Abmahnverhältnis
Die (berechtigte) Abmahnung begründet zwischen dem Abmahner, als Gläubiger oder einem Verband und dem Abgemahnten, als Schuldner ein besonderes Pflichtenverhältnis, wenn ein Wettbewerbsverstoß seitens des Abgemahnten vorliegt oder droht (sog. Erstbegehungsgefahr). Aus dieser wettbewerbsrechtlichen Sonderverbindung entstehen für beide Parteien zusätzliche Treuepflichten, deren schuldhafte Verletzung zum Schadensersatz verpflichten kann.