Rufausbeutung

Werden Kennzeichen eines Mitbewerbers werbend benutzt, so liegt in der Regel eine Ausnutzung des Rufs (engl.: , franz.: ) bzw. der Wertschätzung dieser Kennzeichen vor. Die Rufausbeutung ist hinsichtlich des Wesens der vergleichenden Werbung nicht per se wettbewerbswidrig. Voraussetzung für eine solche wettbewerbswidrige Rufausbeutung ist das Vorliegen einer nicht nur bloßen Assoziation dieses Rufes in Abhängigkeit der anvisierten Verkehrskreise. Im Zweifel ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Vorrangig kann u.a. das MarkenG, (siehe hierzu „Markengesetz“) einschlägig sein. Vgl. auch „Herkunftstäuschung“.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation