Putativabwehr
Man spricht von einer Putativabwehr, wenn im Zuge eines Abwehreinwandes (d.h. wenn ein Angriff durch ein unzulässiges, aber ein ausnahmsweise wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandetes Verhalten notwendigerweise abgewehrt wird) der Abwehrende über die Erforderlichkeit, Tauglichkeit und Adäquanz dieser Maßnahme irrt. Sie begründet daher aufgrund ihrer Ungeeignetheit nicht den Abwehreinwand.