Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist grundrechtlich geschützt in Art. 5 Abs. 1 S. 2. Das Grundrecht der Pressefreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in der Vorschriften der „allgemeinen Gesetze“. Zu den allgemeinen Gesetzen zählen auch das HWG und das UWG.