Scheibenwischerwerbung
Werden Werbezettel oder geringwertige Reklamegeschenke unter die Scheibenwischer eines Kraftfahrzeugs verteilt (sog. Scheibenwischerwerbung), so stellt dies keine unlautere Handlung im Sinne des UWG dar. Es wird mit geringem Entfernungsaufwand und der gewissen Adressatenanonymität zugunsten der Lauterkeit argumentiert, es sei denn, der Adressat weist ausdrücklich darauf hin, dass er diese Art von Werbung nicht wünscht.