Schmähkritik
Die Grenze einer zulässigen Äußerung über Mitbewerber oder ihre Waren oder Leistungen, die in der Regel von der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt wird, ist insbesondere dann erreicht, wenn dabei die Menschenwürde verletzt wird. Eine Schmähkritik ist als eine verächtliche Äußerung folglich nicht von der Meinungsfreiheit erfasst, da sie gerade gezielt den Mitbewerber verletzt.