psychologischer Kaufzwang (§ 4 Nr. 1 UWG)
Tatbestandsvoraussetzung im Fall eines psychologischen Kauf-zwangs ist die fehlende Abhängigkeit das beworbene Gut zu erwerben. Psychologischer Kaufzwang erfasst Sachverhalte, in denen der Werbungsadressat einen Entschluss fasst, der seinem Willen entgegensteht (z.B. um einer Belästigung zu entgehen oder um Dankbarkeit zu zeigen). Werden an Kinder Bundstifte bei Betreten eines Kaufhauses verschenkt, ohne das ein konkreter Bezug zu einem Kauf hergestellt wird, fehlt es an der Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs.