Titelmäßiger Gebrauch
Titelmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt vor, wenn ein nicht unerheblicher Anteil am Verkehr es als Bezeichnung eines Werkes zur Unterscheidung von anderen Werken auffasst. Eine Verletzungshandlung liegt auch schon in der Verwendung inhaltsbeschreibender Werkbezeichnungen, geht also über die Grundsätze der Verletzung bei Marken und Unternehmenskennzeichen hinaus.