Täuschung
Wird das DPMA bei der Anmeldung einer Marke getäuscht, zum Beispiel durch Einreichung gefälschter Unterlagen, entfällt der Schutz des § 50 Abs. 2 MarkenG.
Wird das DPMA bei der Anmeldung einer Marke getäuscht, zum Beispiel durch Einreichung gefälschter Unterlagen, entfällt der Schutz des § 50 Abs. 2 MarkenG.