Qualitätsvorgaben
In Lizenzverträgen ist es üblich, dass dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber beliebige Vorgaben für die Qualität der Produkte gemacht werden. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, ergibt sich laut § 30 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG für den Lizenzgeber ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung werden Qualitätsvorgaben Vertragsbestandteil, wenn den Parteien bewusst ist, welche Rolle das Qualitätsniveau für den Ruf der Marke spielt. Vertriebswege zählen nicht unter Qualitätsvorgaben.