Reformhausinhaber
Reformhausinhaber bieten freiverkäufliche Arzneimittel an bzw. treiben Handel mit Medizinprodukten, anderen Verfahren, Gegenständen und Mitteln. Sie zählen zum „Fachkreis“ nach § 2 HWG, sofern sie freiverkäufliche Arzneimittel anbieten bzw. mit Medizinprodukten, anderen Verfahren, Gegenständen und Mitteln erlaubterweise Handel treiben.