Tatbestandirrtum

Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn derjenige, der die Handlung begeht bei der Begehung der Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Nach § 11 Abs. 1 OWiG handelt derjenige nicht vorsätzlich.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation