Relative Schutzhindernisse
Relative Schutzhindernisse können sich aus den Vorschriften der §§ 9 bis 13 MarkenG ergeben. Relative Schutzhindernisse verhindern die Eintragung einer Marke aufgrund älterer Rechte Dritter, von Amts wegen bei amtsbekannten älteren notorischen Marken und in anderen Fällen durch Geltendmachung seines älteren Rechts durch den Inhaber. Wird das Schutzhindernis nicht vor Eintragung geltend gemacht, muss ein Löschungsverfahren angestrengt werden. Relative Schutzhindernisse liegen insbesondere vor, wenn ähnliche oder identische Marken für ähnliche oder identische Waren- und Dienstleitungen eingetragen werden sollen, wobei die Anforderungen an die Ähnlichkeit geringer werden je bekannter eine Marke ist.