Recht an der eigenen Abbildung

Das Recht an der eigenen Abbildung ist ein älteres Recht im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder §§ 22 ff. KunstUrhG können sich für den Abgebildeten oder nach seinem Ableben für seine Angehörigen Unterlassungsansprüche ergeben. Prinzipiell sind Abbildungen Prominenter unterscheidungskräftig und damit auch schutzfähig, wenn keine anderen Gründe entgegenstehen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation