.

Besichtigungsanspruch

Ein Besichtigungsanspruch entsprechend § 809 BGB dergestalt, dass eine eventuell kennzeichenverletzende Ware oder Dienstleistung durch den Rechteinhaber zum Nachweis der Verletzung begutachtet werden kann, ist für Kennzeichenverletzungen regelmäßig nicht nötig, da die zur Beurteilung nötigen Tatsachen in geschäftlichem Verkehr offen zutage treten. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein oder muss sich durch die Besichtigung erst über eine mögliche Rechtsverletzung Klarheit verschafft werden, ist ein Besichtigungsanspruch unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Verletzers vorstellbar.

Besetzung

Besetzung bezeichnet die Anzahl der entscheidenden Personen innerhalb der jeweiligen Abteilung oder Institution sowie deren Vorgehen. Die Markenstelle entscheidet durch einen einzelnen Prüfer, der Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamtes im Sinne des § 26 PatG ist oder mit Einschränkungen durch einen Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten. Die Markenabteilungen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern, die gemeinsam und unter der Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamtes Entscheidungen fällen. Die für Beschwerdesachen in Markensachen zuständigen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichtes sind gemäß § 67 Abs. 1 MarkenG mit drei Mitgliedern besetzt.

Beseitigungsklage

Die Beseitigung eines andauernden Störungszustandes kann mit einer Beseitigungsklage erreicht werden. Mit einer möglichen vorbeugenden Beseitigungsklage soll auch eine Störung verhindert werden können. Damit kann gegen vorbereitende Maßnahmen vorgegangen werden, die erst zu einer Störung führen.

Beseitigungsanspruch

Der Beseitigungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG stellt neben dem Unterlassungsanspruch einen Abwehranspruch gegen unlautere Wettbewerbshandlungen dar. Dieser richtet sich gegen die Fortwirkung bereits eingetretener Beeinträchtigungen, wie etwa der Widerruf einer rufschädigenden Äußerung oder die Veröffentlichung eines Urteils. Sie können von jedem Mitbewerber, von Wettbewerbsverbänden, qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern geltend gemacht werden.

Beschwerde

Die Beschwerde nach § 66 MarkenG ist das Rechtsmittel, das gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamtes, die nicht von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen wurden, eingelegt werden kann. Für Entscheidungen von Beamten des gehobenen Dienstes ist die Erinnerung gemäß § 64 MarkenG gegeben. Das Beschwerdeverfahren bildet eine zweite Tatsacheninstanz durch ein unabhängiges Gericht gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

Beschwer

Die Benachteiligung des Rechtsmittelführers durch eine Entscheidung stellt eine Beschwer dar. Im Rahmen der Beschwer wird durch die Berufungsanträge der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt. Ob der Beschwerdewert erreicht ist, hat das Beschwerdegericht als Zulässigkeitsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen.

Beschreibende Angabe

Eine beschreibende Angabe dient im Verkehr dazu, die Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu konkretisieren. Die Benutzung von beschreibenden Angaben soll allen wettbewerbenden Unternehmen möglich sein. Deshalb gibt es das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses, nach dem beschreibende Angaben nicht für ein einzelnes Unternehmen gesichert werden dürfen. § 23 Nr. 2 MarkenG legt außerdem fest, dass selbst für denn Fall der identischer Übereinstimmung von geschütztem Kennzeichen und der von jemand anderem verwendeten beschreibenden Angabe letzteres benutzt werden darf.

Beschränkungsverbot

Die Dienstleistungsfreiheit und ebenso die Warenverkehrsfreiheit begründen ein Beschränkungsverbot. Dieses verbietet die Behinderung dieses bestimmten Gemeinschaftsrechts durch nationale Vorschriften.

Beschlüsse

Das Patentamt trifft Beschlüsse nach § 61 MarkenG, das Bundespatentgericht nach § 70 MarkenG. Das Gesetz definiert den Begriff des Beschlusses in § 61 MarkenG nicht, da er jedoch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist, ist darunter jede abschließende Regelung des Deutschen Patent- und Markenamtes, die die Rechte der Beteiligten berühren kann, zu verstehen. In § 70 MarkenG bezeichnet der Beschluss die das Beschwerdeverfahren abschließende Entscheidung des Bundespatentgerichtes.

Beschluss

Der Beschluss ist eine Form in der eine Entscheidung ergehen kann, die einstweilige Verfügung beispielsweise wird antragsgemäß durch Beschluss erlassen.

Beschleunigungsgrundsatz

Der Beschleunigungsgrundsatz gilt für das Verfügungsverfahren und zwar für dessen gesamte Dauer einschließlich des Widerspruchs- und Rechtsmittelverfahrens, dadurch soll das Verfahren so zügig wie möglich durchgeführt werden.

Beschleunigte Prüfung

In § 38 MarkenG ist die beschleunigte Prüfung für Anmeldeerfordernisse und absolute Schutzhindernisse geregelt. Auf Antrag des Anmelders und gegen Entrichtung einer Gebühr wird versucht, die angestrebte 6-Monats-Frist bis zur Eintragung einzuhalten oder zu unterschreiten. Wird die Frist dennoch nicht eingehalten, wird die Gebühr zurückerstattet.

Beschlagnahme

Werden Waren widerrechtlich mit einer geschützten Marke, geographischen Herkunftsangabe oder geschäftlichen Bezeichnung gekennzeichnet, können diese gemäß § 146 MarkenG bei Einfuhr oder Ausfuhr auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechteinhabers durch die Zollbehörde beschlagnahmt werden, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Der Begriff der Offensichtlichkeit ist dabei sehr eng auszulegen; Fälle, bei denen mehr als ein minimaler Unterschied zwischen den betroffenen Marken besteht, scheiden damit aus.

Beschäftigungsverbot

Ein zeitlich und sachlich befristetes Beschäftigungsverbot kann zugunsten eines verlassenen Mitbewerbers als Inhalt eines Unterlassungsanspruches werden. Dies setzt voraus, dass nicht nur die Art und Weise der Abwerbung, sondern die Beschäftigung des abgeworbenen Mitarbeiters an sich unlauter ist. Andernfalls kann ein Beschäftigungsverbot als Schadensersatz geschuldet werden. In beiden Fällen kann es im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden.

Beschaffungsmarkt

Auf dem Beschaffungsmarkt deckt ein Unternehmer sich mit Personal, Waren- und Dienstleistungen ein, die er zur Produktion, Verwaltung, Bewerbung und zum Vertrieb seines eigenen Waren- und Leistungsangebots benötigt. In diesem Sektor sind Behinderungen durch den Anbieter oder den Einkäufer von Waren und Leistungen möglich.

Beschaffenheit

Die Beschaffenheit ist die Zusammenfassung aller äußeren und inneren Eigenschaften eines Heilmittels (z.B. Herstellungsweise und Haltbarkeit) und damit der Oberbegriff, der auch die Zusammensetzung erfasst (wirksame Inhalts- und unwirksame Hilfsstoffe).

Berühmung

Berühmung ist der wichtigste Fall einer Erstbegehungsgefahr in der Praxis. Sie ist dann gegeben, wenn der Verletzer entweder für sich ein Schutzrecht in Anspruch nimmt oder behauptet, zur betreffenden Handlung berechtigt zu sein und sie jederzeit und gegenüber jedermann, insbesondere dem Verletzten, vornehmen zu dürfen.

Berufungsverfahren

Wird über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder nach Widerspruch durch Endurteil entschieden, steht den Parteien hiergegen das Rechtsmittel der Berufung offen.

Berufsverband

Ein Berufsverband ist eine privatrechtliche Körperschaft, zur Förderung gewerblicher oder „selbstständiger beruflicher“ Interessen.

Berufsspezifische Besonderheiten

Für fast alle – vom Bäcker bis zum Schornsteinfeger – bestehen Vorschriften, die die Zulassung zum Beruf und die Ausübung des Berufs regeln. Die Verletzung dieser Vorschriften zieht primär die von ihnen vorgesehenen Sanktionen, häufig verwaltungsrechtlicher Art nach sich, kann allerdings im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch auch wettbewerbsrechtlich relevant sein.

Berufsrecht, ärztliches

Es ist Ärzten nicht erlaubt Werbevorträge über Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Körperpflegemittel oder ähnliche Waren zu halten oder Gutachten zu Werbezwecken zu erstellen. Dem Arzt ist es auch verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig darf er zulassen, dass von seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes in solcher Weise Gebrauch gemacht wird. Öffentliche Vorträge eines Arztes zu medizinischen Inhalten können im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen stattfinden. Das ärztliche Berufsrecht verbietet dem Arzt eine berufswidrige Werbung. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine berufswidrige Werbung durch andere auch weder veranlassen noch dulden.

Berufsordnungsnorm

Entsprechend Sinn und Zweck des Werbeverbots nach § 12 HWG bedarf dieses einer teleologischen Reduktion dergestalt, dass ein in den jeweiligen Berufsordnungsnormen der Ärzteschaft ausnahmsweise berufsrechtlich für zulässig erachtetes Werbe-verhalten eines Arztes aus dem Anwendungsbereich des § 12 HWG herausfalle, mithin von diesem gar nicht erfasst werde: Ein (zulässiges) Werbeverhalten eines Arztes, mithin ein solches, das sich im Einklang mit den einschlägigen Regeln des Berufs-rechts hält, verleitet nämlich den Patienten gerade dazu, durch den Arztbesuch das Richtige zu tun. Die Zielsetzung der entsprechenden Berufsordnungsnormen ist teilweise deckungs-gleich mit der Gesetzesintention des § 12 HWG (nämlich einer Selbstmedikation/-behandlung der Patienten entgegenwirken).

Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

Die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) wurde aufgrund § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) erlassen. Die BORA konkretisiert u.a. die Berufspflichten der Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der Werbung und insbesondere über die Angabe von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten, der Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit, sowie der Verwendung von Kurzbezeichnungen und der Gestaltung von Briefbögen.

Berufskleidung (Berufstracht)

Unter Berufsbekleidung ist die während der Berufsausübung üblicherweise getragene Kleidung zu verstehen. Dazu gehören beispielsweise weiße oder grüne Kittel, Mundschutz oder weiße Haube einer Krankschwester. Mit dieser Bekleidung assoziieren die meistern Menschen Angehörige von Heilberufen.

Berufsfreiheit

Das Grundrecht der Berufsfreiheit Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Auftreten am Markt im Rahmen der Berufsausübung. Wird sie durch das Werbeverbot beeinträchtigt, so muss es durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein, die gewählten Mittel müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und die durch sie bewirkte Beschränkung des Betroffenen muss zumutbar sein.

Berufsbezeichnung, ärztliche

Einem Arzt ist es verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben.

Berufsausübungsfreiheit

Die Berufsausübungsfreiheit ist in Art. 12 Abs. 1 GG geregelt. Eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit ist nur möglich, wenn sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die Prüfung erfolgt in drei Prüfungsstufen.

Berüchtigte Marke

Eine Marke kann bei besonderer Bekanntheit einen erhöhten Schutzumfang genießen. Dies muss aber nicht einhergehen mit einer Bekanntheit aufgrund qualitativer Wertschätzung oder einem „guten Ruf“; auch eine Marke, die durch Skandale oder sonstige negative Ereignisse oder Berichterstattung von sich Reden gemacht hat und deshalb „berüchtigt“ ist, steht bei entsprechendem Bekanntheitsgrad der stärkere Schutz zu.

Berichtigungsaktien

Die Berichtigungsaktie, auch als Gratisaktie bezeichnet, stellt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220 AktG dar, die das nominelle Grundkapital an das tatsächlich höhere Realkapital anpasst. Wirtschaftlich hat das die Wirkung eines Aktiensplits.

Berichtigung

Berichtigungen können zugunsten von Anmeldungen nach § 39 MarkenG, zugunsten von Register und Veröffentlichungen nach § 45 MarkenG vorgenommen werden. Bei der Anmeldung können auf Antrag des Anmelders, bei Registereintragungen oder Veröffentlichungen auch von Amts wegen Änderungen vorgenommen werden, um sprachliche Fehler, Schreibfehler oder sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten richtig zu stellen. Evident sind Unrichtigkeiten, wenn sie sich aus den eingereichten Unterlagen ergeben oder wenn Angaben zu Klassifizierung oder beanspruchter Priorität falsch sind, aber nicht, Fehler in der Abfassung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses, die über bloße Schreibfehler hinausgehen. Nicht anwendbar ist die Vorschrift des § 45 MarkenG auf Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler.

Berichterstattung, redaktionelle

Redaktionelle Berichterstattung ist geeignet, um verdeckt für ein Produkt zu werben. Dies kann durch Anzeigen erfolgen, die die äußere Form eines redaktionellen Beitrags in einem Print-Medium haben, aber auch durch Beiträge, die von Journalisten im Auftrag des Werbungtreibenden verfasst wurden. Stammt der Beitrag dagegen wirklich von einem nicht in Wettbewerbsabsicht handelnden Dritten, der seine eigene Überzeugung wiedergibt, also in Erfüllung seiner journalistischen Aufgabe handelt, ist der Tatbestand der getarnten Werbung nicht erfüllt und die Veröffentlichung erlaubt.

Bergrechtliche Gewerkschaft

Eine bergrechtliche Gewerkschaft war eine besondere Kapitalgesellschaftsform. Mit Gesetz vom 01.01.1982 waren jedoch alle bergrechtliche Gewerkschaften bis Ende 1994 aufzulösen oder umzuwandeln.

Bereicherungsanspruch

Der Bereicherungsanspruch richtet sich im Wettbewerbsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1. 2. Alt. BGB und ist im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch nicht verschuldensabhängig. Danach ist derjenige, der in sonstiger Weise, also ohne Leistung, auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Es handelt sich um einen Fall der Eingriffs- bzw. Nichtleistungskondiktion.

Beobachtung

Die Beobachtung ist eine Form der Primärforschung und erhebt Daten dadurch, dass Verhalten oder Eigenschaften von Personen durch Beobachter visuell aufgenommen und daraus Schlüsse z.B. für zielgruppenorientierte Werbung gezogen werden.

Benutzungszwang

Unter Benutzungszwang versteht man die Verpflichtung, eine Marke auch tatsächlich zu verwenden, um eine Löschung zu vermeiden. Der Markenschutz verfällt, wenn eine Marke fünf Jahre lang nicht vom Markeninhaber oder einem Lizenznehmer benutzt wurde. Dann kann von Dritten die Löschung beantragt werden. Auch können bei nicht erfülltem Benutzungszwang gemäß § 25 MarkenG keine Ansprüche aus §§ 14, 18 oder 19 MarkenG geltend gemacht werden.

Benutzungsmarke

Eine Benutzungsmarke hat ihren Schutz gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und daraus resultierende Verkehrsgeltung in bestimmten Kreisen erlangt.

Benutzung, rechtsverletzende

Eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 MarkenG liegt vor, wenn gemeinschaftsrechtlich anerkannte Schutzinteressen des Markeninhabers, insbesondere die Herkunftsfunktion, durch eine der in der Vorschrift aufgezählten Handlungsformen verletzt werden. Um von einer Rechtsverletzung zu sprechen, müssen jedoch noch andere Tatbestandsmerkmale des § 14 MarkenG hinzutreten. Eine Definition der Benutzung existiert nicht, lediglich die Aufzählung typischer Verletzungshandlungen in § 14 Abs. 3 und  4 MarkenG. Desweiteren ist der Begriff der Benutzung hier nicht identisch mit dem der „rechtserhaltenden Benutzung“.

Benutzung, rechtserhaltende

Die rechtserhaltende Benutzung ist notwendig, um einen umfassenden Kennzeichenschutz zu rechtfertigen. Bei nicht eingetragenen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen ist die tatsächliche Benutzung schon Voraussetzung für Entstehung und Fortbestand des Rechts auf Kennzeichenschutz. Für eingetragene Marken gibt es den sogenannten „Benutzungszwang“, der für unterschiedliche Ansprüche und Verfahren eine Rolle spielt. Der Benutzungszwang dient dabei hauptsächlich zwei Zielen: einerseits dem, eine Herkunftsunterscheidung von Waren und Dienstleistungen tatsächlich zu ermöglichen, auf der anderen Seite aber auch dem, unbenutzte Zeichen im Sinne der Allgemeinheit freizugeben. Es gibt vier grundlegende Erfordernisse für eine rechtserhaltende Benutzung: sie muss für die eingetragene Ware oder Dienstleistung durch den Inhaber oder einen seiner Lizenznehmer in ernsthafter Weise im Inland erfolgen.

Benefits & Reasons Why

Es muss eine Beziehung zwischen Nutzen und Eigenschaften einer Marke hergestellt werden, um den Konsumenten den besonderen Nutzen gerade dieser Marke deutlich zu machen. Der Nutzen muss in den Vordergrund gestellt werden und mit den Produkteigenschaften begründet und gestärkt werden.

Benchmarking

Benchmarking ist eine quantitative und qualitative, vergleichende Analyse von Produkten / Dienstleistungen mit anderen Unternehmen und Prozessen des eignen Unternehmens. Es ist ein System zur kontinuierlichen Verbesserung eines Unternehmens und dessen Marken.

Below-the-line-Maßnahmen

Das sind im Gegensatz zu den Above-the-line-Maßnahmen gerade solche Marketingstrategien, die sich nicht der Massenmedien bedienen. Die Marken werden vielmehr durch kreative und neue Werbemaßnahmen in das Gedächtnis der Konsumenten gebracht. Dazu gehören z.B. Werbeaktionen am Point of Sale oder Events.

Belegschaftsaktien

Belegschaftsaktien oder auch Arbeitnehmeraktien sind Aktien des eigenen Unternehmens, die nur von Mitarbeitern erworben werden können, oft mit einem Vorzugskurs auf den aktuellen Börsenkurs. Die Emission erfolgt als bedingte Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Ziff. 3 AktG.

Bekanntheitsgrad (Awareness Level)

Der Bekanntheitsgrad gibt an, wie viel Prozent potentieller Kunden eine Marke kennen. Dabei hängt der Grad der Popularität auch davon ab, ob die Marke ohne Hilfe von außen aus dem Gedächtnis abgerufen werden kann (Recall) oder ob sie lediglich wiedererkannt wird (Recognition).

Bekannter Werktitel

Werktitel ist die besondere Bezeichnung für Druckschriften, Filme, Bühnenwerke o.ä.. Der Werktitel ist ein Unterfall der geschäftlichen Bezeichnung und als solcher vom erweiterten Schutz des § 15 Abs. 3 MarkenG miterfasst.

Bekannte Unternehmenskennzeichen

Auch das bekannte Unternehmenskennzeichen genießt durch § 15 Abs. 3 MarkenG einen verstärkten Schutz für Verletzungshandlungen auch ohne Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Voraussetzung ist, dass das Zeichen gerade als Unternehmenszeichen, nicht nur als Marke, Produktkennzeichen o.ä. wahrgenommen wird. Die Eingriffstatbestände entsprechen denen des markenrechtlichen Paralleltatbestandes. Die Ausdehnung des Schutzes über die bekannten Marken hinaus auch auf Unternehmenskennzeichen und über den § 5 MarkenG auf bekannte Kennzeichen aller Art schafft einen einheitlichen Schutztatbestand.

Bekannte Marke

Der Begriff der bekannten Marke in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist von dem der bekannten notorischen Marke sowie von Verkehrsgeltung und -durchsetzung abzugrenzen. Bekannten Marken steht ein erhöhter Schutzumfang in Bezug auf den wettbewerblichen Leistungsschutz der Schutzobjekte „Wertschätzung“ und „Unterscheidungskraft“ zu. Der EuGH setzt dafür voraus, dass die Marke eine gewisse Bekanntheitsschwelle überschreitet. Die erforderliche Mindestbekanntheit wird dabei jedoch nicht in Relation zum Grad der Unähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen festgelegt, sondern ergibt sich, wenn die Marke einem bedeutenden Teil des von den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erfassten Publikums bekannt ist. Als Verletzungshandlungen sind Rufausbeutung, Rufschädigung, Verwässerung und Aufmerksamkeitsausbeutung denkbar.

Bekannte Kennzeichen

Zu bekannten Kennzeichen zählen die bekannte Marke, der bekannte Titel, bekannte Unternehmenskennzeichen sowie notorisch bekannte Marken.

Beitritt

Gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG kann der Lizenznehmer der Klage des Lizenznehmers beitreten, um Ersatz eines ihm entstandenen Schadens geltend zu machen. Bei einem Beitritt stehen beide Parteien, Lizenzgeber und –nehmer, als eigenständige Parteien nebeneinander. Der Lizenznehmer ist nicht bloß Nebenintervenierender, denn er macht selbst Ansprüche geltend, sondern es liegt eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne des § 59 ZPO vor.

Beiträge

Beiträge sind geldwerte Leistungen, die jeder Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG nach §§ 705 bis 707 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB zu leisten verpflichtet ist und die die gemeinsame Zweckerreichung fördern sollen sowie dem Gesellschaftsvermögen zugute kommen.

Beirat

Ganz generell ist ein Beirat ein dauerhaft eingerichtetes Gremium mit Beratungsfunktion, meist ohne nennenswerte Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse. Gesellschaftsrechtlich gibt es den Beirat nicht als rechtlich einheitlich zu definierende Institution.
In der KG kann im Gesellschaftsvertrag ein Beirat mit besonderen Funktionen wie Überwachung der Geschäftsführung Sonderprüfungen oder Schlichtungsaufgaben eingerichtet werden. Werden ihm die Rechte und Pflichten analog eines Aufsichtsrates einer AG übertragen, stellt er ein Gesellschaftsorgan dar. Bei der AG stellt der Aufsichtsrat den Beirat dar. In der GmbH kann ein Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG bestellt werden, aber auch andere fakultative Organe sind möglich, z.B. ein Beirat mit abgewandeltem Aufgabenkreis.

Beipackzettel (siehe auch Packungsbeilage) „Gebrauchsanweisung“

Beipackzettel sind arzneimittel-rechtlich mit einem bestimmten Inhalt vorgeschrieben. Darin müssen folgende allgemeinver-ständlichen, deutschsprachigen und gut lesbaren Angaben enthalten sein: Firmenname und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmens, Arzneimittelbezeichnung, Bestandteile, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechsel-wirkungen mit anderen Mitteln, Dosierungsanleitung, Art und Dauer der Anwendung, Hinweise, dass das Arzneimittel nach Ablauf des Verfallsdatums nicht mehr angewendet und für Kinder unzugänglich aufbewahrt werden soll.

Beihilfe

Auch bei Markenrechtsverletzungen ist Beihilfe oder Anstiftung möglich. Dazu muss sich der Gehilfe oder Anstifter vorsätzlich an der objektiv rechtswidrigen Haupttat – der Markenrechtsverletzung – beteiligen.

Behinderungswettbewerb

Jeder Unternehmer behindert den wirtschaftlichen Erfolg seiner Mitbewerber, indem er ihnen Konkurrenz macht. Geschieht dies durch Qualität, das Image und den Preis einer Leistung, so ist es wettbewerbseigen. Geschieht dies primär weniger durch den wirtschaftlichen Erfolg der eigenen Leistung, sondern durch Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltung der Konkurrenten durch nicht leistungsgerechte Mittel, dann stellt dies eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs dar.

Behinderung

Eine Behinderung durch eine Markenanmeldung liegt vor, wenn der Anmelder andere Wettbewerber durch die Eintragung der Marke bösgläubig in ihrer Geschäftsausübung stört. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Anmelder sich eine Marke sichern lässt, die bereits im Ausland für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geschützt ist oder wenn er sich eine Marke schützen lässt, von der er Kenntnis von der Benutzung durch einen Mitbewerber hat. Wer versucht, sich eine Marke trotz absoluter Schutzhindernisse wie der beschreibenden Nutzung zu sichern, handelt aufgrund dessen allein nicht bösgläubig.

Behavioral Branding

Behavioral Branding ist die Umsetzung der Markenidentität innerhalb des Unternehmens und den Köpfen der Mitarbeiter. Man muss erreichen, dass die Mitarbeiter sich mit dem Unternehmen verbunden fühlen und ihnen markenbezogenes Wissen vermitteln. Denn die Unternehmensmarke muss von den Mitarbeitern gelebt werden, um die Botschaft der Marke nach außen besser vermitteln zu können.

Behandlung

Behandlungen sind alle Dienstleistungen, die am oder im Menschen oder Tier durchgeführt werden oder Anleitung dazu geben. Behandlungen sind z.B. Kuren, Frischzellentherapien oder Krankengymnastik.

Begrenzung, Beschränkung

Es sind zahlreiche Begrenzungen der Gesellschafterrechte im Rahmen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung denkbar. Zum Beispiel kann gemäß § 134 Abs. 1 S. 2 AktG die Satzung eine Stimmrechtsbeschränkung bestimmen, um übermäßige Einflussnahme von Großaktionären zu verhindern.

Begleitende Marke

Begleitende Marken stellen eine Form des Ingredient Branding dar. Begleitende Marken werden nicht auf der direkten Abnehmerstufe verwandt, sondern kennzeichnen Produktionsgüter verschiedener Fertigungsstufen und damit Merkmale eines Vorproduktes, wie z.B. bestimmte Fasern oder sonstige Materialien. Begleitende Marken sind für Rohstoffe, Teile und Einsatzstoffe denkbar.

Begehungsgefahr

Die Begehungsgefahr liegt vor, wenn eine Zuwiderhandlung einer konkreten Verletzungshandlung droht. Bei einer Verallgemeinerung der Begehungsgefahr bedarf es nicht eines Rückgriffs auf eine Erstbegehungsgefahr; die Verallgemeinerung muss das Charakteristische der konkreten Verletzungsform treffen.

Befristeter Arbeitsvertrag

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der unter einer auflösenden Bedingung des Zeitablaufs oder Zweckerreichung geschlossen wird, wird als befristeter Arbeitsvertrag bezeichnet. Für solche Arbeitsverträge gilt gemäß § 620 Abs. 3 BGB das TzBfG.

Der befristete Arbeitsvertrag endigt sodann mit dem Ablauf der Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG) oder mit dem Erreichen des Zwecks (§ 15 Abs. 2 TzBfG).

Eine Befristung, die die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet, bedarf keines sachlichen Grunds, § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG. In diesem Zeitrahmen darf das befristete Arbeitsverhältnis höchstens drei Mal verlängert werden. Eine befristete Beschäftigung ist jedoch nicht zulässig, wenn mit dem betroffenen Arbeitnehmer zuvor ein (un-) befristetes Arbeitsverhältnis bestand, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.

Andernfalls hängt die Zulässigkeit gerade von einem sachlichen Grund ab. Der Arbeitgeber trägt für das Vorliegen des sachlichen Grundes die Darlegungs- und Beweislast. Kann der Arbeitgeber keinen Beweis führen, so ist die Befristung unwirksam. Der sachliche Grund könnte gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 beispielsweise sein:

– betrieblicher Bedarf an der nur vorübergehenden Leistung
– Anschlusserleichterung in eine Beschäftigung nach der Ausbildung oder dem Studium
– vertretungsmäßige Beschäftigung    
– Erprobung
– Eigenart der zu erbringenden Leistung

hier noch weiter anführen??

Befragung

Eine Befragung dient dazu, Meinungen und Tendenzen bestimmter Personen oder Personengruppen auszuloten. Sie dient also der Primärforschung und kann sowohl schriftlich in Form von Fragebogen oder mündlich als Interview erfolgen.

Befangenheit

Ein Richter oder Mitarbeiter des Patentamtes kann wegen Befangenheit abgelehnt werden. Befangenheit liegt vor, wenn bei vernünftiger Würdigung aller Umstände objektiv davon ausgegangen werden kann, dass die Urteilsfähigkeit einer Person aufgrund persönlicher Motive oder einer speziellen Sachlage eingeschränkt ist und diese Person der Sache deshalb nicht unvoreingenommen entgegentritt.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich durch

– Zeitablauf, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt (s. weiterführend „Befristeter Arbeitsvertrag“)

– Eintritt einer auflösenden Bedingung, wenn es sich um ein mit einer entsprechenden Vereinbarung versehenes Arbeitsverhältnis handelt

– einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag (s. weiterführend „Aufhebungsvertrag“)

beendet werden.

Darüberhinaus kann eine wirksame Kündigung (s. weiterführend „Kündigung, …“) einer der  Vertragsparteien, sowie in einem Kündigungsschutzprozess gerichtlich festgestellten Auflösung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Eine wirksame Anfechtung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses hat ebenfalls die Beendigung dieses zur Folge. Dabei ist die ex nunc-Wirkung im Arbeitsrecht zu beachten (vgl. „Anfechtung des Arbeitsverhältnisses“).

Beeinträchtigungsverbot

Das Verbot der Beeinträchtigung („Herabsetzung oder Verunglimpfung“) von Ursprungsbezeichnungen wird als Beeinträchtigungsverbot bezeichnet.

Beeinflussungsstrategie

Dabei handelt es sich um eine Strategie zur Positionierung einer Marke, bei der der vorliegende Positionierungsraum erhalten bleibt. Im Gegensatz zur Anpassungsstrategie werden die Bedürfnisse der Konsumenten an das vorliegende Angebot angepasst, indem die Konsumenten in die entsprechende Richtung beeinflusst werden.

Beeinflussung, unsachliche

Eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer kann eine unlautere Geschäftspraxis darstellen, die die Entscheidungsfreiheit beeinflusst. Die Beeinflussung der Entschließung der Marktgegenseite hingegen gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Die Unlauterkeit bedarf hier erst der Verfälschung der Entscheidungsfreiheit.

Bedingte Kapitalerhöhung

Die bedingte Kapitalerhöhung ist in § 192 AktG geregelt. Hierin werden die drei Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine bedingte Kapitalerhöhung möglich ist: Sie darf nur zweckgebunden erfolgen, nämlich zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen und zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der Gesellschaft aufgrund von Gewinnbeteiligungssystemen. Dazu sind eine Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung sowie die Zustimmung des Aufsichtsrates nötig. Bedingt ist die Kapitalerhöhung deshalb, weil aufgrund des optionalen Charakters von Wandelanleihen bzw. Aktienoptionsprogrammen, wie sie aufgrund einer bedingten Kapitalerhöhung ausgeschüttet werden können, nicht feststeht, dass eine Erhöhung des Nennwertes des Grundkapitals tatsächlich erfolgt. Eine solche kommt nur infrage, wenn das bedingte Kapital auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Bedingtes Kapital unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung.

Bedarfsgegenstand

Bedarfsgegenstände und nicht kosmetische Mittel sind Gegen-stände, die zur Körperpflege bestimmt sind. Bedarfsgegenstände sind zum Gebrauch bestimmt und können mehrere Male verwendet werden. Dies sind beispielsweise Bürsten, Schwämme und Feilen. Dienen sie überwiegend Heilzwecken, sind sie Arznei- bzw. Medizinprodukte.

B-C-Bereich

B-C-Bereich ist die Abkürzung für Business-to-Consumer und steht allgemein für Beziehungen zwischen Unternehmen und Konsumenten, also Privatpersonen.

B-B-Bereich

B-B-Bereich ist die Abkürzung für Business-to-Business und steht allgemein für Beziehungen zwischen mehreren Unternehmen.

Baupaten-Rechtsprechung

Die Baupatenrechtsprechung des Bundesfinanzhofes besagte, dass die Absicht, Steuern zu sparen, als Gewinnerzielungsabsicht zu werten sei. Mit der Einführung von

Bargründung

Die Bargründung ist der gesetzliche Regelfall. Bei der Bargründung einer AG werden alle Aktien gegen Barzahlung übernommen. Bei der GmbH werden Geldzahlungen an die Gesellschaft erbracht, die mindestens dem Betrag der jeweiligen Stammeinlage entsprechen, wobei zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister jeweils mindestens ein Viertel jeder Stammeinlage und insgesamt die Hälfte des Stammkapitals erbracht sein muss.

Bareinlage

In einer Kapitalgesellschaft wird das Stammkapital regelmäßig in Form einer Bareinlage erbracht, sprich die Gesellschafter leisten auf die Stammeinlage in Form von Bargeld. Andere Möglichkeiten, das Stammkapital aufzubringen, sind die Sacheinlage oder eine Sachübernahme.

Barcode

Barcode ist eine Art der Kodierung die der Identifikation von Produkten dient. Die Entfernung, sowie das Unkenntlichmachen von Barcodes oder der Vertrieb von Produkten mit solchen fehlenden Barcodes kann wettbewerbswidrig sein. Geschieht die Handlung außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses, so kann die Handlung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

Banner-Werbung

Banner stellen eine digitale Anzeige auf einer Webseite dar, die entweder statisches Design oder auch animierte bewegliche Sequenzen wiedergeben können. Diese Banner enthalten sodann einen Hyperlink zur geworbenen Website, auf die der Nutzer durch das Anklicken dieses Banners gelangen soll.

Banken

Banken unterliegen grundsätzlich dem Bankrecht, in das als Sonderprivatrecht nicht vom Handelsrecht eingegriffen wird. Umgekehrt können Banken jedoch als Großaktionäre Einfluss auf die Entscheidungen in AGs nehmen.

Bandwagon-Effekt

Der Bandwagon-Effekt ist auch unter der Bezeichnung des Mitläufer-Effekts bekannt und bezeichnet im Zusammenhang mit Marken ein Verhalten, bei dem Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Marke konsumiert werden, weil andere sie auch konsumieren. Die followers imitieren also das Konsumverhalten sog. Snobs, den Personen also, die aufgrund von Qualität und zur Differenzierung zu bestimmten Produkten greifen, um als in einen Personenkreis aufgenommen zu gelten oder sonstige Zugehörigkeit zu demonstrieren.

Balanced Scorecard

Die Balanced Scorecard (BSC) dient der Kontrolle über die Markenführung und ist ein Konzept zur Umsetzung einer Unternehmensstrategie. Sie basiert auf einer Ursache-Wirkungs-Analyse. Die Aktivitäten eines Unternehmens können über die vier Dimensionen Kundenperspektive, interne Unternehmensperspektive, Innovations- und Wissensperspektive und Finanzperspektive der BSC bewertet und abgewogen werden.

Bait and switch

Bait and switch, auch Seitenaustausch genannt, bezeichnet eine veraltete Methode, – die mittlerweile von Suchmaschinen als Spam kategorisiert wird – die den Austausch einer Webseite durch eine andere nach ihrer Anmeldung und Aufnahme in Suchmaschinen zum Inhalt hat.

Bagatellklausel

Nach der Bagatellklausel war eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs erforderlich. Dies wurde durch die Spürbarkeit der Beeinträchtigung ersetzt.

Bagatelle

Eine Bagatelle ist eine Schädigung oder Beeinträchtigung, die eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet. Die Feststellung der Bagatelle ist durch eine Gesamtwürdigung alles Umstände des Einzelfalls zu treffen, in die Art und Schwere des Verstoßes und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Schutzweck des Wettbewerbsrechts nach dem UWG einzu-beziehen sind.

Badge Engineering

Das Badge Engineering nutz die Synergien von verschiedenen Marken eines Unternehmens aus. Eine Mehrmarkenstrategie kann durch das Badge Engineering erleichtert und mit geringen Kosten verfolgt werden. Es werden identische Teile in verschiedenen Produkte eingebaut, die aber mit unterschiedliche Marken gekennzeichnet werden, z.B. gleicher Sekt in verschiedene Flaschen mit unterschiedlichen Markennamen abfüllen. Trotz Badge Engineering können die Marken durch entsprechende Positionierung voneinander abgegrenzt werden.

Badeort

Ein Badeort ist ein Ferien- bzw. Urlaubsort der lediglich der Erholung dient. Badeorte zählen nicht zu den Heilbädern.

Bademeister, medizinischer

Der Beruf des medizinischen Bademeisters zählt zu den technischen Heilhilfsberufen und damit zu den Fachkreisen nach § 2 HWG. Er leistet einen Dienst für die Gesundheit der Menschen.

B2B-Transaktionen

Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen werden als B2B-Transaktionen bezeichnet.

Awareness Set

Das Awareness Set umfasst alle Angebotsalternativen, die im Bewusstsein einer Person gespeichert sind. Es enthält also alle Marken einer Produktkategorie, an die sich ein Verkehrsteilnehmer erinnert, und determiniert so das Wettbewerbsumfeld.

average customer

Auch engl. : „average consumer“
Franz.:         „consommateur moyen“
Deutsch:      „Durchschnittsverbraucher“

Avatar

Ein Avatar ist ein künstlich erstellter, meist graphisch dargestellter Vertreter für die virtuelle Welt. Ein Avatar kann mit eigener Gestik und Mimik als symbolischer Akteur für eine Marke stehen. Er soll eine Identifikation mit der Marke erleichtern.

Autoritätsmissbrauch

Durch das Einspannen von Autoritätspersonen (Erzieher, Lehrer etc.) und Medienstars (reale Personen und fiktive Figuren) in der Werbung besteht eine besondere Gefahr unsachlicher Beeinflussung des Umworbenen. Der Umworbene bringt diesem Personenkreis ein besonderes Vertrauen entgegen. Wirkt die unsachliche Beeinflussung zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kaufentscheidung fort, so führt das Verhalten zu einem Autoritätsmissbrauch und damit zum Verstoß gegen unlauteren Wettbewerb i.S.v. § 4 Nr. 2 UWG.

Autorität, fachliche

Fachliche Autorität (besondere Fachkenntnisse und entsprechende Autorität) können auch die für ein (pharmazeutisches) Unternehmen (einen Hersteller) tätigen fachlichen qualifizierten Personen (Wissenschaftler) haben, mithin Fachleute, die eindeutig dem Einflusskreis des Werbenden zugeordnet werden. Fachliche Autorität kann auch dem Bundesgesundheitsminister zukommen.

Autonomie

Den Zustand der Entscheidungsfreiheit, Selbstbestimmung oder Unabhängigkeit bezeichnet man als Autonomie. Absolute Autonomie des Einzelnen ist innerhalb einer Gesellschaft unmöglich, folglich geht es im Lauterkeitsrecht um die Sicherstellung eines für die Wettbewerbsordnung unerlässlichen Mindestmaßes an Autonomie der Marktbeteiligten.

Auszeichnungen

Der Begriff der „Auszeichnung“ ist weit zu verstehen. Eine Auszeichnung ist alles, was das ausgezeichnete Objekt für das Publikum als etwas Besonderes darstellt. Ausgezeichnetes Objekt können dabei sowohl das werbende Unternehmen als auch seine Ware oder Dienstleistung sein. Der Verkehr entnimmt diesen eine positive Äußerung durch einen Dritten, der wiederum eine besondere Sachkunde oder Erfahrung und/oder auch nur ein neutrales Urteilsvermögen erwartet, darum sind auch Überschneidungen und Gemeinsamkeiten mit Tests, Prüfzeichen, Gütezeichen, aber auch Ehrungen denkbar.

Auszehrungswettbewerb

Der Auszehrungs- oder Verdrängungswettbewerb liegt vor, wenn es sich um ruinösen, die Existenz gefährdenden Wettbewerb handelt. Dieser kann über Art. 2 Abs. 1 GG abgewehrt werden.

Ausverkauf

Unter einem Ausverkauf versteht man einen Verkauf unter Einstandspreis.

Ausübungspflicht des Lizenznehmers

Unter Ausübungspflicht des Lizenznehmers wird die Pflicht verstanden, von einer erteilten Lizenz auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Dies ist einerseits nötig, um das Erfordernis der rechtserhaltenden Benutzung zu erfüllen, andererseits erwartet der Lizenzgeber auch, nutzungbezogene Lizenzgebühren ziehen zu können, sollten solche vereinbart worden sein. Der Umfang der Nutzungspflicht richtet sich nach dem Vertragszweck.

Austritt

Der Austritt bezeichnet die Möglichkeit, die Gesellschaft im Einvernehmen mit den Mitgesellschaftern zu verlassen. Er ist für die GmbH ebenso wenig wie die Ausschließung explizit gesetzlich geregelt und ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Auch ohne das Einverständnis der Mitgesellschafter ist der Austritt durch einseitige Erklärung des Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, wobei es sich dabei nicht um ein Gestaltungsrecht handelt, das die Mitgliedschaft von selbst zum Erlöschen bringen würde, sondern um die Einleitung einer Zug-um-Zug-Abwicklung.
Tritt bei einer KG mit nur einem Kommanditisten der letzte Komplementär aus, führt dies zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten.

Austauschbarkeit

Bei der Positionierung einer Marke sollte darauf geachtet werden, dass keine Austauschbarkeit der eigenen Markenprodukte mit denen der Konkurrenz entsteht. Dies kann durch unterschiedliche Marketingkonzepte erreicht werden. Eine erfolgreiche Markenpositionierung ist eigenständig und nicht austauschbar. Austauschbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Kommunikation einer Marke nicht eindeutig ist, sondern die Werbung für die Marke von Konsumenten auch anderen Marken zugeordnet wird.

Ausstellungspriorität

Ausstellungspriorität vor anderen Marken genießt, wer seine Ware oder Dienstleistung auf einer vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten inländischen oder ausländischen Ausstellung unter der angemeldeten Marke vorgestellt hat und innerhalb von sechs Monaten den Antrag auf Anmeldung einreicht.

Ausstellung (Exhibition/Exposition)

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, bei der eine Vielzahl von Unternehmen einem Fach- oder allgemeinem Publikum ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige vorstellt oder über das Angebot informiert, um den Absatz zu fördern.

Ausstattungsanwartschaften

Unter Ausstattungsanwartschaften versteht man nicht eingetragene Marken ohne Verkehrsgeltung. Es handelt sich um immaterialgüterrechtlich nicht geschützte Unterscheidungszeichen, bzw. Kennzeichen i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Aussetzung

Als Aussetzung wird das Unterbrechen eines Verfahrens bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses bezeichnet. Ausgesetzt werden kann zum Beispiel das Verfahren der Löschung einer Marke, das sich auf das Bestehen einer älteren, noch nicht eingetragenen Marke stützt, bis diese tatsächlich eingetragen wurde.

Äußerungen Dritter, Verbot der Werbung mit

Äußerungen Dritter in der Werbung erwecken bei einer Vielzahl von Menschen aus dem breiten Laienpublikum die irrige Vorstellung, dass diese positiven Aussagen neutral und wahr sind. Den Adressaten der Werbung fehlt meist jede Möglichkeit, die Brauchbarkeit und Richtigkeit der Aussagen zu überprüfen und zutreffend einzuschätzen. Laien sind gerne bereit den Äußerungen von Dritten (Leidensgenossen) blind zu glauben.

Außengesellschaft

Die Außengesellschaft ist eine Gesellschaft, die selbst am Rechtsverkehr teilnimmt und nach außen hin tätig wird. Die Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft wird bei Kapitalgesellschaften entbehrlich, da diese durch das vorhandene Gesellschaftsvermögen, nicht durch ihre Tätigkeit, definiert wird und durch ihre Organe nach außen auftritt.

Ausschüsse

Ausschüsse können als Untergliederung eines Aufsichtsrats eingerichtet werden und beschäftigen sich dann mit bestimmten Spezialthemen wie z.B. der Prüfungsausschuss oder der Präsidial- bzw. Personalausschuss. Sie müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei der Aufsichtsrat über die genaue Zusammensetzung entscheidet.

Ausschließungsklage

Eine Ausschließungsklage muss erhoben werden, um Gesellschafter einer OHG oder GmbH bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszuschließen.

Ausschließung

Mit der Ausschließung vor dem Bundespatentgericht beschäftigt sich der § 72 MarkenG, mit der vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der § 57 MarkenG. Um eine Person von einem Verfahren vor Patentamt oder -gericht auszuschließen, muss ein Ablehnungsgesuch gestellt werden oder der Betroffene muss sich selbst ablehnen. Es sind die Grundsätze der ZPO zur Ausschließung anzuwenden. Als Grund kommen alle gesetzlichen Ausschlussgründe sowie eine mögliche Befangenheit in Frage ( vgl. Ablehnung).

Ausschließlichkeitsrechte

Werden Ausschließlichkeitsrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken, und Geschäftsbezeichnungen einschließlich der Werktitel, geographische Herkunftsbezeichnungen, Urheberechte und die im Urheberrechtsgesetz verankerten Leistungsschutzrechte, Geschmacksmuster, Halbleiter- und Sortenschutz, Rechte an den vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus einem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz verletzt, so können sie mit der Schutzrechtsverwarnung beanstandet werden.

Ausschließlichkeitsrecht

Als Ausschließlichkeitsrecht wird der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und Marken deshalb tituliert, weil er grundsätzlich gegenüber jedermann als absolutes Recht wirkt. Kern dieses Rechtes ist vor allem das sogenannte Verbietungsrecht, mit dem man anderen untersagen kann, die gleiche oder eine ähnliche Marke oder Bezeichnung zu verwenden.

Ausscheiden

Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft kann bei Personen- und Kapitalgesellschaften unterschiedliche Folgen haben. Ausscheiden meint dabei, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft verlässt, ohne dass die Gesellschaft beendet wird. Bei der GbR erhält der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Auseinandersetzung, was eine Abfindungszahlung in Geld bedeutet. Das Kündigungsrecht eines OHG-Gesellschafters ist im Vergleich zu dem eines GbR-Gesellschafters nach § 132 HGB eingeschränkt. Bei der KG wird unterschieden, ob der Kommanditist oder der Komplementär ausscheidet. Bei ersterem geltend grundsätzlich die GbR-Regeln (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2, 138 HGB, 738 BGB), bei letzterem als persönlich haftendem Gesellschafter führt das Ausscheiden des letzten Komplementärs zur Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch bei den anderen Personengesellschaften.
Bei GmbH und AG ist aufgrund der Kapitalbezogenheit ein Ausscheiden kein Grund für die Auflösung der Gesellschaft. Der jeweilige Geschäftsanteil wird eingezogen, der Gesellschafter abgefunden.
Der Zeitpunkt des Ausscheidens kann auch relevant sein für die Haftung für Verbindlichkeiten.

Ausnutzen

Das Ausnutzen bei Schutzbedürftigen nach § 4 Nr. 2 UWG erfasst das Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit, einschließlich des Ausnutzens einer Zwangslage und teilweise nur im Hinblick auf eine unsachliche Beeinflussung des Autoritäts- und Vertrauensmissbrauchs, der Laienwerbung und der Werbung mit der Angst. Mit dem Ausnutzen der Leichtgläubigkeit sind Situationen gemeint, in denen sich die situationsbedingte Einschränkung der Entscheidungsrationalität aus der in der Werbung eingespannten Person ergibt. Das Ausnutzen der Angst oder einer Zwangslage ist bei ausgelösten ernsthaften, besonders erheblichen Angstgefühlen anzunehmen, die unsachlich die Entscheidungsfreiheit beeinflussen und verfälschen.

Auslaufmodell

Von der Eigenschaft eines Geräts als Auslaufmodell spricht man, wenn der Hersteller es nicht mehr produziert und es nicht mehr im Sortiment führt oder selbst das Gerät als Auslaufmodell bezeichnet. Um einer Irreführung durch Schweigen gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG vorzubeugen ist i.d.R. zu informieren, wenn es sich um ein langlebiges Gerät mit einem verhältnismäßig hohen Preis handelt und das Folgemodell wesentliche Änderungen aufweist.

Auslauffall

Um einen Auslauffall handelt es sich, wenn für den Gläubiger nach Erlass einer einstweiligen Verfügung oder nach Abgabe einer Unterwerfungserklärung erkennbar ist, dass der Schuldner lediglich – insbesondere auf Grund eines Organisationsversehens – das spätere Verhalten nicht schnell genug oder nicht vollständig umgesetzt hat. Dieser Fall begründet nicht die Entbehrlichkeit der Abmahnung aufgrund einer fehlenden Aussicht auf Erfolg.

Ausländische Priorität

Die Behandlung einer ausländischen Priorität richtet sich nach § 34 MarkenG. Ausländische Priorität meint, dass der Zeitrang einer Marke im Inland gegenüber dem Normalfall, nämlich dem des Anmeldetages in Deutschland, vorverlegt wird auf den Tag einer früheren Anmeldung der gleichen Marke im Ausland.

Auskunftsverlangen

Unter Auskunftsverlangen fallen Auskünfte eines Wettbewerbsteilnehmers über Konkurrenzprodukte aufgrund eines Kundenverlangens in einem persönlichen Gespräch.

Auskunftsvergleich

Auskunftsvergleiche erfolgen aufgrund eines Auskunftsverlangens von Kunden (siehe „Auskunftsverlangen“). Diese vergleichende Werbung wird seit längerem ausnahmsweise als gerechtfertigt angesehen.

Auskunftsrecht

Es gibt eine Reihe von Rechtsgrundlagen im Gesellschaftsrecht, auf Grundlage derer eine Auskunftserteilung verlangt werden kann. So ist z.B. der Geschäftsführer einer GmbH nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, sich über die geschäftlichen Abläufe zu informieren. Auch der Aktionär einer AG hat nach § 131 AktG ein Recht auf Auskunft.

Auskunftspflicht

Die Pflicht des Abgemahnten besteht u.a. in der unverzüglichen Aufklärung. Gegebenenfalls muss der Abgemahnte den Abmahner darauf hinweisen, dass er bereits einem Dritten gegenüber eine ausreichende strafbewehrte Verpflichtungserklärung abgegeben hat. D.h. er muss alle Informationen geben, die der Abmahner benötigt um zuverlässig beurteilen zu können, ob die Wiederholungsgefahr durch Drittunterwerfung ausgeschlossen worden ist.

Auskunftsanspruch

Ein Auskunftsanspruch ist ein rechtlicher Anspruch auf die Mitteilung bestimmter Umstände/Informationen. Ein Anspruch auf eine gesteigerte Auskunft ist der Rechnungslegungsanspruch. Sowohl der unselbstständige Auskunftsanspruch, der sich als Hilfsanspruch, der die Durchsetzung eines gegen den Auskunftspflichtigen gerichteten Hauptanspruchs vorbereiten soll, (in der Regel zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruches) als auch der selbstständige Auskunftsanspruch beziehen sich auf einen bestehenden Schadensersatz- oder Beseitigungsanspruch unter Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben.

Ausfuhr

Die Ausfuhr von Waren, auch Export genannt, kann sowohl rechtserhaltende als auch rechtsverletzende Benutzung sein. Rechtserhaltende Benutzung ist die Ausfuhr, wenn inländisch gekennzeichnete Waren ins Ausland verbracht werden, gleichgültig, ob dies nur innerbetrieblich und mit eigenen Transportmitteln geschieht und die Ware insofern gar nicht im Inland in Verkehr gebracht wird. Umgedreht ist der Export auch dann rechtsverletzend, wenn eine inländische Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein könnte, weil überhaupt nicht an inländische Abnehmer geliefert werden soll.

Ausfertigungsvermerk

Die Form der Vollziehung der einstweiligen Verfügung erfordert für eine wirksame Zustellung eine zweifelsfreie Authentizität und Amtlichkeit. Die Ausfertigung muss folglich einen ordnungsgemäßen Ausfertigungsvermerk tragen. Das bedeutet es muss die Unterschrift des Urkundsbeamten und das Gerichtssiegel vorhanden sein.

Auseinandersetzungsguthaben

Das Auseinandersetzungsguthaben ist derjenige Betrag, der einem Gesellschafter bei Auseinandersetzung der Gesellschaft zusteht bzw. den er bei Ausscheiden zu einem früheren Zeitpunkt erhält (vgl. § 738 BGB). Der Anspruch daran ist schon vor Feststellung im Auseinandersetzungsverfahren frei abtretbar.

Auseinandersetzung

Auseinandersetzung ist das Verfahren, bei dem das Vermögen einer Personengesellschaft wie GbR oder OHG unter den Beteiligten aufgeteilt und die Gesellschaft selbst aufgelöst wird.

Aufwendungsersatz

ie Gesellschafter einer OHG können, da sie voll geschäftsführungsbefugt sind und auch voll haften, Aufwendungsersatz nach § 110 HGB von der Gesellschaft verlangen.
Für Gesellschafter einer GmbH, AG oder den Kommanditisten einer KG gilt dies so nicht, da hier die Haftung beschränkt ist und meist auch keine volle Geschäftsführungsbefugnis vorliegt.

Auftragsgutachten

Auftragsgutachten zählen zur getarnten Werbung. Sie werden in Auftrag gegeben und werbetreibende Informationen die im Gutachten festgestellt wurden, werden an die Presse weitergegeben, die dann die Informationen in eigener Verantwortung zu redaktionellen Beiträgen verarbeitet.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften. Er kontrolliert den Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Für Aktiengesellschaften muss zwingend ein Aufsichtsrat, der nach den §§ 95 ff. AktG arbeitet, eingerichtet werden, eine GmbH kann dies freiwillig durch Festlegung in der Satzung tun.

Aufnahmeanspruch

Ein Aufnahmeanspruch für Waren oder Dienstleistungen in eine Kollektivmarke kann sich aus § 102 Abs. 3 MarkenG ergeben, wenn die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe besteht und Waren oder Dienstleistungen aus dieser Region Benutzungsbedingungen der Kollektivmarke erfüllen. Ansonsten lassen sich Aufnahmeansprüche auch aus den allgemeinen Grundsätzen, wie § 20 Abs. 6 MarkenG für Gütezeichengemeinschaften oder § 826 BGB und § 1 UWG für die übrigen Verbandszeicheninhaber, ableiten.

Aufmachung

Die Aufmachung bezieht sich auf die Art und Weise der Gestaltung einer Ware, zum Beispiel über Formen und Farben. Ist eine Aufmachung charakteristisch für eine bestimmte Ware, bringt man sie mit dem dafür verwendeten Zeichen in Verbindung.

Auflösungsklage

Die Auflösungsklage zielt auf eine gerichtliche Entscheidung ab, die zur Auflösung einer Gesellschaft führt. Voraussetzung ist das Vorliegen wichtiger Gründe (§ 133 HGB, § 61 GmbHG). Das Recht eines Gesellschafters, Auflösungsklage zu erheben, kann zumindest für OHG und KG nicht beschränkt werden. Das Aktiengesetz sieht eine Auflösungsklage durch einzelne Aktionäre nicht vor.

Auflösung

Unter Auflösung versteht man das Verlassen der werbenden Tätigkeit einer Gesellschaft und den Eintritt in die Phase der Geschäftsabwicklung zum Zwecke der Beendigung der Gesellschaft. Die Auflösung einer Gesellschaft unterliegt je nach Gesellschaftsform unterschiedlichen Voraussetzungen. Sie ist der erste Schritt der Beendigung einer Gesellschaft, gefolgt von Liquidation und Löschung. Die Liquidation wird nur bei vermögenslosen Gesellschaften oder Unternehmensverschmelzungen ausgelassen. Gründe für die Auflösung einer GbR ergeben sich aus §§ 723 ff. BGB, wobei sich bei Eintritt in die Auflösung der Gesellschaftszweck hin zur Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens ändert.
Die Auflösung von OHG und KG richtet sich nach § 131 HGB.
Für die GmbH-Auflösung ergeben sich die Gründe aus § 60 GmbHG. Bei der Aktiengesellschaft richtet sich die Auflösung nach den §§ 262 ff. AktG.
Wichtigste Gründe sind wohl Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss und Insolvenz des Unternehmens.
Bei Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ist auch ihre Auflösung dorthin zu melden.

Aufkaufen von Waren

Wird die Handelsware eines Wettbewerbers durch einen Mitbewerber aufgekauft, so stellt diese Handlung nicht per se eine Wettbewerbswidrigkeit dar. Eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs im Sinne des UWG liegt allerdings dann vor, wenn es sich um aufgekaufte Ware handelt, die der Wettbewerber besonders bewirbt und die Handlung dazu dienen soll die Lieferunfähigkeit des Mitbewerbers hervorzurufen oder seine Preis- oder Werbepolitik zu unterlaufen.

Aufhebungsvertrag

Der sog. Aufhebungsvertrag entspringt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (s. „Vertragsfreiheit“). Durch einen solchen Vertrag besteht die Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch infolge eines Betriebsüberganges.

Aufhebungsverfahren

Das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO ist ein Verfahren, dass im Interesse des Antragsgegners des Anordnungsverfahrens liegt und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zum Inhalt hat.

Aufforderung

Bei der Aufforderung handelt es sich um einen Versuch die freie unternehmerische Willensentscheidung der Adressaten mit Dritten Geschäftsbeziehungen aufzunehmen oder aufrecht zu erhalten, beeinflussen zu wollen. Die geeignete Aufforderung in diesem Sinne hat die Aufhebung oder Verhinderung (Liefer- oder Bezugssperre, Boykott) zum Inhalt. Sie unterfällt dem Behinderungswettbewerb als Beispiel eines unlauteren Wettbewerbs.

Aufenthalt, gewöhnlicher

Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person ist dort begründet, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen, privaten und/bzw. oder auch ihrer beruflichen und geschäftlichen Interessen anknüpfen lässt, sofern dieser Mittelpunkt nur von einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit bestimmt wird.

Aufbrauchfrist

Ausnahmsweise kann dem Beklagten (Unterlassungspflichtigen) bei einem Sachurteil auf Unterlassung eine sog. Aufbrauchfrist (oder Umstellungsfrist) eingeräumt werden, die es ihm erlaubt noch vorhandene Werbemittel bis zum Ablauf der gesetzten Frist aufzubrauchen.

Auditiv

Klangmarken werden auditiv, über das Gehör und durch die Unterscheidung von Klängen und Geräuschen, wahrgenommen.

Audiovisuelle Medien

Zu den audiovisuellen Medien gehören Kino, Fernsehen, Internet, Video, Bildschirmtexte, Rundfunk, Schallplatten und sonstige Tonträger.

Ästhetik

Ästhetik ist die Lehre vom Schönen. Die Ästhetik von Marken kommt hauptsächlich bei der Produkt- und Verpackungsgestaltung zum Tragen. Die Rolle der Ästhetik bei der Kaufentscheidung ist nicht zu vernachlässigen. Ist eine Produktästhetik vorhanden signalisiert dies dem Konsumenten Qualität, für die er bereit ist, einen höheren Preis zu zahlen. Ästhetik kann nicht einheitlich bestimmt werden. Sie divergiert zwischen den unterschiedlichen Zielgruppen. Alte Menschen haben beispielsweise häufig ein anderes ästhetisches Empfinden als junge.

Assoziatives Netzwerk

Ein assoziatives Netzwerk bildet sich bei Verknüpfung von Gedanken oder Wissen, indem sich im Langzeitgedächtnis einzelne Wissensinseln oder -knoten bilden, die über mehr oder weniger starke Verbindungsstränge zusammenhängen. Ein Teil des Langzeitgedächtnisses, das semantische Gedächtnis, speichert hauptsächlich unser Wissen über Marken, da es für Fakten aus den verschiedensten Lebensbereichen zuständig ist.

Assoziationstest

Mit Assoziationstest lassen sich sämtliche Dimensionen des Markenwissens messen. Sie kommen zum Beispiel oft zur Ermittlung des Markenimages zum Einsatz. Für Assoziationstests gibt es verschiedenste Ausgestaltungen. Es kommen weit oder eng gehaltene Instruktionen, der Einsatz oder das Unterbleiben von Eingriffen durch den Versuchsleiter, spontane oder überlegte Antworten, Darbietung verschiedenster Markenelemente wie nur der Markenname, das Markenzeichen oder Kombinationen in Frage. In allen Variationen soll grundsätzlich herausgefunden werden, was ein Proband mit einer Marke verbindet und wie stark die Bindung ist.

Assoziationsgefahr

Von Assoziationsgefahr wird gesprochen, wenn die Gefahr besteht, dass zwischen zwei Marken oder Zeichen eine gedankliche Verbindung hergestellt wird. Diese allein stellt aber keinen eigenen, über die Verwechslungsgefahr hinausgehenden Markenverletzungstatbestand dar.

Assoziationen

Assoziationen können emotional oder kognitiv sein. Dabei handelt es sich um Vorstellungen, die mit einer Marke verknüpft werden. Durch die Assoziationen, die die jeweiligen Anspruchsgruppen mit der Marke verbinden, wird das Markenimage gebildet. Starke Marken verfügen über Assoziationen, die den Kundenbedürfnissen entsprechen.

Assonanz

Die Assonanz ist ein Stilmittel, bei dem sich zwei Worte nur durch den Gleichklang in den Vokalen ähneln. Marken aus assonanten Wörtern klingen dadurch melodisch.

Assistentin, medizinisch-technische

Der Beruf zählt zu den technischen Heilhilfsberufen und damit zu den Fachkreisen nach § 2 HWG. Sie leistet einen Dienst für die Gesundheit der Menschen.

Ärztliche Prüfung

Eine ärztliche Prüfung ist anzunehmen, falls sich der entsprechende Hinweis ausdrücklich oder sinngemäß auf die Wirkungen und/oder Eigenschaften des Heilmittels selbst bezieht, insbesondere auf seine Eignung zur Herstellung der Gesundheit und damit bei den Adressaten der Werbung Erwartungen hinsichtlich der Wirkung des Mittels hervorgerufen werden. Die Prüfung erfolgt unter wissenschaftlich-forschenden Gesichtspunkten. Hinweise auf positive Testergebnisse erwecken den Eindruck, dass das Heilmittel bei entsprechenden Tests nach objektiven Kriterien und unter Einsatz wissenschaftlicher Erkenntnisquellen untersucht worden ist.

Ärztliche Empfehlung

Eine Empfehlung, die sich auf die Wirkungen oder Eigenschaften eines Heilmittels beziehen muss, kann darin bestehen, dass ein Heilmittel allgemein oder für bestimmte Gegebenheiten therapeutisch geeignet ist. Eine Empfehlung kann auch in versteckter Form erfolgen. Sie muss sich auf ein individuelles Heilmittel beziehen.

Ärztliche Anwendung

Das Wort „Anwendung“ verweist auf den erfolgreichen Einsatz und indirekt auf die Sachkunde der Anwender, die das Heilmittel nicht anwenden würden, wenn sie von seiner Güte nicht überzeugt wären. Hinweise auf eine regelmäßige und noch dazu erfolgsgekrönte „ärztliche Anwendung“ des Heilmittels sind besonders geeignet die Erwartungshaltung von Laien zu beeinflussen.

Ärzte

Ärzte unterliegen spezifischen Berufsausübungsregeln. Hierbei haben sie insbesondere werberechtliche Besonderheiten zu beachten. Diese Normen, sowie das Berufsrecht der Ärzte ist in den Berufsordnungen, als Satzungen der einzelnen Landesärztekammern enthalten.

Arzt

Der Beruf des Arztes zählt zu den Heilberufen. Ärzte gehören zum Fachkreis nach § 2 HWG. Ärzte zählen zum Adressatenkreis der Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente.

Arzneimittelwerbungsrichtlinie

Die Fernsehwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel wurde bereits in der Fernsehrichtlinie (Richtlinie 97/36/EG) vom 30.06.1997 verboten. Durch die Arzneimittelwerbungsrichtlinie (Richtlinie 92/28/EWG) vom 31.03.1992 erfolgte sodann ausdehnend das Verbot der Öffentlichkeitswerbung auf die übrigen Medien.

Arzneimittelmuster

Muster eines Fertigarzneimittelfabrikats, sowohl apotheken-pflichtig als auch freiverkäuflich, dürfen durch den pharma-zeutischen Unternehmer abgegeben werden an Angehörige der Heilberufe und Ausbildungsstätten für Heilberufe. Diese erhalten so Gelegenheit sich Informationen über das Produkt zu verschaffen oder dieses zu testen, sofern es als Warenprobe gekennzeichnet ist. Muster in Originalgröße müssen als „unverkäufliches Muster“ gekennzeichnet sein.

Arzneimittel

Arzneimittel sind gemäß dem Arzneimittelgesetz Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zwar einerseits Krankheiten bei Mensch und Tier heilen und lindern sollen, von denen andererseits besondere gesundheitliche Risiken, nämlich Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Kontraindikationen ausgehen können. Infolgedessen müssen hinsichtlich der Arzneimittelsicherheit primär an sie strenge Anforderungen bezüglich ihrer Verkehrsfähigkeit gestellt werden. Insbesondere sind die Zulassung von Arzneimitteln, ihre Kennzeichnung sowie der Verkehr mit Arzneimitteln von erheblicher Bedeutung. Werbungstreibende unterliegen zusätzlich bei der Arzneimittelwerbung den Normen des HWG (Heilmittelwerbegesetz).

Arzneibuch

Das Arzneibuch stellt eine Sammlung anerkannter pharma-zeutischer Regeln über Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und die Bezeichnung von Arzneimitteln dar. Diese Regeln ergehen laufend durch Beschlüsse der Deutschen und der Europäischen Arzneimittelkommission und werden im Bundesanzeiger veröffentlicht und anschließend in das Arzneibuch aufgenommen. Das Arzneibuch hat normativen Charakter und ist nur verbindlich, soweit nicht besondere gesetzliche Kennzeichnungsregelungen gelten.

Artikelmarke

Eine Artikelmarke ist eine Marke, die vom Inhaber nur für ein einzelnes Produkt verwendet wird. Sie wird auch Individualmarke genannt und konzentriert die Breite einer Handelsmarkenstrategie auf sich.

Architekt

Die Berufsbezeichnung „Architekt“ bedarf einer bestimmten beruflichen Qualifikation, die sich nach den Regelungen in den Landes-Architektengesetzen richtet. Danach darf derjenige diese Berufsbezeichnung tragen, wer in die Architektenliste der Architektenkammern eingetragen ist. Hiervon ist sodann auch die Befähigung des Werbenden abzuleiten. U.a. fällt auch die werbende Bezeichnung „Innenarchitekt“ in dieses Berufs- oder Tätigkeitsfeld.

Arbitrageschäfte

Mit Arbitrageschäften oder auch Arbitrage-Geschäften lassen sich Gewinne durch die Ausnutzung von Kursunterschieden, die durch den Handel an unterschiedlichen Märkten entstehen, für ein und dasselbe Produkt erzielen. Dabei wird ein Produkt bzw. eine Aktie auf einem Markt zu einem niedrigeren Preis erworben und auf einem anderen Markt bzw. an einer anderen Börse zu einem höheren Preis veräußert.

Arbeitszeugnis

Bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer verlangen, vgl. § 630 BGB. Der Arbeitnehmer kann entweder ein einfaches Zeugnis (über Art und Dauer) oder ein qualifiziertes (über Leistung und Verhalten) verlangen, §§ 109, 6 Abs. 2 GewO.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist (im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, § 2 Abs. 1 S. 1) die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Hierzu zählt auch Dienstreisezeit, nicht aber die Wegezeit von der Wohnung zum Betrieb. In der Regel beträgt die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden. Insbesondere sind daneben die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein Sonderfall des Dienstvertrags im Sinne des § 611 BGB (vgl. hierzu „Dienstvertrag“).

Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitsvertrag begründet, eine bloße Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb genügt nicht. Vgl. „Arbeitsvertrag“.

Arbeitsvergütung

Die Arbeitsvergütung wird als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt. Bei Familiengesellschaften ist immer darauf zu achten, inwiefern die zivilrechtlich möglichen oder vereinbarten Gestaltungen gewollt sind und auch eingehalten werden. Ergibt sich eine Diskrepanz, hat dies z.B. steuerliche Folgen.

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht wird als das Sonderrecht des Arbeitnehmers bezeichnet. Es entfaltet vordergründig eine Schutzfunktion des Arbeitnehmers, mithin ist es ein Schutzrecht.

Arbeitsleistung

Der Arbeitnehmer ist zur Erbringung seiner versprochenen Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt verpflichtet. Für diese Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Zu Ausnahmen siehe „Unmöglichwerden der Arbeitsleistung“, „Entgeltfortzahlung“.

Arbeitsdirektor

Arbeitsdirektor ist das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung, das bei einem paritätisch mitbestimmten Unternehmen gemäß § 33 Mitbestimmungsgesetz mit den Personal- und Sozialangelegenheiten betraut wurde.

Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer handelt erwerbswirtschaftlich und somit im geschäftlichen Verkehr, allerdings zumeist nur betriebsintern. Daher ist sein Handeln als nicht marktbezogen anzusehen. Infolgedessen findet zumeist das Lauterkeitsrecht hierauf keine Anwendung. Um ein Wettbewerbsverstoß zu begründen ist auf die „Repräsentantenhaftung“ abzustellen. Ein Arbeitnehmer „repräsentiert“ das Unternehmen im Rechtsverkehr dann, wenn er eine für das Unternehmen gewichtige Funktion zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung ausübt (in aller Regel bei angestellten Geschäftsführern oder sonstigen leitenden Angestellten).

Arbeitgeberverbände

Arbeitgeberverbände, sowie Gewerkschaften nehmen sozialpolitische Tätigkeiten wahr, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder dienen. Sie übernehmen u.a. die Mitgliederwerbung und ?betreuung unabhängig der Erhebung ihrer Beiträge außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

Arbeitgeber

Jede juristische Person des Privatrechts oder Personengesellschaft kann Arbeitgeber sein, sofern sie kraft Arbeitsvertrages berechtigt ist, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu fordern und im Gegenzug das Arbeitsentgelt schuldet.

Äquivalenzmarken

Äquivalenz bedeutet Gleichwertigkeit verschiedener Dinge in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Aspekten. Eine Äquivalenzmarke ist jedoch nicht gleichwertig, sondern versucht nur diesen Anschein zu erwecken, indem sie eine bestehende Marke imitiert, ohne eigene Identität zu besitzen.

Äquivalenzbehauptung

Eine Behauptung, die die Aussage „unsere Produkte sind gleich gut wie…“ zum Inhalt hat wird als Äquivalenzbehauptung angesehen. Sie ist abzugrenzen von der bloßen Substitutionsmöglichkeit einer Kompatibilitätsbehauptung (siehe „Kompatibilitätsprüfung“). Sie soll vielmehr qualitative Gesichtspunkte (z.B. Lebensdauer, Handling) des angebotenen Produkts verdeutlichen.

Apotheker

Apotheker unterliegen spezifischen Berufsausübungsregeln, insbesondere aus werberechtlicher Sicht. Die Apotheker vertreiben Arzneimittel und unterliegen dem HWG (Heilmittelwerbegesetz) und dadurch spezifischen Beschränkungen, z.B. dem Verbot von Werbegaben. Zudem sind noch die Berufsordnungen der Landesapothekerkammern hinsichtlich der Außendarstellung der Apotheker zu beachten. Mithin soll die berufliche Integrität der Apotheker gefördert werden. Hinreichende Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen hier die erforderliche Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit.

AOI-Ansatz

Der AOI-Ansatz dient dazu, die Qualität von Lebensstilen auf Grundlage von Aktivitäten (activities), Meinungen (opinions) und Interessen (interests) zu beurteilen.

Anzeigepflicht

Bei Gesellschaftszusammenschlüssen besteht eine Anzeigepflicht beim Bundeskartellamt bei Überschreitung einer gewissen Mindestgröße, konkretisiert durch Mindestumsatz oder Marktanteil, als Teil der Zusammenschlusskontrolle nach den §§ 35 ff. GWB.

Anzeigenwerbung

Werbung in Form einer Anzeige in z.B. einer Zeitung oder Zeitschrift. Gehört zusammen mit Plakat- und audiovisueller Werbung zur Werbung „im engeren Sinne“.

Anzeigenmarkt

Die Platzierung von Werbeanzeigen ist für die Anzeigenschalter von hoher Bedeutung. Des Öfteren werden hierfür Marktforschungsdaten wie „Kaufkraft“, „Entscheider“, „Familien-, und Bildungsstand“ oder „Alter“ herangezogen. Tageszeitungen und Zeitschriften finanzieren sich zu einem erheblichen Teil durch diese Anzeigen.

Anzeigenleiter

Mitarbeiter eines Zeitungsverlages der für die Schaltung der Anzeigen verantwortlich ist.

Anzapfen

Als unlautere Handlung wird im UWG u.a. diejenige geschäftliche Handlung verstanden, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit insbesondere der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Darunter fällt auch das sog. „Anzapfen“, wobei Leistungen gefordert werden, denen keine echte Gegenleistung gegenübersteht. Ein Geschäftspartner verlangt eine vom Warenbezug unabhängige Leistung, es liegt eine Forderung von Sonderkonditionen vor (z.B. die Aufnahme einer Ware in das Sortiment, die von einer besonderen Zuwendung abhängig gemacht wird, anstatt von Art, Preis und Qualität der Ware oder Leistung).

Anwendungsgebiete

Anwendungsgebiete, auf die sich die Werbung bezieht, sind in jeder Werbung anzugeben. Es handelt sich dabei um den medizinischen Zweck, für den das Arzneimittel anzuwenden ist. Es sind demgemäß die Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu nennen, die das Arzneimittel heilen, verhindern, lindern oder erkennen lassen soll. Bei homöo-pathischen Arzneimitteln dürfen die Anwendungsgebiete nicht angegeben werden, statt dessen die Angabe: „registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation“.

Anwendungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz bezieht sich auf die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte, außerdem für kosmetische Mittel, sofern die Werbung gesundheits- bzw. krankheitsbezogen ist, gleicher-maßen für Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, nicht jedoch für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

Anwaltszwang

Der Zwang zur anwaltlichen Vertretung (sog. Anwaltszwang) besteht in der Regel ab Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen sich beide Seiten durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Ebenso gilt der Zwang bei einem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung.

Anwaltskosten

In der Regel steht es einem Mitbewerber zur Verfolgung seiner Rechte durch ein Mahnverfahren zu, einen Rechtsanwalt hinzu zuziehen. Der Abmahner kann sodann unter weiteren Voraussetzungen dessen Kosten ersetzt verlangen, siehe auch „Abmahnkosten“. Anwaltsgebühren richten sich im Übrigen nach der BRAGO.

Anwaltshotline

Eine Anwaltshotline ist eine Anwaltsberatung, die über Sondernummern gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten wird.

Antwortpflicht

Den abgemahnten Störer und den Abmahner treffen grundsätzlich Pflichten. Aus dem Abmahnverhältnis (als wettbewerbsrechtliche Sonderverbindung) trifft den Abgemahnten u.a. eine sog. Antwortpflicht. Die Antwortpflicht kann er sodann durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung oder durch deren Ablehnung erfüllen. Wird aber diese Antwortpflicht verletzt, so kann zugunsten des Abmahners ein Schadensersatzanspruch entstehen.

Antragsdelikt

Die Straftaten hinsichtlich des Verleitens und Erbietens zum Verrat nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, sowie Vergehen bezüglich des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 Abs. 1 bis Abs. 4 UWG und Missbrauch anvertrauter Vorlagen und Vorschriften nach § 18 UWG werden gemäß den genannten Vorschriften in der Regel nur auf Antrag verfolgt.

Antrag

Reicht man Unterlassungs-, Löschungs-, Eintragungsbewilligungs-, Auskunfts- oder Vernichtungsklage ein, so ergibt sich der Streitgegenstand der kennzeichenrechtlichen Klage aus dem Antrag und dem darin im Einzelnen bezeichneten verletzten Schutzrecht.

Antonomasie

Beim Stilmittel der Antonomasie wird der Name einer Person oder eine Sache oder Leistung durch eine bezeichnende Eigenschaft oder eine Apposition ersetzt. Eine Sonderform der Antonomasie stellt dabei die Ersetzung einer Gattungsbezeichnung durch einen bekannten Vertreter dar. So stellt beispielsweise „UHU“ eine Antonomasie für die Gattung „Klebstoffe“ dar.

Anti-Spam-Software

Anti-Spam-Software wird als Filter zur Vermeidung von Werbung im Fernseh- oder Internetbereich eingesetzt. Entscheidet sich der angesprochene Endabnehmer für den Empfang solcher Leistung und fällt die Entscheidung nicht seitens eines Konkurrenten, so ist dieses Hilfsprogramm erlaubt. Dies resultiert daraus, dass der werbende Unternehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Nutzung seiner angebotenen Leistung hat. So verhält es sich auch bei sog. „TV-Blocker“ und „Web-Washer“.

Antinomie

Das Wettbewerbsrecht muss die Antinomie, d.h. das Spannungsverhältnis hinsichtlich des Schutzes des Mitbewerbers, der Konkurrenz, sowie der Allgemeinheit vor unlauteren Verhaltensweisen einerseits und hinsichtlich des Rechts auf freie Handlung des angegriffenen Mitbewerbers andererseits (spätestens in dem Bereich der Rechtswidrigkeit) lösen.

Antidepressiva

Antidepressiva werden bei depressiven Symptomen mit verschiedenen Ursachen zur Anwendung gebracht. Sie haben eine Aufhellung der Stimmung zur Folge. Zugleich vermindern sie Ängste und depressive Hemmungen unter gleichzeitiger Steigerung des Antriebs.

Anstifter

Im Rahmen der Geltendmachung kennzeichenrechtlicher Ansprüche ist jeder Schuldner, der den Verletzungstatbestand verwirklicht, also entsprechend § 830 BGB auch derjenige, der einen anderen nur beeinflusst hat, damit dieser die Verletzungshandlung vornimmt.

Anstandsformel

Mit Zuhilfenahme der Anstandsformel i.S.d. „anständigen Gepflogenheiten“ wird das Marktverhalten darauf geprüft, ob es sich „in den Bahnen des Anstands, der Redlichkeit und der guten kaufmännischen Sitte“ bewege.

Anspruchskonkurrenz

Das Markengesetz beabsichtigt keine abschließende Regelung des Kennzeichenschutzes, es steht in Anspruchskonkurrenz mit anderen kennzeichenrelevanten Vorschriften. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob diese nebeneinander angewandt werden können oder ob einer der Vorrang zu gewähren ist.

Anspruchsgruppen

Geldgeber, Lieferanten, Abnehmer, Endverbaucher und Mitarbeiter sind jeweils eigene Anspruchsgruppen gegenüber einem Unternehmen und seiner Marke. Um eine Marke optimal zu positionieren müssen die Wünsche und Bedürfnisse der verschiedenen Anspruchsgruppen analysiert und einbezogen werden. Das entstandene Markenimage beeinflusst dann wiederum die Anspruchsgruppen direkt oder auch nur indirekt. Die Anspruchsgruppen sind notwendig für die Beurteilung des Werts einer Marke, denn dieser richtet sich nach deren Wertvorstellungen.

Anschwärzung

Unter Anschwärzung versteht das UWG Behauptungen oder Verbreitungen von nicht erweislich wahren Tatsachen. Schutz gegenüber Anschwärzung genießen die geschäftliche Ehre, guter Ruf, Ansehen, Kredit und Erwerb individueller Rechtsgüter der Betroffenen. Aus einer Anschwärzung können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, sowie Schadensersatzansprüche erwachsen.

Anschriften, Entgegennahme von

Eine Entgegennahme von Anschriften ist dann anzunehmen, wenn während oder nach dem Werbevortrag im Vortragsraum oder seinen Vorräumen Anschriften von Zuhörern zu Verkaufszwecken oder auch einer nachfolgenden weiteren Werbung gesammelt werden. Dies gilt auch bei Werbevorträgen via Fernsehen oder Rundfunk.

Anscheinshaftung

Die Grundsätze der Anscheinshaftung, nach denen eine Person dafür haftet, dass der Anschein erweckt und nicht beseitigt wurde, eine andere Person würde berechtigterweise für sie handeln, sind auch auf Gesellschaften anwendbar. Im Einzelfall setzt diese jedoch eine berufstypische Tätigkeit voraus.

Anpassungsstrategie

Es ist eine Positionierungsstrategie, bei der die bereits bestehende Markenpositionierung beibehalten wird. Das Angebot wird nur an die sich mit der Zeit veränderten Konsumentenansprüche angepasst. Die Marke wird dabei so verändert, dass sie sich den Idealvorstellungen der Konsumenten annähert.

Anpassung

Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages dient dem Ausgleich von rechtlichen Lücken, die aufgrund der Fortentwicklung der Verhältnisse entstehen und nicht völlig durch Auslegung geschlossen werden können. Die Vertragsanpassung ist eine Art der Vertragsänderung.

Anordnungsschaden

Anordnungsschaden ist derjenige Schaden, der mit dem bloßen Erlass der einstweiligen Verfügung oder dessen Bekanntmachung verbunden ist. Er ist abzugrenzen vom Vollziehungsschaden.

Anonymisierung

Mit der Anonymisierung einer Marke wird an Hand von Probanden getestet, wie unterscheidbar Markenpositionierungen sind. Anonymisierung einer Marke heißt, dass die Marke einem Betrachter gegenüber verschleiert wird, der trotzdem versuchen muss, die dahinter versteckte Marke zu entlarven. Diese Anonymisierung kann auf verschiedenen Stufen erfolgen, entweder wird nur der Name der Marke auf dem angebotenen Produkt verdeckt oder dazu das Produkt selbst und nur die Packung ist sichtbar, etc. In Anonymisierungsstudien können auch anonymisierte (unter Verdeckung der Marke) Werbungen verschiedener Konkurrenzanbieter zur richtigen Zuordnung den Probanden vorgelegt werden.

annonceur

Aus dem französischen: der Werbende

Luxemburg: der Werbungtreibende.
Derjenige, der die Werbung in Auftrag gibt und dem sie zugute kommt.

Anmutung

Anmutung ist die erste, eher vage und unbegründet erfolgende Wahrnehmung einer Sache durch einen Betrachter über meist mehrere Wahrnehmungskanäle. Es bildet sich eine positive oder negative Grundstimmung heraus.

Anmeldung der Marke

Der Markenschutz entsteht mit Anmeldung und Eintragung der Marke beim Patentamt. Liegt erst die Anmeldung vor, besteht zwar kein Ausschließlichkeitsrecht, aber eine Art Anwartschaft des Anmelders. Insbesondere begründet sie bereits eine Priorität, wenn die Mindestvoraussetzungen nach § 32 Abs. 2 MarkenG erfüllt sind.

Anlocken

Übertriebenes Anlocken, siehe „aleatorische Reize“.

Anleitungsschreiben, Werbung mit

Werbung mit Anleitungsschreiben schildert Symptome, die fachunkundige, medizinische Laien zu Fehl-(Eigen-)diagnosen und Fehl-(Eigen-)behandlungen verleiten und damit davon abhalten können, einen Arzt zu konsultieren. Dadurch kann bei schwer-wiegenden Erkrankungen wertvolle Behandlungszeit verloren gehen. Verbraucher werden in die Irre geführt und glauben möglicherweise an einer Krankheit zu leiden, weil einige der in der Werbung genannten Symptome bei ihnen aufgetreten sind.

Anleitung

Eine Anleitung ist eine Schrift, die Informationen darüber enthält, wie bestimmte Krankheiten oder Leiden beim Menschen auch von einem Laien erkannt und/oder therapiert werden können. Dies geschieht durch eine Schilderung einschlägiger Symptome, darunter auch solche die die meisten Leser dazu veranlassen die Krankheit bei sich selbst zu diagnostizieren und zu behandeln.

Anhörung

Die Anhörung im patentamtlichen Verfahren richtet sich nach § 60 MarkenG. Danach darf das Patentamt jederzeit Verfahrensbeteiligte zu Anhörungen laden, wenn dies dem Verfahren sachdienlich ist, also insbesondere zu einer schnellen Aufklärung des Sachverhalts führt.
Beteiligte haben aber nicht nur die Pflicht, in der meist mündlichen Anhörung Auskünfte zu erteilen, sondern sie haben auch ein Recht auf rechtliches Gehör, dürfen also ihnen relevant erscheinende Tatsachen äußern. Dies geschieht meistens schriftlich.

Angst

Unter Angstgefühlen versteht der BGH „nicht die kleinen Ängstlichkeiten und Besorgnisse des täglichen Lebens, sondern nur erhebliche Angstgefühle …, die durch drohende besondere Gefahren, namentlich durch die Gefahr einer besorgniserregenden Lebensbeeinträchtigung, erzeugt werden“. Bei der Bestimmung des Angstgefühls kommt es auf das Durchschnittsempfinden des Adressatenkreises an. Der Werbungtreibende hat die Absicht eine irrationale Kaufentscheidung durch Angst zu fördern. Die angebotene Leistung hat einen unmittelbaren Bezug zur Angst der Konsumenten und soll dieser entgegen wirken.

Angreiferinteressenprinzip

Das Prinzip des Angreiferinteresses wird aus § 3 ZPO hergeleitet und stellt auf das vom Kläger (Antragsteller) verfolgte wirtschaftliche Interesse ab. Allerdings bemisst das Gericht den Streitwert zwar an den vorgetragenen Tatsachen, schätzt jedoch den Betrag, den es für angemessen hält. Auf eine Gebundenheit des Gerichts bezüglich der subjektiven Einschätzung des Rechtsmittelführers kommt es also nicht an.

Anfechtungsrechte

Durch rechtsgeschäftliche Anfechtungsrechte des BGB wird der Ausgleich streitiger Interessenslagen der Vertragspartner bei sachwidriger Entscheidungsbeeinflussung hergestellt. Es ist sicherzustellen, dass der Abnehmer einer Leistung eigenverantwortlich handelnd das Vertragsangebot prüft und dass ihm verwehrt wird im Nachhinein aufgestellte, schwer überprüfbare Behauptungen zur Wirkung fremder Entscheidungsbeeinflussung anzufechten.

Anfechtung des Arbeitsverhältnisses

Eine wirksame Anfechtung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses hat die Beendigung dieses zur Folge (vgl. „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“). Allerdings wirkt sich die Anfechtung im Arbeitsrecht nicht ex tunc (als von Anfang an nichtig) sondern ex nunc (von dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anfechtung) auf das Arbeitsverhältnis aus.

Anfechtung

Da auf den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen anwendbar sind, ist auch eine Anfechtung möglich. Diese wirkt allerdings nur ex nunc, nicht ex tunc, sobald der Vertrag in Vollzug gesetzt wurde, die Gesellschaft also tatsächlich besteht. Eine Wirkung gegen gutgläubige Dritte ist ausgeschlossen.
Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft können bei Vorliegen einer der Gründe des § 243 AktG wie z.B. Gesetzes- oder Satzungsverletzung angefochten werden.

Anerkennungsschreiben

Werbemäßig wiedergegebene empfehlende oder anerkennende Äußerungen eines Dritten, um ein Produkt zu bewerben. Andere Schreiben dieser Art sind Dank- und Empfehlungsschreiben.

Änderungswiderstände

Wenn die Markenidentität erst innerhalb des Unternehmens durch Umstrukturierung etc. implementiert werden muss, sind häufig erst Widerstände gegen die Implementierung zu überwinden. Die Widerstände liegen entweder in der mangelnden Fähigkeit der Mitarbeiter oder im Nicht-Wollen.

Änderung des Gesellschaftszwecks

Die Änderung des Gesellschaftszwecks ist eine besondere Änderung des Gesellschaftsvertrages. Sie ist nur unter Zustimmung aller Gesellschafter möglich.

Änderung des Gesellschaftsvertrags

Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt grundsätzlich auf die gleiche Art und Weise wie sein Abschluss. Bei Personengesellschaften kann der Vertragsschluss und damit auch die Änderung formlos erfolgen, aus Beweissicherungsgründen werden jedoch meist schriftliche Verträge bevorzugt. Für GmbH und AG ist eine notarielle Beurkundung des Vertrages zwingend. Werden durch die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag Rechtsgeschäfte betroffen, die selbst formbedürftig sind, so muss deren Formvorschrift gewahrt werden. Die Änderung bedarf prinzipiell eines Gesellschafterbeschlusses, im Falle der GmbH z.B. nach § 53 GmbHG mit Dreiviertelmehrheit, abweichende Regelungen im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag sind aber möglich.
Ist der Gesellschaftsvertrag beim Handelsregister einzureichen, gilt dies auch für getätigte Änderungen.

Anchoring-and-Adjustment-Theorie

Mit der Anchoring-and-Adjustment-Therorie kann die Bedeutung von zwei Marken innerhalb einer Markenallianz ermittelt werden. Dabei wird analysiert, welche der beiden verbundenen Marken den Anker, also den Anknüpfungspunkt des Konsumenten, darstellt und welche Marke den Anker nur noch ergänzt bzw. adjustiert. Als Markenanker wird in der Regel die bekanntere Marke vom Konsumenten gewählt.

Anbaustrategie

Die Anbaustrategie wird zur Umpositionierung einer Marke verwendet, wenn die Anpassungsstrategie und die Beeinflussungsstrategie nicht zur erfolgreichen Positionierung ausreichen. Das bestehende Markenimage wird mit der Anbaustrategie um eine weitere Eigenschaft ergänzt oder es wird eine vorhandene Eigenschaft durch eine neue ersetzt.

Anagramm

Anagramme sind eine Methode zur Findung von Markennamen. Sie entstehen, indem man bei einem Wort die Buchstaben solange vertauscht, bis sich ein neues Wort, oft ein Phantasiewort, bildet.

Amtssprache

Die Amtssprache ist gemäß § 93 MarkenG deutsch. Wird rechtzeitig eine Übersetzung nachgereicht, können auch fremdsprachige Markenanmeldungen den Zeitrang ihrer Einreichung zuerkannt bekommen.

Amtslöschung

Die Löschung einer Marke auf Initiative des Bundespatentamtes hin ist nur für Marken möglich, die gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 – 9 MarkenG verstoßen. Die Nichtigkeitsgründe müssen schon zum Zeitpunkt der Eintragung bestanden haben. Selbst wenn bereits ein Antrag auf Löschung gestellt wurde und der Antrag zurückgenommen wird, kann das Patentamt keine Amtslöschung vornehmen.

Amtsermittlung

Sowohl das Patentamt als auch das Patentgericht ermitteln die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gemäß §§ 59, 63 MarkenG von Amts wegen, sind also an Vor- und Anträge der Beteiligten nicht gebunden.

Amortisation

Amortisation meint eigentlich den Vorgang, in dem eine Investition sich relativiert hat, in der also die Anschaffungskosten durch nach und nach erzielte Erträge ausgeglichen wurden. Im Gesellschaftsrecht ist damit jedoch die Einziehung von Gesellschaftsanteilen der GmbH nach § 34 GmbHG bzw. Aktien gemeint. Bei der Aktiengesellschaft führt das zur Kapitalherabsetzung, bei der GmbH zum Untergang des Gesellschaftsanteils.

Ambush-Marketing

Das Ambush-Marketing ist auch als Trittbrettfahrermarketing verschrien, weil ein Markeninhaber fremde Veranstaltung dazu ausnutzt die eigenen Marken zu bewerben ohne selbst Sponsor der Veranstaltung zu sein oder sonst einen Beitrag zu leisten. Dies kann auf verschiedene Arten erfolgen. Dadurch büßen die offiziellen Sponsoren an Marketingpotenzial ein. Dazu eigenen sich besonders Sportveranstaltungen, wie die Fußball WM.

Ambulante Kur

Eine „ambulante Kur“ ist eine Akutbehandlung, die nicht, wie eine normale Kur, über einen längeren Zeitraum andauert. Die Institute die solche Therapien anbieten, können auch in Groß-städten liegen, wo störende Umwelteinflüsse nicht von den Patienten ferngehalten werden können.

Ambigramm

Ein Ambigramm ist ein symmetrisches Symbol, das aus zwei bestimmten Winkeln, meist 180°, gleichermaßen gelesen werden kann bzw. gleich aussieht.

Ambient-Marketing

Das Ambient-Marketing gehört zum Guerilla-Marketing. Auf die Marke wird durch das Ambient-Marketing außerhalb von Zeitschriften und Fernsehen im Lebensumfeld der anzusprechenden Zielgruppe aufmerksam gemacht. Das kann durch Werbung in öffentlichen Toiletten, an Tanksäulen etc. erfolgen.

Ambient Medien

Ambient Medien dienen dem Ambient Marketing und müssen demzufolge im direkten Umfeld der jeweiligen Zielgruppe angesiedelt sein. Es handelt sich oft um Orte, an denen man eine Werbung nicht unbedingt vermuten würde, die jedoch von dem Zielpersonen in einem Umfeld wahrgenommen werden, in dem sie sich üblicherweise aufhalten, wie z.B. auf Frühstücksboxen für Schulkinder, Popcorn-Bechern im Kino oder Briefumschlägen.

Alterswerbung

Die Alterswerbung stellt insbesondere das Alter des geworbenen Produkts in den Vordergrund. Sie dient als Hinweis auf eine lange Tradition, Kompetenz und die seit dem angegeben Zeitpunkt zurückliegende (meist jahrelange) Erfahrung. Es wird mit der Altersangabe auch die Kontinuität dieser Erfahrung und die damit verbundene entsprechende fachliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit assoziiert. Ist die Alterswerbung warenbezogen (z.B. bei bestimmten Käsesorten, Weinjahrgang, Whiskey), so können mit ihr auch Qualitätsangaben assoziiert werden, wenn sie mit zunehmendem Alter vom Verkehr durch die Reife an Wert gewinnen. Aus diesen Gründen besteht bei falschen oder abweichenden Angaben eine Irreführungsgefahr.

Allgemeinverständlichkeit

Packungsbeilagen müssen für deren Adressat, den Verbraucher, verständlich gemacht werden. Dies ist z.B. bei manchen Fachaus-drücken nicht möglich. Die Angaben müssen so allgemein-verständlich wie möglich gemacht werden. Sind Angaben der Packungsbeilage nicht allgemeinverständlich genug, müssen sie in der Heilmittelwerbung ergänzend erläutert werden.

Allgemeininteresse

Im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang ist nicht jedes Allgemeininteresse als „Belange des Volkes im Ganzen“ relevant, sondern nur das an einem unverfälschten Wettbewerb, § 1 UWG.

Allgemeines Gesetz

Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und das Grund-recht der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG finden nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeines Gesetze. Allgemeine Gesetze im Sinne der Grundrechtsnorm stellen sowohl das HWG als auch das UWG dar.

Alleinstellungswerbung

Aussagen des Werbenden in denen behauptet wird, er hätte in bestimmter oder in jeder Hinsicht einen Vorrang vor sämtlichen Mitbewerbern bezeichnet man als Alleinstellungswerbung. Sie schließt also – im Gegensatz zur Spitzengruppenwerbung – eine Gleichrangigkeit eines Mitbewerbers aus. Es handelt sich um eine Selbsteinschätzung, die nicht von einem Dritten zugeteilt wurde (z.B. durch Testergebnisse), daher muss der Werbende in diesem Fall einen eigenen Qualitätsnachweis führen. Der deutliche Vorsprung und eine gewisse Stetigkeit müssen in jeder bedeutsamen Hinsicht bestehen.

Alleinstellung

Alleinstellungsbehauptungen müssen der Wahrheit entsprechen. Diese können durch formal richtige Aussagen irreführend sein. Dasselbe gilt für die Behauptung, zusammen mit anderen zu einer Spitzengruppe zu gehören.

Allegorie

Eine Allegorie ist ein Stilmittel, das es sich zu eigen macht, etwas schwer Fassbares mithilfe anderer Begriffe oder Bildern auszudrücken, zum Beispiel durch Personifikationen oder anderen Metaphern. Sie können für Werbeslogans eine Rolle spielen.

Alkoholika

Für Alkoholika gelten strenge Werbeauflagen nach europarechtlichen Werberegelungen. Insbesondere unterliegt die Fernsehwerbung der Generalklausel, die den Schutz Minderjähriger vor körperlichen oder seelischen Schäden zum Gegenstand hat.

Alias Namen

Alias Namen sind eine andere Form, Namen abzukürzen. Teilweise wird aber auch eine komplett andere Bezeichnung, ein Pseudonym, verwendet. Die Verwendung von Alias Namen macht Sinn, wenn diese leichter zu merken sind.

Aleatorische Werbung

Aleatorische Werbung ist eine Sammelbezeichnung für Gewinnspiele, Verlosungen, Preisausschreiben, Preisrätsel etc. im Rahmen von Werbung. § 11 erfasst nur die Öffentlichkeits-werbung. Gegenüber Fachkreisen ist die aleatorische Werbung nach allgemeinen Grundsätzen erlaubt.

Aleatorische Reize

Von aleatorischen Reizen (z.B. Gewinnspiele, Preisausschreiben, umgekehrte Versteigerungen und Powershopping) geht eine besondere anziehende Wirkung aus und soll die Spiel- und ggf. Wettlust ansprechen. Der Schutzzweck der Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs ist tangiert, wenn die Gefahr nachteilhafter Vermögensdispositionen besteht. Der Einsatz aleatorischer Reize kann zum übertriebenen Anlocken führen, wenn eine eigentlich freie Entscheidungsfindung der angesprochenen Verkehrkreise unsachlich im Kaufentschluss beeinflusst wird. Es gelten daher Sonderregeln für Preisausschreiben und Gewinnspiele. Aleatorische Reize stellen einen typischen Anwendungsfall der unmittelbaren Verbraucherbenachteiligung dar, welche die Voraussetzung für den Gewinnschöpfungsanspruch ist.

Akzessorietät (Zugabe)

Man spricht von Akzessorietät, wenn das Schicksal einer Sache vom Schicksal einer anderen Sache abhängt. Die Zugabe als Sonderfall der Wertreklame und Rechtsbegriff i.S.v. § 1 der früheren ZugabeVO kennzeichnete sich durch die Verknüpfung von Gewährung und Erwerb des im Absatz zu fördernden Guts (Akzessorietät der Zugabe).

Aktivlegitimation

Wem die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zustehen, ergibt sich aktiv aus dem abschließenden Kreis des § 8 Abs. 3 und Abs. 5 UWG. Hinsichtlich der Gewinnabschöpfung wird der in § 10 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG definierte Kreis legitimiert. Den wettbewerbsrechtlichen Schadensersatz nach § 9 UWG können nur die geschädigten Mitbewerber geltend machen. Klagebefugt hinsichtlich des akzessorischen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, sowie hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs ist derjenige, dem eine dem Immaterialgüterrecht angenäherte Rechtsposition zugewiesen ist.

Aktivierung

Unter Aktivierung ist die Aufmerksamkeitserregung zu verstehen, die ein Markenlogo bei einem Konsument erzielt. Je stärker ein Markenlogo aktiviert, umso besser können sich die Betrachter daran erinnern. Die Aktivierung kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen; durch auffallende Gestaltung, aber auch durch eine emotionale Gestaltung eines Logos, die die angeborenen oder anerzogenen Reize anspricht.

Aktionär

Der Aktionär ist Inhaber eines Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Dies wird durch das Halten einer oder mehrerer Aktien festgehalten. Der originäre Erwerb einer Aktie erfolgt durch Gründung einer Aktiengesellschaft, derivativer Erwerb ist am durch Kauf am Markt oder Erbschaft möglich. Aus der Stellung als Aktionär ergeben sich bestimmte Mitgliedschaftsrechte, aufgeteilt in Vermögens- und Verwaltungsrechte, die sich aus dem Aktiengesetz ergeben.

Aktienreederei

Eine Reederei ist Eigentümer eines Schiffes, das ihm dazu dient, einen Erwerb bzw. Gewinn zu erwirtschaften, indem es für die Seefahrt eingesetzt wird. Er muss sich nicht zwangsläufig auch selbst um Vorbereitung und Ausrüstung des Schiffes vor dem Seeeinsatz kümmern.  Reeder kann sowohl eine Einzelperson als auch eine Personenmehrheit (Partenreederei) oder eine juristische Person sein. Bei der Aktienreederei ist eine Aktiengesellschaft Reeder.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist eine Form der Kapitalgesellschaft, d.h., die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter ist entscheidend. Das Grundkapital wird dabei in einzelne Anteile (Aktien) zerlegt. Die Gesellschaftsform kommt meist bei wirtschaftlichen Großrisiken bzw. bei Wirtschaftsunternehmen mit großem Kapitalbedarf zum Einsatz.

Aktie

Eine Aktie nach dem deutschen Aktiengesetz erfüllt mehrere Funktionen. Sie stellt einen Bruchteil des Grundkapitals dar, verkörpert die Rechte und Pflichten desjenigen, der seinen finanziellen Anteil auf die Aktie als Bruchteil des Grundkapitals geleistet hat und verbrieft in Wertpapierform den Anteil, der an der Gesellschaft gehalten wird. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft kann in eine im Vorfeld festzulegende Anzahl Aktien zerlegt werden. Es gibt Nennwertaktien, die den genauen Geldwert einer Aktie festhalten, und Stückaktien, die keinen fixen Wert, sondern den Anteil am Grundkapital angeben.

Akteneinsicht

Akteneinsicht in Akten des Patentamtes oder Patentgerichtes kann gemäß § 62 MarkenG beantragt werden. Für Einsicht in Markenanmeldungen muss dafür ein berechtigtes Interesse bestehen, für die Akten bereits eingetragener Marken reicht lediglich der Antrag ohne berechtigtes Interesse und das Register ist frei einsehbar. Dabei bezeichnet Akteneinsicht jegliches Auskunftsinteresse, auch wenn es nur um eine Einzelinformation geht.

Akquisition

Bei der Akquisition handelt es sich um den Ankauf einer bereits am Markt etablierten Marke. Dies kann in einem übersättigten Markt effektiver sein, als die Positionierung einer eigenen Marke auf dem Markt. Durch die Akquisition kann ein Unternehmen seinen Marktanteil vergrößern und dadurch Wettbewerbsvorteile erlangen. Für die Akquisition einer Marke ist ihr Wert von erheblicher Bedeutung.

Akademische Grade

Aus dem akademischen Grad (z.B. Dr., Prof., Dipl.-Ing.) ergibt sich für den Verkehr nach außen neben der Berufsbezeichnung, sowie Hinweisen auf öffentliche Bestellungen der am ehesten wahrnehmbare und häufig auch der wichtigste Eindruck über die Befähigung des Werbenden. Aus diesen Hinweisen ergibt sich der Rückschluss auf die Qualität und Seriosität des Angebots, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit. Es stellt den Ausweis besonderer Sachkunde dar oder gar die generelle Zulässigkeit des Werbenden. Die Verwendung ist deshalb insbesondere strafrechtlich geschützt, § 132a StGB. Ist die Verwendung zur Irreführung geeignet, liegt ein Verstoß gegen irreführende Werbung, § 5 UWG, vor. Denkbar ist ebenso ein Verstoß unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. § 3 UWG, vorausgesetzt diese Hinweise werden entgegen den weiteren gesetzlichen Anforderungen im Verkehr geführt.

AIDA

Die Abkürzung AIDA steht für die stufenweise Wirkung von Werbung auf potentielle Konsumenten. Diese soll zuerst dessen Aufmerksamkeit erregen (attention), dann sein Interesse wecken (interest) und damit ein Verlangen nach dem beworbenen Produkt auslösen (desire), das der Kunde in eine Kaufhandlung umsetzt (action).

Agio

Agio ist ein Aufschlag auf den Nennwert einer Aktie, d.h., die Aktie wird unter Berechnung einer Aufzahlung zum Nennwert abgegeben. Eine Abgabe einer Aktie mit Disagio ist unzulässig.

Agentenmarke

Eine Agentenmarke ist eine Marke, die ohne Zustimmung des Inhabers für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen wurde (§§ 11, 17 MarkenG). Die Marke kann auf Verlangen gelöscht werden, der Inhaber kann aber auch die Übertragung der sich aus der Eintragung ergebenden Rechte verlangen oder die Benutzung durch den Agenten untersagen. Aus einer rechtswidrigen Benutzung können sich Schadensersatzansprüche ergeben.

Agenda Setting

Eine Agenda ist eine Tagesordnung, „Agenda Setting“ also das Setzen eines Themas oder Punktes auf die Tagesordnung. Im Zusammenhang mit Marken bedeutet dies auf, ein bestimmtes Thema in die öffentliche Diskussion zu bringen, das idealerweise die eigene Marke in einem positiven Licht erscheinen lässt und so für gute Werbung sorgt.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die AGB unterliegen stets der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB Die fortwährende Verwendung bis zu einem rechtskräftigen Urteil unzulässiger AGB deren Rechtswidrigkeit durch Musterprozesse feststeht, stellt eine unmittelbare Benachteiligung durch die wirtschaftliche Schlechtstellung der Verbraucher dar. Aber auch die Werbung mit einer günstigeren Vertragsgestaltung oder ?abwicklung, als sie in der Tat in den AGB des Werbenden geregelt ist, stellt eine Irreführung i.S.v. § 5 UWG dar. Darüber hinaus stellt eine Verhinderung von zulässigen Testmaßnahmen durch Berufung auf das Hausrecht nach § 3 UWG einen unlauteren Wettbewerb dar, wenn die Geschäftsräume für den allgemeinen Verkehr eröffnet sind.

AG & Co. KG

Die AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der eine Aktiengesellschaft Komplementär, also unbeschränkt haftender Gesellschafter, ist.

Advertising

Engl.: Werbung („advertising; ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Zur Werbung i.S.v. § 6 Abs. 1 UWG gehört die öffentliche Werbung auf Medien, auf Litfasssäulen, in Wartehäuschen, auf Verkehrsmitteln sowie in Verkaufsräumen und Verkaufsanlagen.

Adjunktivität

Unter Adjunktivität versteht man einen starken Zusammenhang einer Leistung mit einem bestimmten Unternehmen oder einer Trägerperson. Vorstellbar sind sowohl personenbezogene als auch sachbezogene Adjunktivität. Bei ersterer wird die Leistung von bestimmten persönlichen Eigenschaften einer mit ihr verbundenen Person dominiert, welche ausschlaggebend für ihren Erfolg ist, wie z.B. der namensgebende Seniorpartner einer großen Kanzlei. Sachbezogene Adjunktivität beschreibt ein Verhältnis, in der ohne eine Sache die Leistung nicht vorstellbar ist, wie dies zum Beispiel bei themenbezogenen Reisen in bestimmte Regionen der Fall ist.

Adäquanztheorie

Die Adäquanztheorie hat sowohl im allgemeinen Zivilrecht als auch im Wettbewerbsrecht Geltung. Danach ist ein Schaden dann durch den Wettbewerbsverstoß verursacht, wenn ein solcher Verstoß im Allgemeinen und nicht unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassender Umstände geeignet ist, einen solchen Schaden hervorzurufen.

ad

Eine Art der Werbemöglichkeit im Internet ist die Banner-Werbung, als eine Art digitale Anzeige auf einer Webseite, die einen Hyperlink zur Website des Werbenden enthalten. Ein Vergütungsmodell für diese Werbungsmöglichkeiten liegt darin, dass man die Klicks auf die bestimmte Werbemöglichkeit numerisch darlegt (ad ).

actus contrarius

Zu den gesetzlichen Unterlassungsansprüchen besteht im Wettbewerbsrecht auch die Möglichkeit der vertraglichen Unterlassungsansprüche. Ihr Abschluss unterfällt in den Grenzen des Kartellrechts dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.

action for passing off

Neben der Klage wegen Markenverletzung („action of infringement“) nach Section 6 (1) des Trade Marks Law, Chap. 268 in Zypern, besteht die Möglichkeit des „action off“ bei Nachahmung des Namens, Kennzeichens, der Etikette eines anderen. Vorausgesetzt wird eine Verwechslungsgefahr.

action en concurrence déloyale

Im französischen Recht des unlauteren Wettbewerbs gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen, sich teilweise überschneidenden Sanktionsmöglichkeiten. Ein Mitbewerber oder gewerblicher Verband kann sich auf die Grundlage des Art. 1382 CC (Code Civil) im Falle einer ihn betreffenden unlauteren Handlung stützen und so Schadensersatzansprüche, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche („action en concurrence dloyale“) beim Tribunal de geltend machen.

action en cassation

– Zentrale Sanktion des LCP (Loi sur les Pratiques du Commerce, Belgien) ist die Unterlassungsklage („action en cassation“), die in einem besonderen Verfahren beim Präsidenten des Handelsgerichts (Rechtsbank van koophandel) einzulegen ist.
– Das Luxemburger Handelspraktikengesetz ist in erster Linie zivilgerichtlich mit einer speziellen Unterlassungsklage („action en cassation“) sanktioniert.

Actio pro socio

Die gesetzlich nicht geregelte actio pro socio ermöglicht die Geltendmachung von eigentlich der Gesellschaft zustehenden Ansprüchen gegen einen oder mehrere Gesellschafter durch einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen als Prozessstandschafter. Dies wird vor allem relevant, wenn ein Gesellschafter sich weigert, eine Gesellschafterverpflichtung zu erfüllen, der andere aber laut Gesellschaftsvertrag nicht die Befugnis zur Klage im Namen der Gesellschaft hat. Es kann immer nur Klage an die Gesellschaft verlangt werden. Bei der GmbH findet die actio pro socio nur Anwendung, wenn der Geschäftsführer die Rechte nicht geltend machen will oder es keinen Geschäftsführer gibt.

actio pro institutione

Der Unterlassungsanspruch wird durch die konstituierte Ausweitung der Aktivlegitimation über den Kreis eventuell unmittelbar verletzter Mitbewerber hinaus -legitimiert durch das öffentliche, allgemeine Interesse an einer funktionierenden Wettbewerbsordnung – selbst in der Hand des Verletzten zur „actio pro institutione“, sein Inhaber zum „Funktionär des Allgemeininteresses“.

Abzugsposten

Abzugsfähig von Umsatzerlösen bei der Berechnung des Gewinns für eine Gewinnabschöpfung i.S.v. § 10 UWG sind die direkt mit dem unlauteren Wettbewerbsverhalten in Zusammenhang stehenden, also die zu diesem Zweck verursachten Kosten (beispielsweise Werbekosten oder im Vorfeld entstandene Rechtsberatungskosten). Dagegen sind Kosten die kausal durch das unlautere Verhalten verursacht wurden, nicht abzugsfähig.

Abwicklung

Die Abwicklung bezeichnet im Gesellschaftsrecht die Liquidation eines Unternehmens, also die Handlungen, die bei Beendigung bzw. Auflösung der Gesellschaft vorzunehmen sind. Dies betrifft insbesondere die Veräußerung aller Vermögensgegenstände der Gesellschaft, wodurch das gebundene Kapital freigegeben werden und nach Abzug der Liquidationskosten an die Gesellschafter (oder bei Insolvenz zunächst die Gläubiger) ausgeschüttet werden soll.

Abwertung von Mitbewerbern

Wird bei einer Werbung ein Mitbewerber zumindest nicht mittelbar ersichtlich, so kann der zugrunde liegende Fall nicht ausschließlich nach § 6 UWG (Vergleichende Werbung) beurteilt werden. Es kann sich vielmehr um eine pauschale Abwertung ungenannter Mitbewerber oder ihrer Leistungen handeln. Voraussetzung hierfür ist die Bezugnahme auf Mitbewerber durch Worte, Bilder, Farben oder Töne. Das Hervorheben der lediglich eigenen Leistung, sowie die Verwendung des Komparativs, wobei eine Bezugnahme zum Wettbewerb mitgedacht werden kann oder der satirische Einsatz oder humorvolle Effekte begründen nicht die erforderliche Bezugnahme.

Abwerben von Arbeitskräften

Die Mitarbeiter als wichtiges Gut im Wettbewerb sind in der Arbeitsplatzwahl frei. Das bewusste, planmäßige und gezielte Abwerben von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist auch während des intakten Arbeitsverhältnisses erlaubt (Abwerbungsfreiheit), wenn es nicht zu wettbewerbswidrigen Zwecken verfolgt wird oder hierfür unlautere Techniken angewendet werden. Diese Voraussetzung kann sich aus den Gesamtumständen ergeben, andernfalls stellt das Abwerben keine gezielte Behinderung des Mitbewerbers dar. Um allerdings das Abwerben zu verhindern kann unter Umständen ein vertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt werden, §§ 74, 90a HGB.

Abwehreinwand

Eine Ausnahme zur Beanstandung eines unzulässigen Wettbewerbsverhaltens kann vorliegen, wenn es sich um einen Angriff (Abwehrlage) handelt, und die Handlung zu dessen Abwehr (Abwehrzweck) bestimmt ist. Diese „Abwehrmaßnahme“ muss inhaltlich, formell und den Umständen entsprechend geboten und notwendig sein. Der angegriffene Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm vorgenommenen Abwehreinwand.

Abwehransprüche

Wird gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, so kann eine Vielzahl von Ansprüchen begründet sein. Vordergründig steht dabei der auf die Unterbindung künftiger wettbewerbsrechtlicher Verletzungshandlungen gerichtete Unterlassungsanspruch (Verletzungsunterlassungsanspruch, sowie vorbeugender Unterlassungsanspruch). Weiterhin stellt auch der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 UWG, der gegen die Fortwirkung bereits eingetretener Beeinträchtigungen gerichtet ist, einen weiteren Abwehranspruch gegen Wettbewerbsverstöße dar. Hinsichtlich der Verwirkung sind sie dann von den Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen zu unterscheiden.

Abwandlungsmarke

Eine Abwandlungsmarke entsteht, wenn Charakteristika der Darstellung wie Schrift oder Größe einer bereits existierenden Marke eines Unternehmens geändert werden. Dies kann unter Umständen soweit gehen, dass die Abwandlungsmarke separat geschützt werden muss, weil sie aufgrund ihrer eigenen Kennzeichnungskraft nicht mehr als die Altmarke aufgefasst wird. Dann müssen beide Marken rechtserhaltend benutzt werden.

Abtretung von Gesellschaftsanteilen

Die Gesellschafterstellung in einer GbR ist nicht als Ganze übertragbar. Bleibt die Identität der Gesellschaft aber gewahrt, kann durch Festlegung im Gesellschaftsvertrag oder Zustimmung der Mitgesellschafter ein Mitgliedschaftswechsel durch Anteilsübertragung erfolgen.
Im Falle der oHG kann ein Gesellschafter durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern ausscheiden, ein anderer kann durch Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den verbliebenen Gesellschaftern in die Gesellschaft eintreten. Auch hier wird nicht die Gesellschafterstellung an sich, sondern der ideelle Anteil an der Gesellschaft übertragen, wobei die Anteilsübertragung formfrei erfolgt
Bei der KG muss grundsätzlich zwischen der Behandlung des Kommanditisten und der des Komplementärs unterschieden werden. Der Komplementär wird vom Prinzip her behandelt wie Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft; scheidet ein Kommanditist aus, wachsen seine Gesellschaftsanteile den übrigen Gesellschaftern an. Lässt der Gesellschaftsvertrag es zu oder stimmen die anderen Gesellschafter zu, ist auch eine Übertragung der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen in Höhe der Hafteinlage auf einen neu eintretenden Kommanditisten möglich.
Bei der GmbH ist die Übertragung des Gesellschaftsanteils nur unter Abschluss eines notariell beurkundeten Abtretungsvertrages möglich. Die Abtretung kann im Gesellschaftsvertrag unter die Bedingung der Zustimmung der Gesellschaft gestellt werden.
Aktien einer AG, die als Order- oder Inhaberpapiere verbrieft werden können, können nach den Vorschriften für Wertpapiere übertragen werden. Aber auch hier kann in der Satzung die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung als Bedingung gestellt werden.
Ist die Gesellschaft z.B. im Handelsregister eingetragen, muss vor allem unter Haftungsaspekten ein Hinweis auf den Wechsel erfolgen.

Abtretung

Der Inhaber der Rechte an einer Marke kann diese gemäß § 27 MarkenG übertragen, indem er mit dem Erwerber einen Abtretungsvertrag schließt. Der Vertrag ist dabei unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft formfrei und muss lediglich den Gegenstand der Abtretung bestimmbar machen.

Abtretbarkeit

Gesellschaftsrechtliche Einzelrechte und Ansprüche aus einer GbR können nicht ohne weiteres an Dritte abgetreten werden. So kann zwar der Anspruch auf einen Gewinnanteil, der Auseinandersetzungsanspruch oder ein vor der Auseinandersetzung zu befriedigender Anspruch aus Geschäftsführung abgetreten werden, nicht aber andere gesellschaftliche Vermögens- und Verwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht, selbst, wenn die Gesellschafter zugestimmt haben. Das kann damit begründet werden, dass die Verwaltungsrechte untrennbar mit dem Gesellschafteranteil verbunden sind, da alles andere mit dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft nicht vereinbar wäre.

Abstimmung

Die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung ist eine Möglichkeit zur Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist dann entscheidend, welche Mehrheitsverhältnisse für die Beschlussfassung vonnöten sind; meist reicht die einfache Mehrheit aus. Stimmenthaltungen sollten aus der Zahl der abgegebenen Stimmen ausgerechnet werden, da sie ansonsten wie eine Nein-Stimme gewertet werden.

Absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzhindernisse, also Eigenschaften, die die Eintragung einer Marke verhindern, ergeben sich aus § 8 MarkenG. Insbesondere müssen einzutragende Marken graphisch darstellbar sein sowie eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen. Außerdem darf kein Freihaltebedürfnis bestehen, das heißt, die Marke darf nicht nur Bezeichnungen enthalten, die dringend erforderlich sind, um Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung zu beschreiben.

Abschreibungsgesellschaften

Abschreibungsgesellschaften haben das Ziel, Verluste zu machen, die auf die einzelnen Gesellschafter oder Anleger umgelegt werden und die diese in ihrer Einkommenssteuer als Ausgleich für anderweitig erzielte Gewinne nutzen können. Die Verluste können z.B. durch hohe Sonderabschreibungen oder laufende Kosten verwirklicht werden. Allerdings begrenzt § 15 b EStG die Möglichkeit der Verrechnung mit anderen Einkünften inzwischen, sodass das Modell nicht mehr so lukrativ ist wie nach altem Recht.

Abschreibungen

Abschreibung bezeichnet den Wertverlust, den Unternehmensvermögen erleidet, der z.B. durch Zeitablauf und damit zusammenhängenden Verschleiß oder aber durch ein bestimmtes Ereignis wie einen Unfall hervorgerufen wird. Die Vornahme von Abschreibungen soll dazu führen, dass in der Bilanzierung auch der tatsächliche Wert des Betriebsvermögens dargestellt wird. Die betriebswirtschaftlichen Abschreibungen sind nicht zu verwechseln mit der steuerlich als Betriebsausgabe zu berücksichtigenden Absetzung für Abnutzung.

Abschreckung

Aus überlegten unlauteren Handlungen, soll dem Treibenden hierdurch kein Vorteil gewährt werden. Der vermögensordnende Zugriff, der Gewinnabschöpfungsanspruch des § 10 UWG soll den Durchsetzungsdefiziten des Lauterkeitsrechts entgegenwirken und somit generalpräventive und sanktionstechnische Funktionen erfüllen. Der auf rechtswidriges wettbewerbsbezogenes Handeln gerichtete Wille soll „abgeschreckt“ werden.

Abschlussschreiben

Das gesetzlich nicht geregelte Instrument des Abschlussschreibens ist im Gegensatz zur Abmahnung nicht dem Eilverfahren, sondern bereits dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen. Es schließt zwar an eine einstweilige Verfügung an und bezweckt, diese vom Gegner als endgültig anerkennen zu lassen, kann jedoch zu einem Hauptsacheverfahren führen, wenn der Gegner das Abschlussschreiben nicht akzeptiert.

Abschlussprüfer

Der oder die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft sind verpflichtet, für das jeweils vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn-und Verlustrechnung, die zusammen den Jahresabschluss bilden, sowie einen Geschäftsbericht zu erstellen. Der Jahresabschluss muss dann unter Berücksichtigung des Geschäftsberichts und der Buchführungsunterlagen von einem oder mehreren unabhängigen Abschlussprüfern kontrolliert werden. Die Prüfung erfolgt dabei im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, den Festsetzungen in der Gesellschaftssatzung bzw. – vertrag sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Da auf Grundlage des Bestätigungsvermerks bzw. des Prüfungsberichts weit reichende Entscheidungen z.B. die Kreditvergabe betreffend getroffen werden, haften die Prüfer zwar nicht für die objektive Richtigkeit der Abschlüsse, da diese stark von den vom Unternehmen gemachten Angaben abhängt, wohl aber dafür, wenn schuldhaft oder grob fahrlässig Fehler in den Abschlussberichten nicht aufgedeckt werden. Die Pflicht zur Haftung ergibt sich aus § 323 HGB, wobei die Haftungssumme für fahrlässiges Verhalten nach oben begrenzt wurde.

Absatzwerbung

Als Absatzwerbung für Arzneimittel gelten alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe und den Verkauf von Arzneimitteln zu fördern. Werbung kann sowohl verbal, visuell als auch akustisch erfolgen. Werbung soll den potentiellen Werbungsadressaten vom Vertragsschluss überzeugen, also seine Willensbildung beeinflussen.

Absatzverhinderung

Grundsätzlich hat der Wettbewerber kein Recht auf die Bewahrung und vertragliche Dauerhaftigkeit seines Kundenkreises. Die (Ab-) Werbung von Kunden ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzutreten, welche die Unlauterkeit erst begründen. Verhindert können also die Absätze durch unsachliche oder irreführende Angaben über den Mitbewerber, unzulässige vergleichende Werbung oder Kritik an seinem Leistungsangebot, vom Zufall abhängige Anreize oder ein übertriebenes Anlocken.

Absatzmittler

Absatzmittler stellen den Vertriebskanal zwischen Hersteller und Endabnehmer dar. Absatzmittler sind entweder Großhändler oder Einzelhändler. Sie sind Distributionsorgane, die wirtschaftlich selbständig agieren. Sie kaufen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Güter an und verkaufen sie weiter.

Absatzmarkt

Der Absatzmarkt bezeichnet den nachgelagerten Markt, auf dem die hergestellten Waren angeboten werden. Er erfasst die potenziellen und die tatsächlichen Abnehmer.

Absatzförderung

Die Absatzförderung ist jedes Handeln, das objektiv geeignet ist, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

Above-the-line-Maßnahmen

Das sind Marketingmaßnahmen mittels der klassischen Kommunikationsmittel, wie Werbung in Zeitschriften oder im Fernsehen. Es sind Maßnahmen im Bereich der Massenkommunikation. Above-the-line-Maßnahmen werden immer noch häufiger eingesetzt als kreative Below-the-line-Maßnahmen.

Abonnentenwerbung

Bei der Werbung von Abonnenten werden in weiten Bereichen bedeutende Prämien, aber auch durch kostenlose oder im Preis deutlich reduzierte Probe- und Kurzabonnements angeboten. Die Abonnementwerbung richtet sich auch direkt an den künftig möglichen Abonnenten. Unter der Langfristigkeit stagniert und sinkt sogleich das Interesse an den kostenpflichtigen Alternativangeboten der Konkurrenz.

Abnehmerverwarnung

Der Abnehmer, der eine Ware gewerblich nutzt ist ein möglicher Adressat einer Schutzrechtsverwarnung. Mit dieser wird die Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts beanstandet und der Adressat ernsthaft und endgültig zur Unterlassung aufgefordert. Es können mitunter Dritte, insbesondere dessen Kunden davon betroffen sein. Die Abnehmerverwarnung stellt gleichzeitig einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers oder Zulieferers der Ware sowie des Lizenzgebers dar. Dabei werden keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zum Abnehmer vorausgesetzt.

Abnehmer

Abnehmer sind alle gewerblichen Marktteilnehmer, aber auch Verbraucher die auf einer nachgelagerten Marktstufe stehen. Im Gegensatz hierzu fallen sog. Mitbewerber nicht in diese Begrifflichkeit.

Abmahnverhältnis

Die (berechtigte) Abmahnung begründet zwischen dem Abmahner, als Gläubiger oder einem Verband und dem Abgemahnten, als Schuldner ein besonderes Pflichtenverhältnis, wenn ein Wettbewerbsverstoß seitens des Abgemahnten vorliegt oder droht (sog. Erstbegehungsgefahr). Aus dieser wettbewerbsrechtlichen Sonderverbindung entstehen für beide Parteien zusätzliche Treuepflichten, deren schuldhafte Verletzung zum Schadensersatz verpflichten kann.

Abmahnverfahren

Das Abmahnverfahren bedarf grundsätzlich einer Beschreibung des Sachverhalts, einer diesbezüglich rechtlichen Begründung, einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, einer angemessenen Fristsetzung und der Androhung rechtlicher Schritte. Das Verfahren dient einer außergerichtlichen zügigen und kostengünstigen Verwarnung des Schuldners durch den Berechtigten.

Abmahnvereine

In ihrer Vereinssatzung als selbst ernannte Wettbewerbshüter gegen den unlauteren Wettbewerb wurden sog. „Abmahnvereine“ meistens als Vertreter einer Branche früher nicht von der Rechtsprechung eingeschränkt, weil es noch kein Korrektiv i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. („Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen“) gab.

Abmahnung

Eine Abmahnung dient dazu, eine Rechtsverletzung im Bereich gewerblicher Schutzrechte schon im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen geltend zu machen und eventuell ein teures Verfahren zu vermeiden. Die Abmahnung muss den Sachverhalt schildern sowie rechtlich erläutern und eine Unterlassungserklärung enthalten, für deren nicht fristgerechte Einwilligung Strafen bzw. weitere rechtliche Schritte angekündigt werden. Die Kosten richten sich nach § 91 ZPO.

Abmahnpauschalen

Hat die Abmahnung typische, unschwierig zu verfolgende Verstöße bei einem Verband zum Inhalt, so sind grundsätzlich nur Bearbeitungskosten als übliche Pauschalen in Höhe der durchschnittlich anfallenden Kosten anzusetzen.

Abmahnkosten

Der Abmahner kann nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit seine Abmahnung berechtigt ist. Die Berechtigung setzt einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten voraus. Ersetzbar sind dabei die tatsächlich entstandenen, erforderlichen Aufwendungen. Grundsätzlich fällt auch die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung.

Ablehnung

Die Ablehnung eines Mitarbeiters der Markenabteilung oder einer Gerichtsperson, insbesondere eines Richters, kann gemäß §§57, 72 MarkenG beantragt werden, wenn ein gesetzlicher Ausschlussgrund, der sich insbesondere aus der Zivilprozessordnung ergeben kann, oder die Besorgnis der Befangenheit vorliegt.

Abkürzung (Abbreviatur)

Eine Abkürzung ist eine im Vergleich zur normalen Länge eines Wortes oder Ausdrucks unvollständige, oft vereinfachende Darstellungsform. Oft bürgern sich Abkürzungen anstelle der vollen Markenbezeichnung im Verkehr ein, da diese griffiger sind.

Abhängiges Unternehmen

Unter einem abhängigen Unternehmen versteht man ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, auf die ein anderes, herrschendes Unternehmen mittelbar oder unmittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Ein abhängiges Unternehmen stellt eine Unterform eines verbundenen Unternehmens im Sinne des Aktiengesetzes dar. Die Abhängigkeit wird unterstellt, wenn ein anderes Unternehmen die Mehrheit der Aktien hält. Ebenso besteht eine Vermutung für die Bildung eines Konzerns zwischen herrschendem und abhängigem Unternehmen. Oft bestehen Beherrschungsverträge, die die rechtliche Beziehung genauer ausgestalten.

Abgrenzungsvereinbarung

Abgrenzungsvereinbarungen müssen von Lizenzen unterschieden werden. Während die Lizenz dem Lizenznehmer bestimmte Rechte zur Nutzung einräumt, wird durch eine Abgrenzungsvereinbarung ein Konflikt zwischen Inhabern einer prioritätsälteren und –jüngeren Marke beigelegt. So kann zum Beispiel vereinbart werden, dass der Inhaber der prioritätsjüngeren Marke diese nur eingeschränkt verwendet oder wer in bestimmten Geschäftsbereichen ein Vorrecht auf die Verwendung hat.

Abfindung

Allgemein versteht man unter einer Abfindung eine einmalige Leistung, z.B. in Form einer Dienst- oder Sachleistung oder Geldzahlung, mit der Rechtsansprüche abgegolten werden sollen. Nicht unter die abzugeltenden Rechtsansprüche von Abfindungen fallen Zahlungen zum Ausgleich von Schadenseintritten bei einer Person, diese werden durch einmalige Schadensersatzzahlung beglichen.

Abfangen von Kunden

Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Daher steht dem Wettbewerber kein Anspruch auf die Bewahrung seines Kundenkreises oder das Fortbestehen von Vertragsverhältnissen zu. Der Mitbewerber ist also berechtigt Kunden eines anderen systematisch und zielgerichtet zu werben und abzuwerben. Das Abfangen von Kunden wiederum stellt neben der Werbung für die eigene Leistung, vielmehr die Umlenkung von dem bereits auf den Konkurrenten versierten Interesse hin zum eigenen Angebot dar. Werden Kunden dabei durch Gewalt oder Nötigung „abgefangen“ so ist die Handlung immer wettbewerbswidrig, andernfalls muss auf den Einzelfall abgestellt werden.

Abandon

Das Recht zum Abandon oder auch Preisgaberecht aus § 27 GmbHG besitzt der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbeschränkten Nachschusszahlung nachzukommen. Er kann dann seinen Gesellschaftsanteil freigeben.
Im Gegensatz dazu kann die Nichterfüllung einer in der Gesellschaftssatzung festgelegten beschränkten Nachschusspflicht, bei der der Gesellschafter vorher abschätzen kann, in welcher Höhe er möglicherweise in Anspruch genommen wird, sanktioniert werden, indem der Gesellschafter ausgeschlossen wird, die Leistungspflicht aber bestehen bleibt.
Eine fingierte Preisgabe ist möglich, wenn der Gesellschafter der Nachschusspflicht nicht nachkommt, den Gesellschaftsanteil aber auch nicht innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung freigibt. Im Anschluss muss innerhalb eines Monats eine Versteigerung des Gesellschaftsanteils durchgeführt werden. Die Gesellschaft erwirbt bei erfolgreicher Versteigerung einen Anspruch in Höhe der Nachschussforderung, ein eventueller Restbetrag geht an den Gesellschafter. Bleibt die öffentliche Versteigerung erfolglos und eine Veräußerung findet nicht statt, so erhält die Gesellschaft den Anteil zu ihrer Verfügung.

„R“ im Kreis

Das „R im Kreis“ als symbolischer Hinweis auf einen kennzeichenrechtlichen Schutz – hier auf die Eintragung beim USPTO, dem US-amerikanischen Pendant zum DPMA – hat in Deutschland keine rechtliche Bedeutung und kann lediglich Warn- oder Werbezwecken dienen.

„Kaskadenförmige Haftung“

Eine „kaskadenförmige Haftung“ bedeutet, dass eine andere Person als derjenige, der die Werbung in Auftrag gibt und dem sie zugute kommt nur subsidiär belangt werden kann (so in Belgien, Luxemburg).

„Hausmacherart“

Unter dem Hinweis auf „Hausmacherart“ versteht der Beworbene nicht unbedingt ein in einem Privathaushalt ggf. nach privatem Rezept hergestelltes Erzeugnis. Vielmehr reicht auch schon eine nostalgische Bezeichnung der Waren aus, vorausgesetzt es handelt sich um eine gute Qualität.

„Hamburger Brauch“

Die Vertragsstrafenabrede soll als Sanktion im Falle einer Zuwiderhandlung, das Festhalten an der Unterlassungserklärung bezwecken. Dabei kann die Höhe der Vertragsstrafe im Falle eines „Hamburger Brauchs“ vom Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt werden, der Schuldner wiederum hat die Möglichkeit diese gerichtlich zu prüfen.

„e-Bay“

Eines der bekannten Auktionshäuser über das Internet stellt die Online-Auktionen-Plattform eBay dar.

„Diätetisch“

Mit dem Wort „diätetisch“ oder sonstigen Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen, die den Eindruck eines diätetischen Produkts vermitteln darf nicht für nicht diätetische Lebensmittel des normalen Verzehrs geworben werden.

„Deutsch“

Die Verwendung eines Ländernamens als Zusatzbezeichnung in der Firma eines Unternehmens ist irreführend, wenn das Unternehmen nicht nach Ausstattung und Umsatz auf den Markt dieses Landes zugeschnitten ist. Die Beispielhaftigkeit und die Wichtigkeit des Unternehmens für die Wirtschaft des jeweiligen Landes kommen damit aber nicht zur Geltung.

„Bio“

Die Werbung mit „bio“ unterliegt strengen Aufklärungspflichten. Im Zusammenhang mit industriell hergestellten, zum menschlichen Genuss bestimmten Produkten ist „bio“ sogar geeignet, vom Verkehr absolut verstanden zu werden, etwa im Sinne von ausschließlich natürlich wirkend, frei von chemischen Stoffen oder ohne jegliches gesundheitliches Risiko. Im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln ist die Verwendung in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Öko-VO) vom 24.6.1991 geregelt.

„Anreißen“

Bei einem Direktmarketing spricht man dann vom „Anreißen“, wenn ein durchaus beachtliches Bedrohungspotenzial, eine hinreichende Aggressivität diesem zugrunde liegt. An einer hinreichenden Einflussnahme fehlt es beispielsweise bei einem bloßen individuellen Ansprechen von Passanten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen.

“Öko”

Die EG-Öko-VO ordnet an, wann der ökologische Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel genommen werden darf. Voraussetzung hierfür sind u.a. die dazu gehörenden Kontrollmaßnahmen. Die Verordnungskriterien müssen hierbei zwangsläufig erfüllt werden, um eine Öko-Bezeichnung tragen zu dürfen. Darüberhinaus ist bei der Kennzeichnung das ÖkoKennzG und die ÖkoKennzVO zu beachten.

“Miles and More”

Ein bekanntes Kundenbindungsmodell der Deutschen Lufthansa, das dem Kunden eine Zuwendung bei Kauf eine weitere Zuwendung gewährt. Vgl. „Kundenbindungssystem“.

“Italienisches Torp

Unter einem “Italienischem Torpedo” versteht man eine Prozessverschleppungstaktik um dem Verletzer Zeit durch Anhängigkeit eines nicht zuständigen europäischen Gerichts zu verschaffen (vorliegend Italien, weil in der Vergangenheit diese nach Zulassung überaus langsam waren). Dadurch wird zum Nachteil des Abmahners als Gläubiger die Unzuständigkeit des später angerufenen Gerichts hervorgerufen. Die Unzuständigkeit resultiert aus der Klage desselben Anspruchs innerhalb der EU, um Unstimmigkeiten zwischen zwei Gerichten zu vermeiden.

BOLTZE Recht

Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

Sitz Karlsruhe

Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland

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