Scheibenwischerwerbung

Werden Werbezettel oder geringwertige Reklamegeschenke unter die Scheibenwischer eines Kraftfahrzeugs verteilt (sog. Scheibenwischerwerbung), so stellt dies keine unlautere Handlung im Sinne des UWG dar. Es wird mit geringem Entfernungsaufwand und der gewissen Adressatenanonymität zugunsten der Lauterkeit argumentiert, es sei denn, der Adressat weist ausdrücklich darauf hin, dass er diese Art von Werbung nicht wünscht.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation