Schulwerbung
Grundsätzlich kann die Werbung an Schulen durch Einzelfallgenehmigungen zulässig sein, solange kein Missbrauchsfall vorliegt. Sie ist also ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht per se unlauter (vergleichend „Kindergartenwerbung“).
Grundsätzlich kann die Werbung an Schulen durch Einzelfallgenehmigungen zulässig sein, solange kein Missbrauchsfall vorliegt. Sie ist also ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht per se unlauter (vergleichend „Kindergartenwerbung“).