Tatbestandirrtum
Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn derjenige, der die Handlung begeht bei der Begehung der Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Nach § 11 Abs. 1 OWiG handelt derjenige nicht vorsätzlich.
Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn derjenige, der die Handlung begeht bei der Begehung der Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Nach § 11 Abs. 1 OWiG handelt derjenige nicht vorsätzlich.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland