Straftat
Die Ordnungswidrigkeit als aliud der Straftat hat ebenso wie die Strafe einen repressiven Charakter. Der vorsätzliche Verstoß gegen das Irreführungsverbot ist strafbar nach § 14 OWiG.
Die Ordnungswidrigkeit als aliud der Straftat hat ebenso wie die Strafe einen repressiven Charakter. Der vorsätzliche Verstoß gegen das Irreführungsverbot ist strafbar nach § 14 OWiG.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland