Archive: Glossar

Zwischenrechte

Zwischenrechte werden im Rahmen des §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 4 MarkenG relevant. Ein Zwischenrecht kann entstehen, wenn eine jüngere Marke eingetragen werden soll, ihr aber formell eine ältere Marke entgegen steht; könnte letztere zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke wegen Verfall oder absoluter Schutzhindernisse gelöscht werden, entsteht für die jüngere Marke ein Zwischenrecht, weswegen der Inhaber der älteren Marke keinen berechtigten Einspruch gegen die Eintragung und Benutzung der jüngeren Marke erheben kann.

Zweitmarke

Unter einer Zweitmarke versteht man eine Marke, die von einem Markeninhaber neben seiner Erstmarke aufgebaut wird, um andere Marktteile oder Kunden anzusprechen, für die die Erstmarke strategisch nicht so gut geeignet ist, oder um andere Schwerpunkte und Attribute in den Vordergrund zu rücken. Die Verwendung einer Zweitmarke ist ohne weiteres rechtserhaltend, solange der Verkehr sie noch nicht als Gesamtkennzeichnung wahrnimmt, sondern sie als selbstständig begreift. Ebenso ist eine rechtsverletzende Benutzung denkbar, wenn es sich für den Verkehr erkennbar um die Verwendung einer abgrenzbaren Mehrfachmarke handelt.

Zweiseitige Abkommen

Zweiseitige Abkommen sind Vereinbarungen, die die Bundesrepublik Deutschland nur mit einem weiteren Land, nicht mit mehreren abgeschlossen hat. Sie haben Vorrang vor mehrseitigen Abkommen. Den Schutz betrieblicher und geographischer Kennzeichen betreffend gibt es z.B. Abkommen mit Frankreich, den USA, der Schweiz, aber auch Ländern wie dem Irak oder Kolumbien.

Zweckmarke

Eine Zweckmarke ist eine Marke, die eng mit der Funktion des Produktes zusammenhängt. Durch die Marke wird gleichzeitig vermittelt, welche Eigenschaften und Fähigkeiten das Produkt hat und welche Aufgabe erfüllt werden soll. Z.B. Mentos – the freshmaker.

Zwangsvollstreckungsgegenklage

Gegen eine einstweilige Verfügung kann sich der Antragsgegner im Falle veränderter Umstände mit einem Aufhebungsvertrag nach § 927 ZPO wehren. Allerdings ist dies problematisch, wenn er in einer Abschlusserklärung auf die Rechte aus § 927 ZPO verzichtet hat oder wenn er die veränderten Umstände nicht glaubhaft machen, sondern nur in einem Klageverfahren beweisen kann. In solchen Fällen hat der Antragsgegner die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben.

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche eines Gläubigers gegen einen Schuldner. Durch die Zwangsvollstreckung kann eine Geldforderung, die Erzwingung eines Handelns oder Unterlassens, oder die Herausgabe einer Sache bezweckt werden.

Zuwendung (siehe auch Werbegabe)

§ 7 Abs. 1 Satz 1 HWG bestimmt das grundsätzliche Verbot der Wertreklame einschließlich des Preisnachlasses. Das gesetz-geberische Motiv liegt in der Sorge um eine unsachliche Beeinflussung der Werbungsadressaten. Grundvoraussetzung für die Anwendung des heilmittelrechtlichen Werbegabenverbots ist der Produktbezug, während die bloße Werbung für das Unternehmen heilmittelwerberechtlich nicht relevant ist. Im Falle eines Rabatts wird der Produktbezug begriffsnotwendig hergestellt, so dass die Ankündigung von Rabattgewährung, auch wenn hierbei einzelne Heilmittel noch nicht benannt werden, stets Produktwerbung ist.

Zustimmung

Die Verletzung einer Marke setzt voraus, dass die Benutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt. Die Zustimmung stellt eine Willenserklärung dar und darf deshalb nicht mit einer passiven Duldung gleichgesetzt werden, welche Verwirkung der Rechte für den Rechteinhaber zur Folge haben kann. Im Zusammenhang mit geschäftlichen Bezeichnungen ist von „unbefugter“ Benutzung die Rede, was jedoch inhaltlich gleich als „widerrechtlich“ zu verstehen ist. Liegt eine Zustimmung vor, der nicht unmittelbar eine Terminierung zu entnehmen ist, ist diese nur aus wichtigem Grund kündbar.

Zustellung (DPMA, BPatG)

Zustellungen für Verfahren vor dem DPMA richten sich laut § 94 Abs.1 MarkenG nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Zustellungen, die Verfahren vor dem Bundespatentgericht betreffen, haben dagegen gemäß § 94 Abs. 2 MarkenG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen.
Die Zustellung erfolgt prinzipiell an den als Rechteinhaber Eingetragenen, da es dem DPMA bzw. BPatG nicht zuzumuten ist, bei jeder Zustellung zu überprüfen, wer materiell-rechtlicher Inhaber ist.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit trifft Aussagen darüber, welche Behörde, Gericht o.ä. eine bestimmte Handlung vornehmen darf oder richtiger Adressat für eine Beschwerde, Klage o.ä. ist. Dies spielt eine Rolle bei der Entscheidung, ob eine Rechtshandlung zugelassen wird.
Die Zuständigkeiten innerhalb des Patentamts sind in § 56 MarkenG geregelt und auf Markenstellen und Markenabteilungen verteilt.
Grundsätzlich müssen Klagen wie die Eintragungsbewilligungsklage, Klagen auf Löschung wegen Verfalls oder internationale Klagen nach § 140 MarkenG an das für den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 12 ff. ZPO als Kennzeichenstreitgericht zuständige Landgericht gerichtet werden.

Zusammensetzung (Arzneimittel)

Anzugeben ist die Zusammensetzung des Arzneimittels gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG. Die Angabe ist jedoch nur in der Fachkreiswerbung unvermeidbar. Gem. Abs. 3 Satz 3 kann sie in der Öffentlichkeitswerbung entfallen.

Zusammenschluss (GWB)

Ein Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegt laut dessen § 37 Abs. 1 unter anderem dann vor, wenn das ganze Vermögen oder ein wesentlicher Teil des Vermögens eines anderen Unternehmens erworben wird. Dies kann in Einzelfällen durch den Erwerb einer Marke vorliegen, nämlich dann, wenn der Erwerber aufgrund der Übertragung die Marktstellung des Veräußerers übernehmen kann.

Zusammengesetztes Zeichen

Besteht ein Zeichen aus mehreren Bestandteilen, die der Verkehr auch einzeln wahrnehmen kann, ist es ein zusammengesetztes Zeichen. Vorstellbar sind Kombinationen verschiedener Zeichenarten wie Buchstaben und Wörter, aus mehreren Wörtern zusammengesetzte Zeichen oder Mehrwortzeichen. Auch Wort/Bildzeichen sind zusammengesetzte Zeichen. Die Versagung der Eintragung nach § 8 Abs. 2 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft kann auch durch ein einzelnes ausreichend unterscheidungskräftiges Element verhindert werden. Trotzdem bleibt der Gesamteindruck entscheidend.

Zurückhaltungsgebot

Bei der Heranziehung der großen Generalklausel in § 3 UWG ist ein Zurückhaltungsgebot anzuerkennen. Daher ist in jedem Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob die Regelungen der Sondertatbestände bzw. Legalbeispiele nicht schon abschließend sind oder ob eine Analogie oder gar ein Rückgriff auf die Generalklausel in Betracht kommt, um mit ihrer Hilfe Schutzlücken zu schließen.

Zulassung (Arzneimittel)

Solange ein Mittel als Arzneimittel zugelassen, registriert oder durch Rechtsverordnung davon freigestellt ist, gilt es als Arznei-mittel. Es ist zugelassen, wenn der Zulassungsbescheid aus § 25 Abs. 1 AMG wirksam ergangen ist. Gem. § 31 AMG erlischt die Zulassung durch Zeitablauf ohne Verlängerungsantrag, Verzicht und Versagung der Verlängerung. Als zugelassen gelten auch Altarzneimittel i.S.v. Art. 3 § 7 NOGAM. Für Arzneimittel aus dem Ausland gilt die Zulassungspflicht für apothekenpflichtige Arznei-mittel durch die inländische Bundesoberbehörde gem. § 21 AMG. Ohne Zulassung dürfen diese sonst nicht eingeführt werden.

Zugabe

Durch die Aufhebung der ZugabeVO durch Gesetz vom 23.07.2001 wurde eine Neugestaltung von § 7 HWG über Werbegaben erforderlich.

ZPO-Reform

Im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, sind Streitigkeiten aus Handelssachen i.S.v. § 95 GVG und damit auch UWG-Sachen i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 UWG von der originären Einzelrichterzuständigkeit gem. § 348 ZPO ausgenommen worden.

Zollbeschlagnahmeverordnung

Die Zollbeschlagnahmeverordnung (EG VO Nr. 1383/2003) regelt das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die erwiesenermaßen oder vermutlich bestimmte geistige Eigentumsrechte verletzen.

Zigarettenwerbung

Bei der Zigarettenwerbung dürfen nicht der deutliche Hinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit“ und die Angabe der Mengen der gefährdenden Inhaltsstoffe fehlen. Werbeangaben, die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen, sind ebenfalls verboten.

Zielgruppe

Zielgruppen sind eine bestimmte Menge von Marktteilnehmern oder ein Marktsegment, die mit Kommunikationsmaßnahmen zum Vertrieb eines Produktes erreicht werden sollen.

Ziel

Ein Ziel ist ein angestrebter und erhoffter zukünftiger Zustand, der mehr oder weniger stark umrissen sein kann, z.B. in Bezug auf die einzusetzenden Mittel, Inhalt oder Zeitpunkt. Die vorhandenen externen und internen Rahmenbedingungen sind dabei Grundlage für die Strategie zur Zielerreichung. Sinnvoll kann die Festlegung von Zwischenzielen sein, die eine regelmäßige Kontrolle des Vorankommens ermöglichen.

Zeugnis

Unter Zeugnissen werden schriftliche fachliche Bescheinigungen über bestimmte Tatsachen oder Beobachtungen verstanden, die den Eindruck erwecken, von einem Angehörigen des Gutachter-kreises herzurühren. Ein Zeugnis liegt bereits dann vor, wenn einzelne Ergebnisse und Beobachtungen bestätigt werden. Es braucht also keine eingehende Untersuchung als Voraussetzung. Die Erwähnung eines Zeugnisses, das bereits anderweitig ver-öffentlicht worden ist, stellt eine Bezugnahme auf eine wissen-schaftliche oder fachliche Veröffentlichung nach § 6 Nr. 2 HWG dar. Eine ausdrückliche Bezugnahme ist nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, dass sich die Bezugnahme für den aufmerksamen Beobachter aus den Umständen ergibt.

Zeugen

Zeugen sind Personen, die über wahrgenommene Tatsachen berichten sollen. Für die Zeugeneigenschaft genügt es, dass die betreffende Person eine verständliche Aussage machen kann, so dass auch Kinder und Geisteskranke als Zeugen in Betracht kommen. Bei geladenen Zeugen durch ein Gericht oder der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zum Erscheinen, zum Aussagen und zur Eidesleistung verpflichtet. Die Aussage eines Zeugen muss vollständig und wahrheitsgemäß sein, andernfalls ist sie strafbare Falschaussage oder sogar Meineid. In Wettbewerbsangelegenheiten besteht bei Verfahren mit mündlicher Verhandlung keine Pflicht zur Ladung von Zeugen.

ZentralausschussderWettbewerbswirtschaft

Der Zentralausschuss der Wettbewerbswirtschaft (ZAW) ist die Dachorganisation des Wirtschaftszweigs in Deutschland. Ihre Mitglieder umfassen 40 Verbände der werbenden Unternehmen, der Medien, der Werbeagenturen, der Werbeberufe und der Forschung.

Zeitschriftenbericht, redaktioneller

Redaktionelle Berichte in z.B. Illustrierten unterliegen nach Ausführung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dem Heilmittelwerbegesetz. Hierunter fallen auch redaktionelle Hinweise in Zeitungs- und Zeitschriftenberichten, sofern sie sich als Werbung im Sinne dieses Gesetzes darstellen.

Zeitarbeit

Die sog. Zeitarbeit ist eine Ausgestaltung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Dabei schließt der Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer sogleich die Erbringung der Arbeitsleistung gegenüber einem Dritten ein.

Die gewerbliche Zeitarbeit bedarf sodann der Erteilung einer Erlaubnis §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 AÜG (vgl. auch „Leiharbeit“).

Zeichenformen

Grundsätzlich ist jede Zeichenform zulässig. Die Aufzählung in § 3 MarkenG ist nur beispielhaft, es sind auch Mischformen und insbesondere durch technische Weiterentwicklung entstehende neue Formen vorstellbar.

Zeichenfähigkeit

Zeichenfähig sind grundsätzlich alle Arten der Darstellung, die dazu geeignet sind, Waren und Dienstleistungen zu repräsentieren und sie voneinander unterscheidbar zu machen.

Zeichenanmeldung

Eine Zeichenanmeldung stellt ein wettbewerbsrechtlich verwerfbares Verhalten dar, wenn der Anmelder die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende und wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt.

Zeichenähnlichkeit

Zeichenähnlichkeit und eine damit begründete Verwechslungsgefahr stellen einen Grund dar, gegen eine Marke vorzugehen und z.B. Widerspruch gegen die Eintragung oder Löschungsklage zu erheben. Maßgeblich für die Beurteilung der Ähnlichkeit ist der Verkehr, der der Ansicht sein muss, dass die Zeichen sich in einem oder mehreren relevanten Aspekten zumindest teilweise decken. Neben dem Klang sind auch Darstellung und Sinngehalt Aspekte, die bei hinreichender Übereinstimmung Ähnlichkeit begründen. Entscheidend ist aber auch immer der Gesamteindruck, denn Ähnlichkeit in einem Bereich kann durch starke Unterschiede in einem anderen ausgeglichen werden.

Zeichen

Der Begriff des Zeichens wird in § 3 MarkenG verwendet, jedoch nicht definiert. Unter Zeichen versteht man eine begrifflich von der damit versinnbildlichten Waren und Dienstleistungen unterscheidbare individuelle Darstellungsmöglichkeit. Es sind sehr viele Arten von Zeichen denkbar, wie Wörter, Bilder, Buchstaben, Klänge etc.

Zaltman Metaphor Elicitation Technique (ZMET)

Die Zaltman Metaphor Elicitation Technique ist eine patentierte Marktforschungsmethode, bei der die metaphorische Auswahl von Objekten und symbolhaften Aussagen von Personen dazu genutzt werden, bewusste und unbewusste Gedanken und Emotionen zu erforschen. Probanden sollen zunächst Bilder auswählen, die sie mit einem bestimmten Thema oder einer Marke verbinden. Im Anschluss daran werden in einem mehrphasigen Gespräch die Hintergründe der Wahl zu ergründen versucht.

Zahntechniker

Zahntechnik gehört zu den Berufen, die für die Berufsausübung zwar keine Arzneimittel, dafür aber Medizinprodukte, Verfahren und Behandlungen anwenden. Dazu gehören auch Gegenstände zur Körperpflege.

Zahnbürstenwerbung

Die Verwendung von Arztnamen im Rahmen einer Zahnbürstenwerbung wurde vom Bundesgerichtshof untersagt.

Zahnärzte

Die berufsrechtlichen Regelungen für Zahnärzte hinsichtlich der Werbung und des sonstigen Auftretens im Wettbewerb entsprechen im Wesentlichen denen für Ärzte. So enthalten die auf den Landeskammergesetzen beruhenden Berufsordnungen für Zahnärzte vergleichbare Vorschriften wie für Ärzte. Zahnärzten ist also nicht jegliche, sondern nur jede berufswidrige Werbung und Anpreisung untersagt, wobei als berufswidrig insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung gilt. Diese Beschränkung besteht vor dem gleichen Hintergrund wie bei Ärzten, nämlich weil auch Zahnärzte kein Gewerbe betreiben. Es soll also einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Zahnarztberufes durch Werbemethoden vorgebeugt werden, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind.

Zahnarzt

Der Beruf Zahnarzt hat die Ausübung der Heilkunde zum Gegenstand. Für die Ausübung des Berufs ist die Erteilung der Approbation erforderlich. Zahnärzte zählen zu den Fachkreisen nach § 2 HWG. Nach § 10 Abs. 1 HWG zählen Zahnärzte zu dem Adressatenkreis einer Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente.

Zahlungsklage

Das Ziel einer Zahlungsklage ist, dass der Beklagte zum Zahlen aufgefordert wird.

Zahlen

Zahlen sind grundsätzlich ohne Beschränkungen markenfähig. Auch andere mathematische Ausdrücke wie Gleichungen oder Brüche können als Marke geschützt werden. Ist die Zahl ausgeschrieben, handelt es sich um eine Wortmarke, ansonsten ist das Zeichen als Bildzeichen zu beurteilen.

Wunderstruktur

Wunderstrukturen bezeichnen das Staunen und die Irritation, die entstehen, wenn eigentlich widersprüchliche Tatsachen miteinander verwoben werden, wodurch Personen und Marken zu etwas Außergewöhnlichem werden, wie z.B. der Titel des Dr. jur. von Bud Spencer, der als Schauspieler immer eher einfach gestrickte Persönlichkeiten darstellte.

Wortzeichen

Jedes Wort kann für eine Ware oder eine Dienstleistung eine Marke bilden, wenn es unterscheidungskräftig ist. Das Wort kann der deutschen oder einer fremden Sprache entstammen, es kann aber auch ein Phantasiegebilde sein. Ist das Wort in einem bestimmten Schriftzug dargestellt, kann es sich um eine Wort/Bildmarke handeln. Zur Beurteilung der Ähnlichkeit von Wortzeichen gibt es viele Grundsätze. Wortanfänge werden oft als dominierend empfunden, sind aber bei Übereinstimmung anderer Wortteile nicht unbedingt ausschlaggebend. Außerdem ist stark auf die Phonetik abzustellen, wobei eine klangliche Ähnlichkeit durch stark unterschiedliche graphische Darstellung relativiert werden kann.

Wortmarken

Eine Wortmarke ist der Markenname eines Unternehmens oder Produktes und kann als solcher auch rechtlich geschützt werden. Sie besteht ausschließlich aus Typografie, d.h. gestalteter Schrift. Die Wahl der Schriftart, von Groß- oder Kleinschreibung, dem Schriftschnitt und der Schriftfarbe sollte dabei mit der Branche, dem Produkt oder der Produktpalette und der Unternehmensphilosophie in Einklang stehen. Beispiele für Wortmarken sind Coca-Cola und Siemens.

Wortmarke

Eine Wortmarke ist eine Marke ohne besondere graphische Hervorhebungen oder farbliche Gestaltungen, die nur die Wahl ihrer Buchstabenfolge bzw. des verwendeten Begriffs und die Groß- und Kleinschreibung schützen lässt, ansonsten aber keine besonderen Merkmale aufweist.

Wortbildmarke

Eine Wortbildmarke ist eine Marke, in deren Mittelpunkt ein graphisch besonders gestaltetes Wort steht, sozusagen die Zwischenform zwischen reinen Wort- oder Bildmarken.

Wort-/Bildzeichen

Wort/Bildzeichen sind Zeichen, die sowohl Wort- als auch Bildbestandteile enthalten, wobei es nicht um lediglich dem Schriftzug nach gestaltete Zeichen geht. Letztere sind Wortzeichen in graphischer Ausgestaltung. Um bei Kollisionen zu entscheiden, ob Zeichenähnlichkeit besteht, wird hauptsächlich die Prägetheorie angewandt. Grundsätzlich soll der Wortbestandteil maßgeblich sein, da er sich klanglich einprägt, aber auch der Bildbestandteil kann bei aussagekräftiger Darstellung und eigenständiger herkunftshinweisender Funktion prägend sein.

World Intellectual Property Organisation (WIPO)

WIPO ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum. Zweck der Organisation ist es den Schutz geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern und die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu gewährleisten. Ihren Sitz hat die WIPO in Genf.

Word-of-Mouth (WOM)

Word-of-Mouth oder Mund-zu-Mund-Kommunikation ist eine direkte Kommunikationsform, bei der innerhalb einer Gruppe oder des sozialen Umfeldes Produkte von Konsument, oft einem Meinungsführer, zu Interessent weiterempfohlen werden.

Wissenschaftsjournalismus

Wissenschaftsjournalismus ist die journalistische Berichterstattung über wissenschaftliche Erkenntnisse, Entwicklungen und Diskurse.

Wissenschaftsfreiheit

Die Freiheit der Wissenschaft ist in Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützt. Danach gilt als Wissenschaft jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch der Ermittlung wahrer Erkenntnisse anzusehen ist. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit beinhaltet insbesondere den Schutz des gesamten wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses vor staatlicher Einmischung.

Wissenschaftliche Veranstaltungen

Zuwendungen im Rahmen wissenschaftlicher berufsbezogener Veranstaltungen sind gegenüber den Teilnehmern zulässig. Ein Werbungtreibender darf Repräsentationsaufwand leisten. Abs. 2 ist nur anwendbar, wenn die Zuwendung im Rahmen einer wissenschaftlichen Veranstaltung gewährt wird, sofern diese ausschließlich berufsbezogen ist. Fachfremde wissenschaftliche Veranstaltungen sind ebenso wenig erfasst wie solche, die zwar berufsbezogen, aber nicht wissenschaftlich sind und auch nicht solche mit gemischter Zielrichtung. In persönlicher Hinsicht darf Empfänger nur eine im Gesundheitswesen tätige Person sein, i.d.R. die Tagungsteilnehmer. In sachlicher Hinsicht darf die Zuwendung einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten. Sie darf für die Teilnehmer nicht der heimliche eigentliche Zweck des Besuchs sein. Als Maßstab gilt, was die beteiligten Verkehrskreise als üblich und vertretbar ansehen.

Wirtschaftszweig

Als Wirtschaftszweig wird in der Wirtschaft eine Gruppe von Unternehmen bezeichnet, die ähnliche Produkte herstellen oder ähnliche Dienstleistungen erbringen.

Wirtschaftswerbung

Bei Wirtschaftswerbung handelt es sich um Werbung, die für wirtschaftliche Zwecke dient.

Wirtschaftsverfassung

In der Terminologie der Wirtschaftswissenschaften bedeutet Wirtschaftsverfassung die Gesamtentscheidung über die Ordnung des Wirtschaftslebens eines Gemeinwesens. Bezogen auf die Rechtswissenschaft bedeutet Wirtschaftsverfassung die sich aus dem Grundgesetz und dem höherrangigen Verfassungsrecht der EU ergebenden rechtlichen Grundregelungen der wirtschaftlichen Ordnung.

Wirtschaftsverbände

Wirtschaftsverbände sind Zusammenschlüsse von Unternehmern, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Sie dienen als Interessenvertretung der Mitglieder.

Wirtschaftsprüfervorbehalt

Das Gericht kann dem Beklagten den sogenannten Wirtschaftsprüfervorbehalt einräumen, wonach Auskünfte nicht direkt an den Kläger, sondern einer Vertrauensperson und lediglich zum Zwecke der Überprüfung ihrer Richtigkeit zu erteilen sind.

Wirtschaftskriminalität

Wirtschaftskriminalität bezeichnet alle Straftaten, die einen wirtschaftlichen Bezug haben. Die kriminellen Handlungen können sich dabei gegen Privatpersonen, andere Unternehmen oder den Staat richten.

Wirtschaftliche Selbstbestimmung

Wirtschaftliche Selbstbestimmung bezieht sich ökonomisch auf Transaktionen auf dem Markt. Der privatrechtliche Schutz wirtschaftlicher Selbstbestimmung bedeutet Schutz von Vertragsmacht am Markt. Sie ist die inhaltliche Konkretisierung der subjektiven Befugnis zum Vertragsschluss im Sinne einer Materialisierung. Wirtschaftliche Selbstbestimmung bedeutet damit eine inhaltliche Bestimmung der Rechtsfähigkeit.

Wirkstoff

Wirkstoffe sind arzneilich wirksame Bestandteile. Arzneilich wirksame Bestandteile sind solche, die die therapeutische Wirkung in erster Linie herbeiführen.

Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist eine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Willensäußerung. Sie ist unverzichtbarer Bestandteil eines Rechtsgeschäfts. Erforderlich für eine wirksame Willenserklärung ist zum einen ein äußerer Erklärungstatbestand. Die Handlung muss erkennbar willentlich erfolgen und von einem Rechtsbindungswillen getragen sein. Zum anderen ist ein innerer Erklärungstatbestand erforderlich, bei dem der Erklärende einen inneren Handlungswillen haben muss. Überdies setzt das Wirksamwerden einer Willenserklärung grundsätzlich deren Zugang voraus.

Wiederholungsgefahr

Die Wiederholungsgefahr bezeichnet die Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung, die der Verletzer in gleicher Form bereits rechtswidrig begangen hat. Sie ist ein durch den BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestelltes ungeschriebenes materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs. Für den vertraglichen Anspruch bedarf es dagegen keiner Wiederholungsgefahr. Der Begriff der Wiederholung bedeutet, dass im Vergleich zu der bereits begangenen konkreten Verletzungshandlung künftig dieselbe oder eine im Kern gleichartige konkrete Verletzungshandlung droht.

Wiederholungseintragungen

Unter Wiederholungseintragungen versteht man Eintragungen, die kurz vor Ende der fünfjährigen Frist, in der ein Zeichen trotz Nichtbenutzung nicht gelöscht werden darf, für eine in Bezug auf das Zeichen oder das Verzeichnis im wesentlichen übereinstimmende Marke beantragt werden. Diese können offen durch denselben Anmelder in engem zeitlichen Kontext oder verdeckt durch einen für den ursprünglichen Anmelder handelnden Dritten erfolgen. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, kann jedoch, da die rechtliche Behandlung unklar ist, zu dauerhafter Blockade eines Rechtserwerbs durch Dritte führen.

Wiedergutmachung

Wiedergutmachung ist die Kompensierung eines Unrechts durch Beseitigung oder Abmilderung seiner Folgen oder Leistung eines Ausgleichs. Schadenersatzansprüche von Mitbewerbern gem. § 9 UWG bezwecken ebenfalls die Wiedergutmachung einer Vermögenseinbuße.

Wiedereinsetzung

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Markenrecht nach § 91 MarkenG möglich, wenn die Einhaltung einer Frist ohne Verschulden der zur Fristeinhaltung verpflichteten Person nicht möglich war. Es darf nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Die nachgeholte Handlung wird dann als rechtzeitig vorgenommen behandelt. Widereinsetzung ist nicht möglich für einen Widerspruch gegen eine Markeneintragung.

Widerspruchsverfahren

Das Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG kann innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich gegen deutsche Marken und über §§ 107, 119 MarkenG auch gegen die Schutzerstreckung von IR-Marken gerichtet werden. Die Berechtigung zum Widerspruch steht dem materiellrechtlichen Inhaber des Markenrechtes zu. Die Widerspruchsgründe sind abschließend aufgezählt, das schließt Widersprüche wegen Rechtsmissbrauchs oder absoluter Schutzhindernisse oder dem Bestehen eines erweiterten Schutzes bekannter Marken aus. Der Widerspruch kann nicht nur auf bestimmte Zeichen der Marke beschränkt, wohl aber auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen der Marke reduziert werden. Er kann zurückgenommen werden, bevor die Entscheidung unanfechtbar wird. Gegen den Widerspruch kann vom Inhaber der angegriffenen Marke die Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 MarkenG erhoben werden.

Widerspruch gg. Markeneintragung

Der Widerspruch gegen eine Markeneintragung richtet sich nach § 42 MarkenG. Dieser dient dazu, eine Überprüfung relativer Schutzhindernisse zu initiieren, welche vor Eintragung der Marke nicht geprüft werden. Das Widerspruchsverfahren kann allerdings nur darauf gestützt werden, dass Identität oder Verwechslungsgefahr mit einer älteren angemeldeten, eingetragenen oder notorisch bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG besteht oder dass sie fälschlicherweise für einen Agenten eingetragenen wurde. Für Fälle des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG oder bei Bestehen anderer Rechte wie geschäftlicher Bezeichnungen besteht nur die Möglichkeit auf ein Löschungsverfahren nach §§ 51 MarkenG.

Widerspruch gg. Löschungsantrag

Gegen einen Löschungsantrag nach § 53 MarkenG kann der materiellrechtliche Inhaber des Markenrechts durch einfache Erklärung innerhalb einer Zwei-Monats-Frist Widerspruch einlegen. Das bedeutet, dass ein noch eingetragener Inhaber, der das Recht jedoch bereits abgetreten hat, nicht mehr widerspruchsberechtigt ist. Nach Eingang des Umschreibungsantrags ist aber der Rechtsnachfolger zum Widerspruch berechtigt. Auch gegen eine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 54 MarkenG kann Widerspruch eingelegt werden.

Widerrufsrecht

Bei Verbraucherverträgen räumt das Gesetz für den Verbraucher ein Widerrufsrecht ein. Danach kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen und somit die vertragliche Bindung auflösen.

Widerklage

Die Widerklage ist eine Verteidigungsmaßnahme des Beklagten. Der Beklagte erwidert die Klage des Klägers mit einer Widerklage.

Wide

Der Widerspruch ist ein außergerichtlicher förmlicher Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt.

White-Space-Marketing

Beim White-Space-Marketing werden die weißen Flächen von Geschäftsbriefen wie Rechnungen genutzt, um Werbebotschaften, oft inhaltlich oder thematisch mit dem Grund des Schreibens verbunden, anzubringen.

Wettbewerbswidrigke

Wenn jemand einen Wettbewerbsverstoß begeht, handelt er demzufolge wettbewerbswidrig, d.h. es liegt eine Wettbewerbswidrigkeit gegen das Lauterkeitsrecht vor.

Wettbewerbsverstöße

Wettbewerbsverstöße liegen vor, wenn Sie gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs oder geschützter Rechte verstoßen. Es gibt fünf Fallgruppen von Wettbewerbsverstößen und zwar der Kundenfang (unsachliche Beeinflussung von Abnehmern oder Lieferanten mit wettbewerbsfremden Mitteln), die Behinderung (leistungsfremde Bekämpfung des Mitbewerbers), die Ausbeutung (ungerechtfertigte Ausnutzung fremder Leistung, fremden Rufs und fremder Werbung), der Vorsprung durch Rechtsbruch (Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Bindungen zur Erlangung eines sachlich ungerechtfertigen Wettbewerbsvorsprungs) und die Marktstörung (allgemeine Marktbehinderung durch Einsatz wettbewerbsfremder Mittel, die den Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt gefährden).

Wettbewerbsverhältnis

Der lauterkeitsrechtliche Begriff des Wettbewerbsverhältnisses umschreibt eine tatsächliche, über den allgemeinen Kaufkraftwettbewerb hinausgehende und durch eine Wettbewerbshandlung geschaffene Wettbewerbsbeziehung, die eine konkrete Beeinträchtigung wettbewerblicher Interessen dritter Unternehmen mit sich bringen kann, ohne dass damit etwa bereits ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet würde.

Wettbewerbsverhaltensnormen

Bei den Verhaltensnormen des UWG handelt es sich um Wettbewerbsnormen, die die Funktion haben den lauteren Wettbewerb zu schützen und den unlauteren Wettbewerb zu verhindern.

Wettbewerbsverfälschung

Wettbewerbsverfälschungen stellen ein Resultat des nicht funktionierenden Wettbewerbs dar. Von Verfälschung des Wettbewerbs wird gesprochen, wenn es um Verzerrungen des Wettbewerbsprozesses gegenüber den Abläufen seines funktionierenden Leitbildes geht, d.h. Verfälschung bezogen auf die Entwicklungsrichtung der wettbewerblichen Prozesse.

Wettbewerbsverbot

Es gibt vertragliche und gesetzliche Wettbewerbsverbote. Die gesetzlichen Wettbewerbsverbote verbieten Angestellten, Vertretern etc. gegen die Interessen ihres Unternehmens zu verstoßen.

Wettbewerbstheorie

Im Lauterkeitsrecht gibt es zwei verschiedene Konzeptionen für die Wettbewerbstheorie. Die wohlfahrtsökonomische Wettbewerbstheorie besagt, dass politisch gewünschte gesamtwirtschaftliche Ziele durch den Wettbewerb effizient und effektiv erreicht werden können. Hingegen besagt die systemtheoretische Konzeption der Wettbewerbstheorie, dass es zwischen Wettbewerbsfreiheit und guten ökonomischen Ergebnissen keine Differenzen gibt. Danach werden die abstrakten Zielfunktionen des Wettbewerbs durch die Wettbewerbsfreiheit unter den gegebenen geographischen, kulturellen, mentalen, historischen etc. Randbedingungen auch unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit am allerbesten erfüllt.

Wettbewerbssitt

Von Wettbewerbssitten wird gesprochen, wenn sich Handlungen auf die guten Sitten innerhalb des Wettbewerbs beziehen. Nach dem Lauterkeitsrecht sind die Wettbewerbssitten schutzwürdig.

Wettbewerbsrichter

Wettbewerbsrichter sind Richter, die in Wettbewerbsangelegenheiten entscheiden. Für den Richter können sich bei der Rechtsfindung Probleme ergeben, da Juristen weitgehend wirtschaftswissenschaftliche Laien sind.

Wettbewerbsregeln

Wettbewerbsregeln sind keine allgemein-verbindlichen Rechtsnormen. Bei ihnen handelt es sich um Verlautbarungen privater Wirtschaftskreise, deren Geltung nicht über diese hinausreicht, bei der Konkretisierung der Generalklausel allerdings Aufschluss geben kann über die Auffassung der jeweils beteiligten Branchen und Berufskreise.

Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Wettbewerbsprozess

Die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche richtet sich nach § 8 UWG.

Wettbewerbsordnung

Das in § 1 UWG erwähnte schutzwürdige Allgemeininteresse ist gleich zu setzen mit dem Interesse aller an einer freien funktionierenden Wettbewerbsordnung.

Wettbewerbskonformität

Wettbewerbskonformität bedeutet, dass das Wettbewerbshandeln in Einklang mit den Regelungen des Lauterkeitsrechts stehen muss.

Wettbewerbshandlung

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

Wettbewerbsfreiheit

Die Wettbewerbsfreiheit gibt dem einzelnen Unternehmer das Recht, auf einem Wirtschaftssektor mit anderen zu konkurrieren. Zu den Grundpfeilern der Marktwirtschaft innerhalb der EU gehört der freie Wettbewerb. Zu den vier Grundfreiheiten gehören der freie Personenverkehr, der freie Dienstleistungsverkehr, der freie Warenverkehr und der freie Kapitalverkehr.

Wettbewerbsdelikte

Wettbewerbsdelikte sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die sich gegen den freien Wettbewerb richten.

Wettbewerbsbeeinträchtigung

Bei der Wettbewerbsbeeinträchtigung handelt es sich um die in Mitleidenschaft gezogenen wettbewerblichen Interessen. Diese sind u.a. Kartellabsprachen, abgestimmtes Verhalten mit daraus resultierenden Beschneidungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit bis hin zur Verhinderung des Wettbewerbs.

Wettbewerbsabsicht

Eine Wettbewerbsabsicht ist gegeben, wenn zum Zwecke des Wettbewerbs gehandelt wird. Das Bestreben eines Handelnden den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern, ist eine Wettbewerbsabsicht.

Wettbewerb

Wettbewerb bedeutet Konkurrenz auf dem Markt zwischen den Mitbewerbern zur Erlangung von Marktanteilen. Der Wettbewerb ist ein Kampf um den eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Er ist das Grundprinzip der Marktwirtschaft. Die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Anbietern erfolgt durch das Recht des unlauteren Wettbewerbs.

Wertu

Bei den Wertungskriterien des Lauterkeitsrechts handelt es sich um die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Marktbeteiligten einerseits und um ethische Aspekte andererseits.

Wertschätzung

Durch die Novelle im Jahr 2008 wurde der Begriff Wertschätzung durch „Ruf“ ersetzt. Damit soll der Forderung nach einer europäischen Begriffsbildung und dem Unterbleiben einer innerstaatlichen Begriffsformung gefolgt werden. Die Benutzung von Kennzeichen eines Mitbewerbers in der Werbung ist eine Ausnutzung der Wertschätzung gem. § 6 UWG.

Wertreklame

Wertreklame liegt vor, wenn Handelspraktiken eines Unternehmens bei tatsächlichen oder potentiellen Kunden den Eindruck der Gewährung von geldwerten Vergünstigungen entstehen lassen. Dabei kann es sich um unentgeltliche oder preisgünstige Waren oder Leistungen handeln.

Wertepluralismus

Unter Wertepluralismus versteht man zeitgleich existierende unterschiedliche Wertorientierungen.

Werte

Werte geben an, was einem Menschen wichtig ist und wünschenswert erscheint und seine Art und Weise des Handels und seine Ziele beeinflusst. Auch Unternehmen legen ihrem Handeln Werte zugrunde, auf die sie ihr Handeln und ihre Markenstrategien ausrichten. Stimmen Werte einer Person und eines Unternehmens überein, kann dies ein starkes Gefühl der Verbindung und Loyalität hervorrufen.

Werktitel

Werktitel werden in § 5 Abs. 3 MarkenG definiert. Darunter fallen Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke. Der Werktitel ist stark inhaltsbezogen und dient nicht hauptsächlich dazu, auf die Herkunft des Werkes hinzuweisen, sondern es von anderen Werken zu unterscheiden.

Werbung

Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

Werbezeiten

Werbezeit ist die Zeit zu der die Werbung ausgestrahlt wird.

Werbewirkung

Werbewirkung ist die Wirkung die Werbung auf die Werbe-adressaten hat.

Werbevortrag

Unter einem „Vortrag“ ist die (meist mündliche) Darstellung einer bestimmten Thematik durch einen oder mehrere Dozenten gegenüber einem aufgrund einer Ankündigung oder persönlichen Einladung zusammengekommenen Zuhörerkreis zu verstehen. Werbevorträge sorgen dafür, dass die Zuhörer die darin enthaltenen Empfehlungen zunächst nicht einer freien, ruhigen und sachlichen Prüfung unterziehen können. Vielmehr sind Werbevorträge dazu geeignet, spontane, eher gefühls- als vernunftmäßige und damit unüberlegte sowie verfehlte Kaufentschlüsse beim Zuhörer auslösen.

Werbevergleich

Ein Werbevergleich liegt n. § 6 UWG vor, wenn die Werbung unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

Werbeverbote

Besondere Werbeverbote gelten im Wettbewerbsrecht für Werbung für Tabak in Telemedien, für alkoholische Getränke, die sich an Kinder und Jugendliche richten und für Heilmittel nach Heilmittelwerbegesetz.

Werbeverbot

Die Werbeverbote des HWG schränken die Werbefreiheit der Anbieter von Heilmitteln ein und dementsprechend auch ihre Freiheit der Berufsausübung. § 5 enthält ein Werbeverbot, das sich auf homöopathische Arzneimittel bezieht. Es erstreckt sich nur auf die Angabe der Anwendungsgebiete, wie sie für Arznei-mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 HWG an sich vorgeschrieben ist. Verboten sind auch Angaben mit Werbecharakter in Packungs-beilagen, erst recht mit produktfremden Angaben, ohne dass es auf eine unsachgemäße oder irreführende Beeinflussung der Werbungsadressaten im konkreten Einzelfall ankäme. Ein standesrechtliches Werbeverbot besteht auch für Ärzte.

Werbeslogan

Ein Werbeslogan ist ein leicht merkbarer, verständlicher und einprägsamer Satz, der ein Produkt begleitet und zur Verstärkung des Markenimages dient.

Werbesituation

Eine Werbesituation ist eine Situation, in welcher der Durchschnittsumworbene die Werbung wahrnimmt.

Werbeschrift, getarnte

Unter einer getarnten Werbeschrift versteht man die Nutzung der Äußerung eines vom Werbenden abhängigen Fachmanns ohne Hinweis auf die Abhängigkeit zum Werbenden. Irreführung ent-steht dadurch, dass der Rechtsverkehr an eine objektiv fach-kundige bzw. wissenschaftliche Empfehlung glaubt obgleich es sich tatsächlich um eine Veröffentlichung zu Werbezwecken handelt.

Werberoboter

Werberoboter oder Adware sind meist vom Nutzer ungewollt und unwissentlich auf Computer eingeschleuste Programme, die das Surfverhalten im Internet ausspionieren, um festzustellen, wofür der Nutzer sich interessiert und eingeblendete Werbebanner darauf abstimmt. Teilweise werden auch nutzerbezogene Daten an den Anbieter übertragen (Spyware).

Werbepretest

Werbepretest werden zur Kontrolle der Wirkung von Kommunikationsmaßnahmen schon vor deren konkreter Umsetzung durchgeführt. Um die Wirkung möglichst realitätsnah zu in erfassen, dürfen die Probanden nur kurzzeitig und flüchtig mit der Werbung konfrontiert werden, andernfalls sind die Pretests ungeeignet.

Werbepreisausschreiben

Ein Werbepreisausschreiben ist eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat. Sie ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird, s. § 661 BGB.

Werbeplanung

Bei der Werbeplanung werden die Werbemaßnahmen für einen gewissen Zeitraum, meist ein Jahr, vorausgeplant, um sie systematisch aufeinander abstimmen zu können.

Werbematerial

Werbematerial ist als Bezugsgegenstand nur dasjenige, was sich auf eine vollendete Tat bezieht. Im Übrigen ist Werbematerial im Sinne der Vorschrift dasjenige, das den Straf- oder OWi-Tatbestand erfüllt, also an die Werbungsadressaten gelangt, wie Werbeprospekte, -beilagen, -briefe, Plakate, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben i.S.v. § 7, aber auch Muster und Proben im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 14, 15 HWG.

Werbemaßnahme, getarnte

Getarnte Werbung ist Gegenstand des Irreführungsverbots und dient dem Kundenfang nach § 3 i.V. § 4 Nr. 3 UWG. Das Verbot für Veröffentlichungen greift nur ein, wenn der Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist. Beide Tatbestandsalternativen beschreiben auf unterschiedliche Weise den Begriff der Tarnung. Getarnte Werbemaßnahmen sind beispielsweise Veröffentlichungen, die in Wahrheit eine Werbe-aussage des Werbungtreibenden sind, sich aber als wettbewerbs-neutraler redaktioneller Beitrag des Beitragsverfassers darstellen.

Werbemarkt

Werbemarkt ist der Markt auf dem geworben wird, d.h., der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen aufeinander treffen.

Werbekosten

Werbekosten umfassen sämtliche Kosten für Werbung, z.B. für Anzeigen, aber auch für Internetpräsenz oder Warenproben. Bei der Ermittlung des Verletzergewinns, der als Schadensersatz vom Verletzten geltend gemacht werden kann, sind Werbekosten als produktspezifische, mit der Herstellung des Produktes zusammenhängende Kosten nach der Deckungsbeitragsrechnung abziehbar., sie werden dem Verletzter also sozusagen zugute gehalten. Umgekehrt gehen Werbekosten aber nicht in die Berechnung des Marktverwirrungsschadens ein; der Verletzte kann also keine fiktiven Kosten geltend machen, die er zur Beseitigung der Marktverwirrung aufwenden musste.

Werbekolonnen

Als Werbekolonne wird eine Gruppe von Personen bezeichnet, die die Haus-zu-Haus-Verteilung von Werbematerial gegen Entgelt übernimmt. Der Einsatz von fachlich unausgebildeten Werbekolonnen können unter den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung nach § 7 UWG fallen.

Werbejingle

Ein Werbejingle ist eine kurze, einprägsame Tonfolge oder Melodie. Sie ist ein akustisches Erkennungsmerkmal des beworbenen Produktes.

Werbegewinnspiele

Werbegewinnspiel ist eine Sammelbezeichnung für alle Methoden der Verkaufsförderung, durch die die potenziellen oder tatsächlichen Konsumenten durch den Kauf eines Produkts automatisch Teilnehmer an einem Wettbewerb mit Gewinnchance werden.

Werbegeschenk

Ein Werbegeschenk ist ein Werbeträger, den Unternehmen zu Werbezwecken an Kunden und Interessenten verschenken. Klassische Werbeartikel sind Kalender, Kugelschreiber und Feuerzeuge.

Werbegabe

Im Heilmittelwerberecht bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG das grundsätzliche Verbot der Wertreklame. Das Werbegabenverbot richtet sich sowohl an den Werbungtreibenden als auch an den Werbeempfänger. Es ist zulässig, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn ein Ausnahmetatbestand von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 5 erfüllt ist. Als Werbegabe erlaubt sind Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des Arzneimittels oder beider gekennzeichnet sind. Hierbei kommt es nicht auf den Herstellungs- oder Anschaffungspreis für den Werbungtreibenden an, sondern auf den Verbrauchs- oder Verkehrswert.

Werbefilm

Ein Werbefilm ist ein kurzer , mit dem für eine , eine oder eine geworben wird. Werbefilme können im Fernsehen, Kino oder Internet gesendet werden.

Werbeerinnerung

Auch wenn immer mehr Marken auf dem Markt angeboten werden und mehr Werbung für die einzelnen Marken gemacht wird, bleibt die Fähigkeit Werbung zu erinnern gleich. Die Werbeerinnerungsfähigkeit der Konsument lässt sich nicht durch Werbemaßnahmen erhöhen. Es können nur die Werbeerinnerungen ausgetauscht werden.

Werbeblocker

Ein Werbeblocker, auch Werbefilter genannt, ist ein Programm, das Werbung auf einer Webseite entfernt. Werbung auf Webseiten kommt in verschiedenen Arten vor, z. B. in Bildern, Animationen, Text und Pop-Ups.

Werbebehinderung

Werbebehinderung liegt vor, wenn der Werbeerfolg des Mitbewerbers mit unlauteren Mitteln verhindert oder abgeschöpft wird. Eine unzulässige Werbebehinderung ist gegeben, wenn die Werbung oder die Werbemittel des Mitbewerbers beschädigt oder zerstört werden oder wenn in sonstiger Weise Sabotage betrieben wird. Dazu gehören Maßnahmen, mit denen in die Substanz der Werbemittel eingegriffen wird, außerdem die Verwendung oder die Verteilung von Mitteln, mit denen fremde Werbung überdeckt und ggf. sogar durch eigene Werbung ersetzt werden soll. Unlauter kann auch die Entfernung von herkunftshinweisenden Kennzeichen oder sonstigen Angaben mit werbender Funktion auf der Ware selbst sein.

Werbebanner

Werbebanner sind eine Art digitale Anzeige auf einer Website, die einen Hyperlink zur Website des Werbenden enthalten. Sie können statische Botschaften enthalten oder auch animiert filmähnliche Sequenzen wiedergeben. Für Werbebanner sind verschiedene Standardgrößen definiert worden, die wie im traditionellen Anzeigengeschäft Auswirkung auf die Höhe der Bezahlung haben. Werbebanner können fest auf einer Position der Website wiedergegeben werden, oder sich bewegen, so genannte Floating Banner. Die Vergütungsmodelle haben verschiedene Anknüpfungspunkte: So wurde insbesondere zu Beginn die Anzahl der Seitenaufrufe herangezogen. Verfeinerte Techniken erfassen die Zahl der Klicks auf ein entsprechendes Werbemittel, zum Teil wird auch die Nutzungsdauer als Maßstab herangezogen, die die entsprechende Werbung während des Nutzungsvorgangs sichtbar war.

Werbeaussage

Eine Werbeaussage dient dazu die Vorteile eines Produktes besonders hervorzuheben und die Erinnerung des Konsumenten an das Produkt zu steuern.

Werbeausgaben

Der Gewinn der mit einer Marke erzielt werden kann, steigt nicht proportional mit den investierten Werbeausgaben. Durch die Fülle an Angeboten mit denen die Verbraucher konfrontiert werden, sind in der Regel immer höhere Ausgaben für Werbung notwendig, um die Konsumenten überhaupt noch erreichen zu können und sie für die Marke gewinnen zu können.

Werbeanzeige

Werbeanzeigen erscheinen in Zeitungen und Zeitschriften. Das HWG erfasst nur die Heilmittelwerbung im Inland. Anzeigen in ausländischen Zeitungen unterliegen nur dann dem deutschen Recht, wenn diese in Deutschland eine erhebliche Verbreitung und Leserschaft haben.

Werbeagentur

Werbeagenturen sind Werbungdurchführende denen vom Werbungtreibenden ein Auftrag erteilt wird. Augrund der Durchführung des erhaltenen Werbeauftrags ist die Werbe-agentur selbst zugleich Täter und für wettbewerbsrechtliche Ansprüche passiv legitimiert. Die Haftung als Störer entfällt nicht allein wegen fehlender Wettbewerbsförderungsabsicht.

Weltmarke

Bei einer Weltmarke werden sämtliche Maßnahmen im Rahmen einer globalen Strategie standardisiert und für alle Länder, in denen die Marke vertrieben wird, vereinheitlicht. Z.B. Ikea.

Weltgeltung

Die Behauptung einer Weltstellung, Weltbekanntheit oder einer Weltgeltung setzt das Bestehen einer globalen Wertschätzung und eines entsprechenden geschäftlichen Erfolgs im Sinne einer weltweiten Spitzenstellung voraus. Bekanntheit und guter Ruf in allen Ländern der Erde ist dafür nicht erforderlich. Notwendig ist aber eine die Annahme einer weltweiten Spitzenstellung rechtfertigende Geschäftstätigkeit von längerer Dauer und Stetigkeit in zahlreichen europäischen und außereuropäischen Ländern und auf dem Inlandsmarkt.

Weinrecht

Das Weinrecht enthält speziellere Irreführungsverbote, die ausdrücklich die Umstände erwähnen, über die im Verkehr mit Wein im besonderen Maße irregeführt werden kann, wie z. B. die geographische Herkunft, den Abfüller, die Rebsorte, den Jahrgang etc.

Weingut

Die Bezeichnung „Weingut“ ist irreführend gem. § 5 UWG, wenn mehr als 20 % der jährlichen Gesamtproduktion aus fremderzeugten Weintrauben oder aus Erzeugnissen aus solchen hergestellt werden.

Weinbrand

Die Anforderungen an „Deutschen Weinbrand“ sind im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments festgelegt. Danach muss bspw. das gesamte Weindestillat mindestens zwölf Monate in Eichenholzfässern mit einem Füllungsvermögen von höchstens 1000 Litern gereift sein.

Wein

Wein ist ein alkoholisches Getränk aus dem vergorenen Saft von Weinbeeren. Die Bezeichnung und Aufmachung von Wein ist auf europäischer Ebene festgelegt. Sie umfasst die Etikettierung u.a. die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses und den vorhandenen Alkoholgehalt.

Wechselwirkungstheorie

Aufgrund der neuen Judikatur des BVerfG zu den Werbeverboten der freien Berufe ist auch die sog. „kommerzielle Werbung“ dem Anwendungsbereich (Schutzbereich) der Meinungsäußerungs-freiheit nicht (mehr) entzogen. Mag die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG auch als „allgemeines Gesetz“ im Sinne der Schranken-regelung des Art. 5 Abs. 2 GG qualifiziert werden, so ist doch nach der sog. Wechselwirkungstheorie die gesetzliche Einschränkung der freien werblichen Betätigung selbst wieder in ihrer wert-setzenden Bedeutung für die freiheitliche demokratische Grund-ordnung im Sinne des Grundgesetzes unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu betrachten und dergestalt, u.U., restriktiv zu interpretieren.

Wechselbarrieren

Wechselbarrieren sind diejenigen Hindernisse, die einem Konsumenten das Wechseln eines Produktes oder einer Marke erschweren oder unmöglich machen. Diese können finanzieller Art sein, zum Beispiel durch eine vertragliche Bindung oder produktspezifische Investitionen z.B. für Zubehör, oder psychisch z.B. durch ein Treuegefühl oder persönliche Bindungen an ein Unternehmen durch Mitarbeiterkontakte bedingt sein. Ökonomische Wechselkosten verhindern den Wechsel dabei tatsächlich, der Kunde kann also nicht abwandern, selbst wenn er wollte; soziale und emotionale Hindernisse erzeugen ein „Wir-Gefühl“, weshalb ein Kunde nicht mehr wechseln will.

Web-Washer

Web-Washer ermöglicht es dem potentiellen Leistungsempfänger sich der Werbung im Internetbereich zu entziehen. Siehe dazu vergleichend „TV-Blocker“ und „Anti-Spam-Software“.

Weblogs

Weblog, kurz Blog, ist eine Wortzusammensetzung aus „World Wide Web“ und „Logbook“, steht also für eine Art Tagebuch im Internet. In einem Blog kann in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen über Verschiedenstes berichtet werden. Jeder kann seinen eigenen Blog eröffnen. So stehen nicht mehr nur Experten, Journalisten oder ähnlich Ausgebildeten die Berichterstattung offen, sondern auch der Normalbürger kann seine Meinung und Eindrücke wiedergeben.

Web 2.0

Das Web 2.0 steht für die zweite Entwicklungsphase des World Wide Web, in der es nicht mehr nur um Informationsversorgung geht, sondern ein das soziale Netzwerk und die Kommunikation der Internetnutzer untereinander und die Beteiligung an der Weiterentwicklung des Internet verstärkt hervortritt. Für Marken bietet dies vor allem in virtuellen Räumen des Second Life oder Weblogs die Möglichkeit, interaktiver aufzutreten, zumal sich Positives wie Negatives über die Vernetzungen des Web 2.0, in dem eine hohe Beteiligung der Nutzer vorherrscht, kaskadenartig verbreitet.

Wear-out-Effekt

Der Wear-Out-Effekt steht für die Erfahrung, das sich die Wirkung eines bestimmten Kommunikationsinstruments mit der Zeit abnutzt.

Wartezeit

Tierarzneimittel können im Tierkörper Rückstände bilden. Ist das Arzneimittel zur Anwendung bei Lebensmitteltieren bestimmt, kann es so geartet sein, dass Rückstände im Tierkörper verbleiben. Dadurch besteht die Gefahr, dass beim Verzehr Menschen gefährdet werden. Sofern Rückstände verbleiben oder damit gerechnet werden muss, darf mit der Lebensmittel-gewinnung erst begonnen werden, wenn die Rückstände weitgehend abgebaut sind. In der Regel darf also erst nach diesem Zeitablauf geschlachtet werden. Diesen Zeitraum nennt das Gesetz Wartezeit.

Warnhinweis

Im Rahmen des Wettbewerbsrechts sind Warnhinweise für Zigarettenpackungen in einer detailliert festgelegten weise auf anzugeben.

Warenzeichen

Warenzeichen war das der heutigen Marke entsprechende, wenn auch engere Schutzgut des Warenzeichengesetzes, das 1995 ersetzt wurde.

Warenverwechslung

Der BGH hat festgestellt, dass Warenverwechslungen an sich rechtsunerheblich sind. Der Käufer werde zwar über die Identität der Ware getäuscht, wenn er die Nachahmung nicht als solche erkenne, sie aber wegen ihres Rufes erwerbe. Tatsächlich geht es hier um keinerlei Täuschung des Käufers. Dieser unterscheidet Original und Nachahmung in aller Regel. Er kann oder will sich das Original nicht leisten, aber trotzdem etwas besitzen, was so aussieht. Diese Produktähnlichkeit kann zwar tatsächlich zu einer Warenverwechslung führen, aber nicht beim Käufer, sondern bei dessen Umfeld. Diesem gegenüber stellt er sich als Besitzer von Luxus- oder Prestige-Produkten dar, obwohl es sich bei der Ware nur um eine Billigkopie handelt.

Warenverkehrsfreiheit

Die Warenverkehrsfreiheit, auch „Freier Warenverkehr“ genannt, ist eine der vier Grundfreiheiten innerhalb der Europäischen Union. Begründet ist dieser durch die Zollunion und das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung. Als Maßnahmen gleicher Wirkung gelten nach der vom EuGH entwickelten „Dassonville-Formel“, alle staatlichen Maßnahmen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten zu behindern.

Warensymbolik

Die Warensymbolik bedient sich der Koppelung von Marken mit Symbolen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Produkt stehen, für die Zielgruppen aber Bedeutung in Bezug auf spezifische Empfindungen, Interessen oder Wünsche haben.

Warenrestbestände

Bei Warenrestbeständen handelt es sich um Restbestände von Waren, die nicht verkauft wurden. Die Übernahme von Warenrestbeständen durch den Konkurrenten zur Erleichterung eines Lieferantenwechsels ist nicht wettbewerbswidrig. Der Hersteller oder Lieferant einer Ware hat nach deren Lieferung keinen Anspruch darauf, dass sie nicht an Mitbewerber veräußert wird.

Warenprobe

Warenproben in der Form von Arzneimittel- oder anderen Proben unterliegen in der Öffentlichkeitswerbung dem Abgabeverbot nach § 11 Abs. 1 Nr. 14, in der Fachkreiswerbung der Sonder-regelung von § 7 Abs. 1 Satz 3. Andere Waren- oder Dienst-leistungsproben sind in der Öffentlichkeits- und Fachkreis-werbung nach der allgemeinen Vorschrift von § 7 Abs. 1 Satz 1 ihrem bloßen Wortlaut gemäß als Werbegabe erfasst, wären also nur zulässig, wenn sie zugleich als Reklamegegenstände von geringem Wert anzusehen wären. Muster von verschreibungs-pflichtigen Fertigarzneimitteln dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer abgegeben werden an Ärzte, Zahnärzte und Ausbildungsstätten für Heilberufe. Muster von frei verkäuflichen Medikamenten an Personen die einen Heilberuf ausüben. Die Warenprobe ist hier quantitativ auf den Erprobungszweck begrenzt und hat in der Regel einen geringeren Umfang als die Originalware.

Warenkodierungen

Warenkodierungen sind ein geeignetes und legitimes Mittel zur Überwachung rechtswirksamer Vertriebsbindungssysteme und deren Schutz gegen Außenseiter und vertragsbrüchiger Händler. Sie können gesetzlich vorgeschrieben sein. Der Vertrieb dekodierter Produkte verletzt in diesen Fällen § 4 Nr. 11 UWG, weil der Händler dekodierter Ware sich durch die Verletzung der gesetzlichen Vorschrift einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft.

Warenkennzeichnungen

Warenkennzeichnungen sind warenbegleitende Informationen über Eigenschaften von Produkten mit dem Ziel einer erhöhten Qualitätstransparenz.

Warenhäuser

Warenhäuser sind i.d.R. mehrstöckige Einzelhandelsgeschäfte, in denen Waren jeglicher Art zum Kauf angeboten werden. Das Ansprechen in Warenhäusern ist gem. § 7 UWG keine unzumutbare Belästigung.

Warenhaus

Ein Warenhaus ist eine Form des Einzelhandels, bei dem in meist im Stadtzentrum gelegenen mehrstöckigen Gebäuden ein möglichst umfassendes Warensortiment mit Schwerpunkt auf Bekleidung, Haushaltstextilien, Kosmetika, Schmuck und andere Lifestyleprodukte angeboten wird.

Waren/Dienstleistungsverzeichnis

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hält die verschiedenen Gruppen für Produkte und Tätigkeitsfelder fest, für die eine Marke beim DPMA angemeldet ist. Das Verzeichnis ist maßgeblich für die Prüfung, ob Marken sich ähnlich sind. Dazu wird verglichen, inwieweit sich das Verzeichnis zweier Marken überschneidet, wobei bei Oberbegriffen alle darunter fallenden Produkte einzubeziehen sind und schon die Ähnlichkeit bzgl. einem Produkt Verwechslungsgefahr begründen kann.

Waren/Dienstleistungsähnlichkeit

Eine Ähnlichkeit der geschützten Waren oder Dienstleistungen mit den potentiell verletzenden Waren oder Dienstleistungen muss vorliegen, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG zu begründen. Dabei kann die Ähnlichkeit nicht nur zwischen verschiedenen Waren oder verschiedenen Dienstleistungen untereinander verglichen werden, sondern es kann prinzipiell auch eine Ware einer Dienstleistung ähnlich sein und umgekehrt. Dies ist aber nicht schon automatisch der Fall, wenn das eine zur Erbringung des anderen verwendet wird oder die Endergebnisse ähnlich sind. Vielmehr muss der Zusammenhang beider Seiten charakteristisch sein. Um überhaupt einen Vergleich der Ähnlichkeit anstellen zu können, müssen allerdings auf beiden Seiten Hautleistungen, die selbstständiger Gegenstand eines Geschäftsbetriebes sein können, vorliegen und nicht lediglich Nebenleistungen. Wird also z.B. eine Dienstleistung nur im Zuge der Lieferung einer Ware erbracht, kann die Dienstleistung nicht ihrerseits mit einer anderen Dienstleistung oder Ware in vergleichenden Kontext gebracht werden.

Waren- und Dienstleitungsklassen

Die Waren- und Dienstleistungsmarken, die das Deutsche Patentamt vorgibt, dienen dazu, klarzustellen, für welche Art Waren und Dienstleistungen eine Marke geschützt ist. Dies ist relevant für die Abgrenzung zu anderen Marken, da die Annahme der Ähnlichkeit eines Zeichens abnimmt, je weiter entfernt die Klassen thematisch sind, für die die Marken eingetragen sind. Insgesamt gibt es 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen.

Waren oder Dienstleistungen

Marken können für jede wirtschaftliche Tätigkeit angemeldet werden. Durch den Oberbegriff der „Waren und Dienstleistungen“ wird damit jegliche vorstellbare Leistung abgedeckt. Der Warenbegriff ist dabei weit zu fassen und umfasst nicht mehr nur bewegliche körperliche Sachen, wobei bei Immobilien das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis oft auf verwandte Dienstleistungen wie Baugewerbe etc. erweitert wird, um umfassenden Schutz zu gewährleisten. Eine strikte Abgrenzung zwischen Waren und Dienstleistungen ist deshalb nicht unbedingt vonnöten, es kommt vielmehr auf die verschiedenen Arten von Waren und Dienstleistungen an, die im Verzeichnis unterschieden werden können.

Wappen

Grundsätzlich sollte ein Name im Sinne des § 5 MarkenG aussprechbar sein. Eine Ausnahme und damit eine Analogie zu Bildzeichen kann bei ausreichender Unterscheidungskraft für Wappen und Wahrzeichen gelten, da diese seit jeher eine Namensfunktion erfüllen. Deshalb ist auf unterscheidungskräftige Wappen und Wahrzeichen auch der Namensschutz des § 12 BGB entsprechend anwendbar. Damit kann ein Wappen ein älteres sonstiges Recht im Sinne des § 13 Abs. 2 MarkenG darstellen.

Wahrnehmungsverordnung

Die Wahrnehmungsverordnung, zuletzt geändert zum 01.01.2002, regelt, welche Geschäfte durch die Prüfstellen, die Gebrauchsmusterstelle, Markenstellen sowie den einzelnen Abteilungen des Patentamtes wahrgenommen werden dürfen.

Wahlrecht

Die Hauptsacheklage kann vor jedem zuständigen Gericht erhoben werden. Das dem Antragsteller ggf. zustehende Wahlrecht n. § 35 ZPO besagt, dass der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl hat.

Vorzensur

Als Vorzensur werden einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) bezeichnet.

Vorratszeichen

Vorratszeichen sind Zeichen, für die zum Zeitpunkt der Anmeldung keine konkrete Benutzungsabsicht besteht. Sie sollen zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden oder verkauft werden. Teilweise wird deshalb verlangt, dass schon bei der Anmeldung zumindest die Absicht künftiger Benutzung vorliegt.

Vorratsverkäufe

Regelungen zu Vorratsverkäufen sind in § 5 Abs. 5 UWG zu finden. Danach ist es irreführend für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Als angemessen gilt ein Vorrat, der für zwei Tage reicht, außer der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.

Vorratsmenge

Vorratsmenge ist die Warenverfügbarkeit. Irreführend ist n. § 5 Abs. 5 UWG, wenn ein höherer Vorrat angegeben wird, als tatsächlich vorhanden ist und damit eine größere Leistungsfähigkeit vorgetäuscht wird. Ebenso irreführend ist n. § 5 Abs. 1 UWG die Angabe geringerer Vorräte, wenn dies eine Warenknappheit hervorruft.

Vorratsmarke

Eine Vorratsmarke ist eine Marke, die rechtlich geschützt wird, ohne dass eine Gebrauchsabsicht vorliegt. Meist sollen die Schutzrechte weiterverkauft werden, was im Bereich der Internetdomains besonders relevant ist. Das Schutzhindernis des Benutzungszwangs soll einem Missbrauch entgegenwirken.

Vorrang

Vorrang bezeichnet die Priorität eines Zeichens.

Vorname

Der Name einer Person kann als Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG geschützt sein. Da in der Regel der Nachname individualisierend wirkt und zunächst der bürgerliche Name, der aus Vor- und Nachname besteht, geschützt ist, ist ein Schutz lediglich für den Vornamen nur gegeben, wenn dieser alleine die Person bereits hinreichend individualisiert.
Geht es um Zeichenähnlichkeit, gilt, dass grundsätzlich Ähnlichkeit allein mit dem Vornamen noch keine Zeichenähnlichkeit besteht, wenn das Zeichen aus Vor und Nachname besteht. Anderes gilt nur, wenn der Vorname selbstständige Bedeutung erlangt hat, zum Beispiel bei Berühmtheiten.

Vorlagen-Verwertung

Bei der Vorlagen-Verwertung n. § 18 UWG handelt es sich um die Verwertung von Vorlagen technischer Art. Vorlagen sind laut Gesetz Zeichnungen, Modelle, Schablonen und Schnitte sowie alle sonstigen als Grundlage oder Vorbild für die Herstellung von neuen Produkten geeigneten Muster, Darstellungen und Beschreibungen.

Vorlagenfreibeuterei

Die in § 18 UWG genannte Vorlagenfreibeuterei befasst sich mit den Fällen, die im Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

Vorkaufphase

Die Vorkaufsphase ist die Phase, in der ein Konsument auf Marken aufmerksam gemacht wird bevor er in die Kaufphase kommt. In der Vorkaufsphase ist der Konsument zwar schwer zugänglich für Marken, aber in dieser Phase findet die Markenprägung statt. Sie wird deshalb von Unternehmen genutzt, um für ihre Marken hauptsächlich über Massenkommunikation zu werben.

Vorbenutzung

Vorbenutzung meint die Nutzung eines Zeichens, ohne dass das Zeichen kennzeichenrechtlich geschützt wurde. Erfolgt dann eine Markenanmeldung auch bei Kenntnis der Vorbenutzung, ist diese nicht grundsätzlich als unlauter anzusehen, es sei denn, es treten weitere meist subjektive Umstände hinzu. Darunter fallen zum Beispiel der Erwerb zur Behinderung oder Bekämpfung von Mitbewerbern oder der Erwerb erst bei Auftreten kennzeichenrechtlicher Streitigkeiten. Eine Verletzung liegt allerdings vor, wenn mit der Vorbenutzung bereits einer der Tatbestände des § 4 Nr. 2 und 3 MarkenG erfüllt sind.

Volonté générale

Franz.: „allgemeiner Wille“, gemeint ist der Wille des Volkes und geht auf Jean-Jacques Rousseau und seine Demokratietheorie zurück.

Vollziehungsschaden

Wenn die Anordnung einer einstweiligen Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt oder die angeordnete Maßregel aufgehoben wird, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Gegner den entstandenen Vollziehungsschaden zu ersetzen.

Vollziehungsfrist

Die Vollziehungsfrist ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Sie kann weder verlängert noch verkürzt werden. Auf sie kann auch nicht verzichtet werden. Mit Ablauf der Vollziehungsfrist wird die einstweilige Verfügung wirkungslos. Folge ist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung auf Widerspruch, auf Berufung oder im Verfahren n. § 927 ZPO.

Vollziehungsabwendungsschaden

Der Vollziehungsabwendungsschaden umfasst die Nachteile (Zinsen, Gebühren etc.), die dem Antragsgegner infolge der Leistung einer Sicherheit im Rahmen der Einstellung der Zwangsvollstreckung oder der Aufhebung der einstweiligen Verfügung entstanden sind.

Vollziehung

Mit dem Begriff Vollziehung wird in der ZPO die Zwangsvollstreckung von Arresten und einstweiligen Verfügungen bezeichnet. Zur fristwahrenden Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist im Regelfall die Zustellung im Parteivertrieb erforderlich.

Vollstreckungstitel

Ein Vollstreckungstitel ist eine der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung. Der Titel muss Angaben über die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung enthalten. Der Inhalt muss außerdem vollstreckungsfähig sein. Es gibt unterschiedliche Arten von Vollstreckungstiteln. Zu den wichtigsten gehören Urteile, Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden.

Vollmachtsurkunde

Im einstweiligen Rechtsschutz ist dem Abmahner dringend zu empfehlen, der Abmahnung eine Vollmachtsurkunde beizufügen und zwar im Original per Post. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass das Gericht im Rahmen des § 93 ZPO annimmt, der Abgemahnte habe mangels wirksamer Abmahnung keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

Vollmacht

Lässt sich eine Partei in einem Verfahren vor dem DPMA oder dem BPatG vertreten, muss der Vertreter eine entsprechende Bevollmächtigung vorweisen. Tritt als Vertreter ein Rechts- oder Patentanwalt auf, hat das Gericht gemäß § 81 Abs. 3 S. 2 MarkenG die Vollmacht nicht von Amts wegen zu überprüfen, sondern die schriftliche Vollmacht ist erst nach Rüge durch einen anderen Beteiligten einzureichen. Das gleiche gilt für einen Inlandsvertreter nach § 96 MarkenG. Vertritt eine andere Person den Beteiligten, erfolgt die Vollmachtsüberprüfung von Amts wegen.

Voice-Mail-System

Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt es sich bei automatischen Anrufmaschinen um Voice-Mail-Systeme, die den Werbeadressaten in einem automatisierten Verfahren auf seinem Telefon anrufen. Nachdem der Adressat den Hörer abgenommen hat, wird er mit einem aufgezeichneten Werbespot konfrontiert. Diese Voice-Mail-Werbung stößt in Deutschland auf wenig Akzeptanz und wird demzufolge nur selten praktiziert.

Vividness

Die Vividness dient der Messung innerer Bilder. Sie umschreibt die Klarheit und Lebendigkeit, die die Konsumenten einer Marke zuordnen. Die Vividness trägt einen großen Anteil daran, dass die Marke im Gedächtnis verankert wird. Sie hat dabei einen stärkeren Einfluss als die verbalen Repräsentationen einer Marke.

Visuell

Visuell aufgenommen wird alles, was über den menschlichen Sehsinn erfasst wird.

Vis compulsiva

Mit vis compulsiva bezeichnet man eine Form der Gewalt, bei der die Ausübung einer Handlung oder das Abstandnehmen von dieser unter Zwang geschieht, allerdings eine vollständige Willensfreiheit nicht ausgeschlossen wird, im Gegensatz zu vis absoluta.

Vis absoluta

Mit vis absoluta bezeichnet man eine Form der Gewalt, bei der die Willensfreiheit ausgeschlossen ist. Wettbewerbsrechtlich ist solch eine Handlung grundsätzlich verboten.

Virusgrippe (Influenza)

Der Begriff „Grippe“ umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum einen die sog. grippalen Infekte die als fieberhafte Allgemeinerkrankungen auftreten. Zum anderen bezieht sich der Begriff „Grippe“ auch auf die sog. echte Grippe (Virusgrippe, Influenza), die in zeitlichen Abständen auftritt und eine allgemeine Infektion mit besonders häufiger Lokalisation im Respirationstrakt darstellt. Zu diesen beiden Erscheinungsformen sind noch die sporadisch auftretenden größeren oder kleineren Grippeerkrankungen hinzuzurechnen, die der echten Grippe weitgehend ähnlich sind. Influenzaviren zählen zu den meldepflichtigen Krankheitserregern nach § 7 I IfSG. Allerdings ist nur der direkte Nachweis namentlich zu melden.

Virtuelle Käufergemeinschaften

Virtuelle Käufergemeinschaften (/Power-Shopping) zielen auf den Erhalt möglichst hoher Mengenrabatte durch die Bündelung einzelner Käufer zu einer virtuellen Einkaufsgemeinschaft ab. Organisator ist häufig ein gewerblicher Zwischenhändler, der mit dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen bestimmte Preisnachlässe für die Abnahme entsprechender Stückzahlen vereinbart.

Viral-Marketing

Dabei handelt es sich um Marketingstrategien, die Konsumenten dazu veranlassen Marketingbotschaften an andere weiter zu leiten. Die Botschaft wird meist via Internet weiterverbreitet, wobei die Personen, von der Botschaft, ähnlich wie von einem Virus „infiziert“ werden sollen. Funktionierendes Viral-Marketing führt ohne hohe Werbekosten schnell zu einer Markenbekanntheit, weil eine große Anzahl von Personen ohne finanzielle Gegenleistung die Marke weiterverbreitet.

Vindikation

Vindikation meint eigentlich die Herausgabe einer Sache durch einen nicht zum Besitz Berechtigten gegenüber dem Eigentümer. Auf das Markenrecht übertragen bedeutet das, dass der eigentliche Inhaber einer Marke verlangen kann, dass eine Eintragung zu seinen Gunsten geändert wird, wenn sie auf einen Unberechtigten lautet.

Videoblogs

Videoblogs sind Botschaften, die via Videoaufnahme über das Internet verbreitet werden und ähnlich wie Weblogs als eine Art Tagebuch Meinungen und Ansichten publiziert.

Verzichtsurteil

Mit Verzichtsurteil wird das abweisende Urteil bezeichnet, das bei wirksamem Verzicht gem. § 306 ZPO gegen den Kläger ergeht.

Verzichtserklärung

Mit einer Verzichtserklärung verpflichtet sich der Erklärende, also der Kläger, auf seinen Anspruch zu verzichten.

Verzicht

Dem Inhaber einer Marke ist es möglich,  auf die eingetragene Marke zu verzichten. Der Verzicht gemäß § 48 MarkenG kann sich auf das gesamte Waren und Dienstleistungsverzeichnis beziehen oder nur auf einen Teil. Der Verzicht wird meist relevant, wenn ein Widerspruch oder ein Löschungsantrag eines Dritten gestellt wird oder dies droht, denn ansonsten könnte der Markeninhaber einfach die Schutzdauer nach Ablauf nicht verlängern. Der Verzicht muss durch Löschungsbeantragung beim DPMA erklärt werden.
Eine andere Art des Verzichts ist in der Erklärung gegenüber dem DPMA, keine Beschwerde nach § 66 MarkenG einzulegen, zu sehen. Dieser ist von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Gegner zu unterscheiden.

Verwirkung

Die Verwirkung ist in § 21 MarkenG geregelt. Sie besagt, dass der Inhaber eines Kennzeichenrechts unter bestimmten Umständen dieses Recht nicht gegenüber jemandem geltend machen darf, der Inhaber einer Marke oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 MarkenG ist, wenn er davon über einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren positive Kenntnis hatte und es geduldet hat. Die Verwirkung bezieht sich nur auf die Ansprüche gegenüber dem Prioritätsjüngeren, nicht auf das Recht an sich. Zwar bezieht sich der Wortlaut nur auf Unterlassungsansprüche, doch sollen von § 21 MarkenG alle Ansprüche der §§ 14 bis 19 MarkenG erfasst werden.

Verweisung

Bei einer Verweisung handelt es sich um den Verweis einer Rechtsstreitigkeit an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht, falls die Klage bei einem unzuständigen Gericht erhoben worden ist.

Verwechslungsgefahr (Werktitel)

Beim Werktitel handelt es sich um einen Unterfall der geschäftlichen Bezeichnung, der wie Unternehmenskennzeichen über § 15 Abs. 2 MarkenG vor Verwechslung geschützt wird. Werktitel sind im Gegensatz zu Marken und Unternehmenskennzeichen aber eher inhalts- als herkunftsbezogen. Schutz besteht deshalb gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne auch bei inhaltsbeschreibenden, aber titelmäßigen Bezeichnungen. Auch herkunftshinweisende Werktitel sind geschützt, bei besonderer Kennzeichnungskraft sogar gegen Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

Verwechslungsgefahr (Unternehmenskennzeichen)

§ 15 Abs. 2 MarkenG schützt Unternehmenskennzeichen vor Verwechslungsgefahr. Der Begriff der Verwechslungsgefahr beim Unternehmenskennzeichen ist dem des § 16 UWG aF ähnlich und damit nicht deckungsgleich mit dem der Marke. Er ist insbesondere nicht im gleichen Maße richtlinienkonform auszulegen. Der Verwechslungsprüfung des § 15 MarkenG ist besonders, dass nicht zwangsläufig auf das Unternehmenskennzeichen als Ganzes abgestellt werden muss, sondern auch besonders aussagekräftige Firmenschlagworte oder –abkürzungen Gegenstand der Prüfung sein können. In Wechselwirkung mit der Zeichenähnlichkeit stehen beim Unternehmenskennzeichen vor allem die Kennzeichnungskraft sowie die Branchennähe.

Verwechslungsgefahr (Marken und allg.)

Die Verletzungsgefahr dient für Marken einerseits als Verletzungstatbestand in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und andererseits als relatives Schutzhindernis im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Im Hinblick auf die Auslegung des Begriffes in unterschiedlichem Kontext ist die Verwechslungsgefahr als Schutzhindernis genauso zu interpretieren wie im Zusammenhang mit dem Verletzungstatbestand. Die Grundsätze sind allerdings nicht unbesehen auf andere Kennzeichen übertragbar. Die Verwechslungsgefahr ist stark gemeinschaftsrechtlich geprägt und unbedingt richtlinienkonform auszulegen. Der EuGH bejaht Verwechslungsgefahr insbesondere, wenn der Verkehr sich in Bezug auf die Herkunft der Ware täuschen und annehmen könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Solche unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne kann auch vorliegen, wenn ein bestimmter Bestandteil das Zeichen besonders prägt und dieser Gefahr läuft, verwechselt zu werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist aber stark einzelfallabhängig und die zu betrachtenden Faktoren wie Warenähnlichkeit und Zeichenähnlichkeit stehen in Wechselwirkung. Unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, früher als mittelbare Verwechslungsgefahr bezeichnet, bei der zwar die Abweichung zwischen den Zeichen erkannt wird, es aber trotzdem zu einem geistigen In-Verbindung-Bringen mit dem rechtehaltenden Unternehmen kommt, tritt vor allem im Zusammenhang mit Serienzeichen auf.

Verwechslungen

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn sie im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt. Zu den Kennzeichen gehören in erster Linie Marken und Handelsnamen.

Verwässerungsgefahr

Bei der Verwässerungsgefahr nutzen Dritte eine bekannte oder berühmte Marke in einer Art und Weise aus, die deren Unterscheidungskraft schwächt und es für Konsumenten schwierig macht, die originäre Kennzeichnungsstärke zu erkennen.

Verwarnungsgeld

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungs-behörde nach § 56 Abs. 1 OWiG verwarnen und ein Verwarnungs-geld erheben. Dieses beträgt zwischen 5 und 35 Euro.

Verwarnung

Eine Verwarnung wird auch als Abmahnung bezeichnet und dient dazu, gegenüber einem Verletzer deutlich zu machen, dass die Verletzung bemerkt wurde und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen.

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive der Staatsverwaltung und als solches ein Teilbereich des öffentlichen Rechts. Geregelt werden insbesondere die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürgern, die Funktionsweise der Verwaltungsinstitutionen und ihr Verhältnis zueinander. Das Verwaltungsrecht ist unterteilt in allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht. Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt hierbei die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen der Verwaltung. Im besonderen Verwaltungsrecht hingegen findet man eine Vielzahl fachspezifischer Regeln, die jeweils nur für spezielle Fachgebiete einzelner Verwaltungszweige Anwendung finden, wie z. B. das Baurecht oder das Beamtenrecht.

Verwahrung

Mit Vertrag wird ein Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren, s. § 688 BGB.

Verunglimpfung

Verunglimpfung gem. § 4 Nr. 7 UWG ist eine gesteigerte Form von der Herabsetzung. Dazu gehört vor allem das Verächtlich- und Lächerlichmachen von Mitbewerbern und ihren Leistungen. Eine Verunglimpfung von Mitbewerbern und ihren Marken liegt auch vor, wenn sie in einen anstößigen oder geschmacklosen Zusammenhang gestellt werden.

Vertriebsunternehmen

Der Vertrieb ist ein Teilbereich des , also des Austausch-prozesses von ( und ) gegen oder andere Güter (). Im Bereich der feststehende Aufgaben des Vertriebs sind im zusammengefasst und betreffen zunächst die und die . Im Weiteren sind die Aufgaben der und der mit Hilfe einer gemeint.

Vertriebssystem

Das Vertriebssystem ist ein System zur Regelung des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen innerhalb eines Vertriebsbindungssystems.

Vertriebsstörung

Vertriebsstörungen durch einen Mitbewerber sind stets unlauter, wenn sie keinen sachlichen Grund haben gem. § 4 Nr. 10 UWG. Beispiele für Vertriebsstörung sind u.a. der Einsatz technischer Mittel zur Ausnutzung oder Behinderung von Leistungsangeboten Dritter, parasitäre Leistungsangebote, Aufkauf von Waren und Einsatz rechtlicher Mittel gegen Leistungsangebote Dritter.

Vertriebsleiter

Dem Vertriebsleiter i.S.v. §§ 14 I Nr. 3, 19 III AMG obliegt die Verantwortlichkeit für die Werbedurchführung. Der Vertriebs-leiter ist im Allgemeinen passivlegitimiert. Der Vertriebsleiter kann Täter oder Mittäter einer irreführenden Werbung sein.

Vertriebsbindungssysteme

Bei Vertriebsbindungssystemen wird vertraglich der Absatz von Waren geregelt. Produzenten selektieren hierbei Handelsunternehmen nach qualitativen Kriterien.

Vertriebsbehinderung

Bei der Vertriebsbehinderung wird bewusst der Vertriebsweg eines Mitbewerbers behindert. Dies kann gezielt durch Werbebehinderung, durch Kundenbeziehungen, durch Marktzugangsbehinderung der öffentlichen Hand und durch Vertriebsstörung vorgenommen werden.

Vertretung

Einer Vertretung wird die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen. Im unlauteren Wettbewerb können sich die Parteien bei der Geltendmachung von Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüchen aus § 8 UWG vertreten lassen. Diesbezüglich gelten die allgemeinen Regeln, einschließlich der Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht.

Vertrauenstatbestand

Ein Vertrauenstatbestand ist gegeben, wenn eine Vertragspartei auf die gegebenen Tatbestände des Vertrags vertraut hat und dementsprechend gehandelt hat.

Vertrauensmissbrauch

Vertrauensmissbrauch liegt vor, wenn gem. § 4 Nr. 2 UWG die Schutzbedürftigkeit eines anderen ausgenutzt wird, um dadurch einen Gewinn erzielen zu können.

Vertrauensbruch

Vertrauensbruch bezüglich Nachahmungen n. § 4 Nr. 9 UWG ist anzunehmen, wenn Herkunftstäuschung herbeigeführt werden kann, die Wertschätzung unangemessen ist oder die erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen für die Nachahmung unredlich erlangt wurden.

Vertragsstrafeversprechen

Der Schuldner gibt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu seiner Unterlassungserklärung ein damit verbundenes Vertragsstrafeversprechen ab, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Vertragsstrafenabrede

Eine Vertragsstrafenabrede wird vereinbart, damit eine Zuwiderhandlung seitens des Schuldners nicht begangen wird. Bei Missachtung des Vertrages droht ihm demzufolge eine Vertragsstrafe. Auf Seiten des Gläubigers soll eine solche Abrede als Mindestausgleich seine Nachteile sichern. Die Vertragsstrafe muss angemessen sein, damit die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen wird.

Vertragsfreiheit

Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind als Vertragsparteien grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung mit wem (Abschlussfreiheit) und zu welchen Bedingungen (Gestaltungsfreiheit) sie ein Arbeitsverhältnis begründen wollen. Die Grundsätze gelten ebenso für eine Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses (s. weiterführend „Aufhebungsvertrag“).

Die Vertragsfreiheit, im Sinne der Gestaltungsfreiheit unterliegt dabei unterschiedlichen gesetzlichen Einschränkungen beispielsweise aus dem SGB IX, JArbSchG, KSchG, MuSchG, TzBfG.

Die Vertragsfreiheit, im Sinne der Abschlussfreiheit findet in den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes und mittelbar im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ihre Schranken. 

Vertragsbruch

Ein Vertragsbruch ist gegeben, wenn eine Vertragspartei gegen ihre vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten verstößt. Aus den Hauptpflichten ergibt sich die Art des Vertrages. Die Nebenpflichten, wie Schutz- oder Unterlassungspflichten, ergeben sich aus den Hauptpflichten.

Vertragsauflösung

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, der aus mindestens zwei sich übereinstimmenden Willenserklärungen (Antrag und Annahme) geschlossen wird. Der Vertrag kann wieder aufgelöst werden, wenn beide Vertragsparteien einvernehmend damit einverstanden sind.

Versetzung

Eine Versetzung ist (im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, § 95 Abs. 3 BetrVG) die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Vorausgesetzt der Arbeitnehmer wird üblicherweise an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt. Eine Versetzung zu einer anderen Filiale oder Ort ist unter Zumutbarkeitsumständen möglich.

Verschweigen

Verschweigen ist das bewusste Enthalten oder Weglassen von Tatsachen. Das Verschweigen bezüglich Werbung kann gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG irreführend sein, wenn deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen ist.

Verschulden

Das Verschulden ist ein pflichtwidriges und zurechenbares Tun oder Unterlassen. Verschulden gibt es in Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Schuldrecht. Auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs ist ein Verschulden nicht erforderlich. Es genügt, dass der Verletzer alle Tatumstände kannte, aus denen sich die Wettbewerbswidrigkeit seiner Handlung ergibt.

Verschreibungspflicht

Jede Werbung für Arzneimittel, die nur auf ärztliche, zahn- oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, muss den Hinweis „verschreibungspflichtig“ enthalten. Öffentlichkeits-werbung für diese Medikamente ist verboten. Werbung ist nur in den Fachkreisen zulässig. Sofern ein Arzneimittel verschreibungs-pflichtig ist, ist über die Pflichtangaben hinaus auf Behältnis bzw. Umhüllung der Hinweis „verschreibungspflichtig“ zu machen.

Verschleierung

Verschleierung liegt vor, wenn der Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verdeckt wird. Verschleierung gem. § 4 Nr. 3 UWG kann in den Bereichen der Presse, des Rundfunks, des Films, des Wissenschaftsjournalismus, des Internet und der Telekommunikationsdienste und bei Gutachten oder Meinungsumfragen auftreten.

Versäumnisurteil

Das Versäumnisurteil ist gem. § 331 ZPO eine gerichtliche Entscheidung gegen den Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung entweder nicht erschienen ist, oder ungeachtet seines Erscheinens nicht zur Sache verhandelt wird.

Versari in re illicita

Versari in re illicita bedeutet, dass sich jemand in unerlaubter Lage aufhält. Nach der kanonischen Lehre besagt dieser Grundsatz, dass man sich rechtswidrig in eine Lage gebracht hat, aus der eine Gewinnsituation hervorgehen kann, die unrechtens ist. Hierbei geht es um die n. § 10 UWG geregelte Gewinnabschöpfung.

Versandverbot

Das Versandverbot n. § 43 AMG besagt, dass Arzneimittel im Wege des Versands nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Das Versandverbot gehört zu den Beispielen des unlauteren Wettbewerbs n. § 4 UWG.

Versandhandel

Versandhandel ist eine Art des Einzelhandels, bei dem die Produkte per Katalog, Prospekt, Internet, Fernsehen oder Vertreter angeboten werden. Rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Fernabsatzrecht.

Verrichtungsgehilfe

Der Verrichtungsgehilfe ist diejenige Person, die zu einer Verrichtung in einem eingegliederten Betrieb bestellt ist. Dabei wird ihm eine weisungsgebundene Tätigkeit übertragen (typisch: klassischer Arbeitnehmer).

Verrat

Verrat im wirtschaftlichen Sinne ist gegeben, wenn innerbetriebliche Angelegenheiten oder Geschäftsgeheimnisse zwischen Geschäftspartnern unbefugt an Dritte weitergegeben werden, s. § 17 UWG.

Verpflichtungserklärung

Mit einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Erklärende ein bestimmtes Handeln zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung können Vertragsstrafen drohen.

Verpfändung

Gemäß § 29 MarkenG kann eine Marke auch verpfändet werden. Dies ist dann Pfändung eines Rechts und richtet sich nach den §§ 857 Abs. 1, 2, 828 f. ZPO.

Verpackungsverordnung

Die Verpackungsverordnung ist eine Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Dieses enthält Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten für verschiedene Arten von Verpackungen, nämlich Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen.

Verpackung

Auch Verpackungen können ganz oder teilweise geschützt werden, zum Beispiel eine besondere Form. Gemäß § 14 Abs. 4 MarkenG ist schon das Aufbringen eines Kennzeichens auf eine Verpackung, auch wenn diese selbst nicht geschützt ist, eine Kennzeichenverletzung. Damit sind auch Vorbereitungshandlungen erfasst, die von § 14 Abs. 3 MarkenG eventuell noch nicht umfasst sind. Bei der Einschränkung des Verbietungsrechts im Rahmen der Erschöpfung des § 24 MarkenG gelten bei Veränderung der Verpackung die gleichen Grundsätze wie für die Ware selbst. Die Änderung der Verpackung kann also dann ein Verbietungsrecht des Markeninhabers begründen, wenn der Verkehr die Verpackung als wesentlich für das Produkt ansieht und auf die Integrität der Verpackung Wert legt.

Veröffentlichungsbefugnis

Im Falle einer Unterlassungsklage gem. § 12 Abs. 3 UWG kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil zu Kosten der unterliegenden Partei zu veröffentlichen.

Veröffentlichungsanspruch

Als Anspruchsgrundlage für einen materiellrechtlichen Veröffentlichungsanspruch kommt ein Schadensersatz-, vor allem aber ein Beseitigungsanspruch i.S.v. § 8 Abs. 1 UWG in Betracht. Die Veröffentlichung muss bei Anlegung einiger Kriterien (Interessenabwägung, Erforderlichkeit) zur Kompensierung eines Schadens oder der Beseitigung einer fortdauernden Störung erforderlich sein.

Veröffentlichung (wissenschaftliche, fachliche, sonstige)

Veröffentlichungen sind Aussagen, die sich an die potentiellen Verbraucher, an eine unbestimmte Vielzahl von Werbungs-adressaten richten. Allerdings kann dieser Adressatenkreis beschränkt sein. Unter einer wissenschaftlichen bzw. fachlichen Veröffentlichung ist eine schriftliche Bekanntmachung zu verstehen, die vom vorbeschriebenen Fach-(Gutachten-)kreis herrührt, sich an einen unbestimmten Kreis von Personen, die (Fach-)Öffentlichkeit, richtet und einen wissenschaftlichen oder fachlichen Inhalt zum Gegenstand hat. Entsprechende Veröffentlichungen sind durch fachliche Ernsthaftigkeit bei der Themenauswahl sowie im Sprachgebrauch, Stringenz im Aufbau und Nachvollziehbarkeit bei den logischen Herleitungen und Schlussfolgerungen gekennzeichnet.

Vernichtungsanspruch

Ein Vernichtungsanspruch besteht für den Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts für schutzrechtsverletzende Gegenstände oder Handlungen. Gem. § 4 UWG gibt es für die Herstellung unlauter nachgeahmter Erzeugnisse keinen Vernichtungsanspruch.

Vernetzung

Bei der Vernetzung handelt es sich um die bestehenden Berührungspunkte, insbesondere bei der Behinderung von Mitbewerbern, zwischen dem UWG und dem GWB. Das gemeinsame Schutzgut beider Rechtsbereiche ist der Wettbewerb. Freiheit und Lauterkeit des Wettbewerbs sind in einer marktwirtschaftlichen Ordnung keine gegensätzlichen, sondern einander ergänzende Prinzipien.

Vermengungsverbot

Das Vermengungsverbot gilt für die Mischung von Berechnungsarten der Schadenshöhe. Der Verletzte kann die Berechnungsarten der Lizenzanalogie und der Gewinnabschöpfung aber nicht häufen oder miteinander vermischen. Wenn sich der Kläger auf mehrere Berechnungsarten im Eventualverhältnis stützt, darf auf die hilfsweise gewählte Berechnungsart erst zurückgegriffen werden, wenn die vorrangig gewählte entweder ausscheidet oder einen niedrigeren Betrag ergibt. Im Ergebnis ist also die ihm günstigste Berechnungsart zugrunde zu legen. Das Vermengungsverbot betrifft zunächst nur die Kombination von Lizenzanalogie und Abschöpfung des Verletzergewinns.

Verletzungsunterlassungsanspruch

Der Verletzungsunterlassungsanspruch, auch Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr genannt, setzt eine konkrete Verletzungshandlung und die Gefahr ihrer Wiederholung gem. § 8 UWG voraus. Danach hat der Geschädigte Anspruch auf Unterlassung der Verletzungshandlung.

Verletzungshandlung

Eine Verletzungshandlung kann eine Beeinträchtigung, Störung oder ein Eingriff in die Rechte eines anderen sein.

Verletzungsform, konkrete

Die konkrete Verletzungsform kann entscheidend dafür sein, welche Ansprüche entstehen und wen man als Verletzter in Anspruch nehmen kann. So kommt es nicht nur darauf an, auf welche Art und Weise ein Recht verletzt wurde, um zu entscheiden, wie dagegen vorgegangen werden soll, sondern auch darauf, wer die jeweilige Verletzung begangen hat. Zum Beispiel haftet der Betriebsinhaber für von Angestellten oder Beauftragten im geschäftlichen Betrieb begangene Verletzungshandlungen ohne Exkulpationsmöglichkeit. Anbieter haften für fremde Inhalte, wenn er von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu unterbinden.

Verletzungsansprüche

Aus der Verletzung einer Marke können sich verschiedene Ansprüche ergeben. Der Verletzte kann auf Schadenersatz klagen, es kommen aber auch Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung in Betracht. Sind namensverletzende Marken eingetragen, kann ein Löschungsanspruch bestehen.

Verletzerkette

Verletzerkette i.S.d. § 9 UWG besteht aus mehreren Personen, die als Mittäter eine wettbewerblich geschützte Leistungsposition verletzen. Eine Verletzerkette kann z.B. aus Herstellern, Großhändlern und Einzelhändlern bestehen. Die Verletzerkette haftet bei Schadensersatzansprüchen gesamtschuldnerisch.

Verletzergewinn

Der Verletzergewinn, den der Verletzte als Schadensersatz gegen den Verletzer geltend machen kann, besteht aus demjenigen Gewinnanteil, der gerade auf die Kennzeichenbenutzung und nicht auf andere Absatzfaktoren zurückgeführt werden kann. Der gesamte Gewinn ist herauszugeben, wenn das Kennzeichen eine so große Bedeutung hat, dass das Produkt des Verletzers ohne die Kennzeichnung nicht oder nur ohne eine Gewinnerzielung abgesetzt werden kann. An die Ermittlung des Gewinnanteils wird aufgrund der schwierigen Beweisführung keine besonders hohen Anforderungen gestellt und es wird ein nicht zwingend der Realität entsprechender Mindestschaden eingeräumt, der dem Verletzten vom Verletzer zu erstatten ist.

Verlängerung

Nach § 47 Abs. 2 MarkenG kann die ursprüngliche Schutzdauer einer Marke von 10 Jahren um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Anzahl der Verlängerungen ist unbegrenzt, es kann allerdings immer nur für eine Periode von 10 Jahren verlängert werden und nicht mit einem Antrag für mehrere Jahrzehnte. Kürzere Verlängerungszeiträume sind nicht vorgesehen; soll die Schutzdauer einer Marke verkürzt werden, ist ein Verzicht gemäß § 48 MarkenG möglich.

Verlagserzeugnisse

Verlagserzeugnisse sind Erzeugnisse, die ein Verlag produziert bzw. zum Verkauf anbietet.

Verkehrswert

Nach Auffassung des BGH ist Verkehrswert der Wert, den ein Produkt in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise hat.

Verkehrsgeltung

Die Verkehrsgeltung wird im MarkenG nicht definiert, sondern wird in § 4 Nr. 2 MarkenG als mögliche Schutzgrundlage vorausgesetzt. Ein Zeichen kann damit Schutz genießen, ohne tatsächlich angemeldet und eingetragen worden zu sein. Ausgangsfrage ist, ob das Zeichen geeignet ist, eine Ware bezüglich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen und sie damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Neben dem Bekanntheitsgrad sind auch andere Faktoren wie z.B. das Freihaltebedürfnis wichtig, um zu entscheiden, wann Verkehrsgeltung erreicht ist, da es hierfür keine festen Prozentvorgaben gibt.

Verkehrsbezeichnung

Unter Verkehrsbezeichnung versteht man die Bezeichnung des Arzneimittels. Sofern ein Arzneimittel eine Verkehrsbezeichnung, also eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung hat, darf diese, muss aber nicht verwendet werden. Verkehrsbezeichnungen enthält das Deutsche Arzneibuch.

Verkehrsauffassung

Verkehrsauffassung i.S.v. § 5 UWG ist der Eindruck, den eine Werbung erweckt. So entscheidet z. B. die Verkehrsauffassung darüber, ob der Vertrieb von Eiscremeriegeln in einer Verpackung mit der Aufschrift „+ 10 %“ irreführend ist.

Verkaufsmodalität

Das Heilmittelwerberecht bezieht sich nur auf produktbezogene Werbung und kann nicht als Verkaufsmodalitäten angesehen werden.

Verkaufsförderung

Verkaufsförderung, auch „Sales Promotion“ genannt, ist ein zeitlich gezielt und marktsegmentspezifisch einsetzbares Kommunikationsinstrument des Marketing-Mix von Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Sie informiert und beeinflusst kurz- oder langfristig Verkaufsorganisationen, Absatzmittler und Verbraucher/Verwender durch personen- und sachbezogene, stationäre und variable erweiterte Leistungen zum Angebot. Eine andere Definition besagt, dass Verkaufsförderung als Sammelbegriff für eine Vielzahl von werblichen Maßnahmen, die kurzfristig den Absatz eines Produktes bzw. einer Unternehmung beeinflussen sollen, anzusehen ist.

Verjährung

Gem. § 11 Abs. 1 UWG gilt die Vorschrift der Verjährung nur für die zivilrechtlichen Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Verhütung

Unter der Verhütung von Krankheiten versteht man die Vorbeugung gegen Krankheiten. Dies ist beispielsweise durch die Einnahme von Arzneimitteln möglich oder auch durch die Anwendung von Hautcremes. Wird ein Mittel damit beworben, dass es eine Krankheit verhüten kann, z.B. Creme gegen Wundliegen, dann fällt es unter das Heilmittelwerbegesetz.

Verhandlung

Unter einer Verhandlung versteht man die zur Entscheidungsfindung vorgenommene Erörterung eines Sachverhalts vor Gericht. In Fällen der einstweiligen Verfügung gem. § 12 UWG sieht § 937 Abs. 2 ZPO vor, dass die Entscheidung über den Verfügungsantrag aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht.

Verhältnismäßigkeitsvorbehalt

Die Rechtfertigungsgründe des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stehen unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt.

Verhältnismäßigkeitsprüfung

Bei der Verhältnsimäßigkeitsprüfung wird geprüft, ob die angegriffene wettbewerbliche Äußerung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls so schwerwiegend ist, dass sie eine hinreichende Gefährdung des Leistungswettbewerbs bewirkt.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auch Übermaßverbot genannt, ist ein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Rechts, wonach die Verwaltung bei Eingriffen in Rechte des einzelnen unter mehreren möglichen Maßnahmen nur diejenige ergreifen darf, die den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt, diese Maßnahme nicht weiter gehen darf, als zur Erreichung des angestrebten Zweckes erforderlich ist und ein zu erwartender Schaden nicht in grobem Missverhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen darf. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vergleichende Werbung) beruht auch auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Danach sollen die Interessen des in Bezug genommenen Mitbewerbers nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies im Interesse des Werbenden und der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise an sachlicher Aufklärung geboten ist.

Verhältnismäßigkeit

Der Vernichtungsanspruch des § 18 MarkenG und der Auskunftsanspruch des § 19 MarkenG sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Dabei sind insbesondere Verschuldensgrad, Schwere und wirtschaftliche Bedeutung des Eingriffs in die umfassende Interessensabwägung einzubeziehen. Für den Vernichtungsanspruch wird dies besonders relevant, wenn außer der Vernichtung keine anderweitige tatsächliche, nicht lediglich finanzielle vollständige und dauerhafte Beseitigung möglich ist. Es ist dennoch nicht ohne Abwägung davon auszugehen, dass die Vernichtung verhältnismäßig ist, wobei die Hürden für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit sehr hoch sind. Beim Auskunftsanspruch muss, um überhaupt eine Unverhältnismäßigkeit annehmen zu können, feststehen, dass der den Anspruch geltend machende Verletzte die zu erlangenden Informationen keinesfalls zur Geltendmachung gegen Lieferanten oder Abnehmer benötigt. Auch hier sind die Ausnahmefälle eng begrenzt.

Verhaltenskodizes

Verhaltenskodizes sind Wettbewerbsregeln auf europäischer Ebene, die den binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln.

Verhalten

Das Verhalten ist eine tatsächliche, nach außen erkennbar werdende Erscheinung, in der sich vorher intern getroffene Entscheidungen und Überlegungen manifestieren oder das spontan auftritt. Es ist ökonomisch relevant, da unser Kaufverhalten bestimmt, was wir konsumieren und wofür wir Geld ausgeben.

Vergütung

Die Vergütung ist ein Bestandteil des Arbeitsvertrages (vgl. „Arbeitsvertrag“), mithin des Arbeitsverhältnisses.

Vergleichende Werbung

In vergleichender Werbung wird das Produkt des Herstellers mit einem anderen Produkt, meist dem eines Mitbewerbers, verglichen. Ob darin eine kennzeichenrechtliche Verletzungshandlung zu sehen ist, ist sehr umstritten. Teilweise wird damit argumentiert, dass es sich lediglich um eine Markennennung oder eine beschreibende Angabe der anderen Marke im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG handele. Solange durch die Nutzung des Zeichens im Verkehr nicht der Eindruck erweckt wird, das eigene Produktangebot des Werbenden solle dargestellt werden, kann wohl nicht von einer Kennzeichenverletzung ausgegangen werden. Es bleiben aber wettbewerbsrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Beschränkungen, insbesondere die Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung, zu beachten.

Verglei

Nach der Legaldefinition gem. § 779 BGB ist der Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Verfügungsverfahren

Das Verfügungsverfahren ist ein Eilverfahren um im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes eine einstweilige gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Der Unterschied zum Hauptsacheverfahren liegt darin, dass im Eilverfahren die Tatsachen lediglich glaubhaft gemacht und nicht bewiesen werden müssen. § 12 UWG besagt diesbezüglich, dass bei Unterlassungsansprüchen die Dringlichkeit als solche nicht dargelegt und glaubhaft gemacht werden muss.

Verfügungsgrund

Um einen Verfügungsanspruch geltend machen zu können, bedarf es zunächst eines Verfügungsgrundes. Der Antragsteller muss hier darlegen, warum eine einstweilige Verfügung erforderlich ist, um den Anspruch aus einer unlauteren Wettbewerbshandlung gem. UWG zu sichern. Dem Gericht muss glaubhaft gemacht werden, dass die Sicherung des Anspruchs so eilig ist, dass ein Warten bis zur Beendigung des Hauptprozesses nicht zugemutet werden kann.

Verfügungsantr

Der Verfügungsantrag ist der Antrag mit dem der Anspruchsteller seinen Anspruch gegenüber dem Gericht geltend macht.

Verfügungsanspruch

Der Verfügungsanspruch ist der materiellrechtliche Anspruch des Klägers, der durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll.

Verfolgungsverjährung

Unter der Verfolgungsverjährungsfrist versteht man die Zeit innerhalb derer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Durch die Verjährung wird eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen. Bei strafbarer irreführender Werbung beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Die Verjährung beginnt gem. § 78a StGB mit Beendigung der Tat. Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit richtet sich nach § 31 OWiG. Vorsätzliches Handeln nach § 15 Abs. 1 HWG und fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HWG verjähren gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in drei Jahren.

Verfassungsrecht

Marken und geschäftliche Bezeichnungen genießen verfassungsrechtlichen Schutz sowohl nach Art. 14 Abs. 1 GG als auch auf Gemeinschaftsebene.

Verfassungsmarketing

Verfassungsmarketing setzt an der situations- und tagesformbedingten Verfassung eines Menschen, also seiner Stimmung und seinem Gemütszustand, an. Dabei werden Grundmuster erstellt, wie jemand in bestimmten Situationen wie z.B. beim Einkauf oder der Arbeit psychologisch aufgestellt ist und Marketingmaßnahmen darauf abgestimmt, damit sich die Marken und die genutzten Medien optimal in den jeweiligen Kontext einpassen.

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde i.S.d. § 12 UWG kann gegen Berufungsurteile im einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landesverfassungsgericht oder beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.

Verfall

Eine Marke kann auf Antrag wegen Verfalls gemäß § 49 MarkenG gelöscht werden. Der Verfall umfasst dabei vier verschiedene Löschungsgründe, die erst nach Eintragung der Marke entstehen. Darunter fallen Nichtbenutzung, Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung, täuschende Benutzung und Wegfall des Inhabers. Die Vorschrift gilt für deutsche Marken ebenso wie für IR-Marken, denen nachträglich der Schutz entzogen wird, anstatt sie zu löschen.

Verfahrensgrundsätze

Das Verfahren in Markenangelegenheiten ist verwaltungsrechtlich ausgestaltet. Das DPMA wird in der Regel nur auf Antrag tätig und unterliegt dem Verfügungsgrundsatz, führt das Verfahren also nicht gegen den Willen der Parteien fort. Ausnahme ist das Amtslöschungsverfahren nach § 50 Abs. 3 MarkenG. Ist das Verfahren eingeleitet, wird gemäß dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen ermittelt.

Verfahrensbeschleunigung

Im einstweiligen Rechtsschutz gilt für das Verfügungsverfahren der Beschleunigungsgrundsatz und zwar für dessen gesamte Dauer einschließlich des Widerspruchs- und Rechtsmittelverfahrens, da nicht nur dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung, sondern auch dem Interesse des mit einer im summarischen Verfahren ergangenen Entscheidung belasteten Antragsgegner Rechnung zu tragen ist.

Verfahren

Verfahren (und auch Behandlungen) sind jegliche Dienst-leistungen, die am oder im Menschen bzw. Tier durchgeführt werden oder Anleitungen dazu geben. Bodybuilding, Gesichts-masken und Sport können heilmittelrechtlich potentiell relevant sein, jedoch nur, wenn die Werbeaussage gesundheits- oder krankheitsbezogen ist.

Vereinsembleme

Ein Vereinsemblem ist das Symbol, mit dem ein Verein nach außen einen Wiedererkennungswert erzeugen will. Es besteht meist aus dem Namen des Vereins und einem abstrakten oder realitätsnahen Bild. Vereinsnamen sind markenschutzfähig. Der Namensschutz nach § 12 BGB ist entsprechend anwendbar, wenn das Vereinsemblem unterscheidungskräftig ist.

Verdrängungswettbewerb

Verdrängungswettbewerb liegt vor, wenn es sich um ruinösen, die Existenz gefährdenden Wettbewerb handelt.

Verbringungs

Das Verbringsungsverbot nach § 73 AMG ist unmittelbar wettbewerbsbezogen, da das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher und Mitbewerber geregelt wird. Wer gegen das Verbringungsverbot verstößt, handelt gem. § 4 Nr. 11 UWG unlauter.

Verbraucherverbände

Verbraucherverbände dienen zur Aufklärung von Verbrauchern. Ihre Tätigkeit besteht darin, im Rahmen ihres Satzungszwecks die Öffentlichkeit über Verbraucherbelange durch Warentests, Preisvergleiche und sonstige Informationen zu unterrichten. Daher gilt deren Tätigkeit nicht als marktbezogenes geschäftliches Verhalten.

Verbraucherschutzrecht

Verbraucherschutzrecht steht als Oberbegriff für das Verbraucherkreditrecht und für das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Verbraucher wird durch diese Bestimmungen gesondert geschützt, damit er nicht in unterlegener Position steht.

Verbrauchermarkt

Ein Verbrauchermarkt ist eine Form des Einzelhandels, bei dem auf großen, meist in Außenbezirken gelegenen Flächen ein breites Sortiment hauptsächlich Nahrungs- und Genussmittel angeboten wird.

Verbraucherleitbild

Der EuGH hat das Verbraucherleitbild folgendermaßen bestimmt: „normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher“.

Verbraucherinteressen

Den Interessen des Verbrauchers stehen die des Unternehmers gegenüber. In einer Marktsituation bestehen die Verbraucherinteressen darin, einen niedrigen Preis für eine gute Qualität zu erhalten. Der Unternehmer hingegen hat Interesse daran den höchstmöglichen Gewinn zu erwirken.

Verbrauchererwartung

Unter Verbrauchererwartungen versteht man die berechtigte Erwartung, die ein Verbraucher an ein Heilmittel stellen kann. Für die Frage, was Verbraucher, sofern sie Werbungsadressaten sind, berechtigterweise erwarten können, kommt es gleichermaßen auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher an.

Verbraucherbegriff

§ 2 Abs. 2 UWG verweist bezüglich des Verbraucherbegriffs auf § 13 BGB. Demnach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Verbotskatalog

In den §§ 5, 6 i.V.m. § 3 UWG stellen einen Verbotskatalog bezüglich vergleichender Werbung dar. Auf europäischer Ebene ist dies in Art. 3a Abs. 1 RL 97/55/EG geregelt.

Verbotsirrtum

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn sich der Vertriebsleiter eines Arzneimittelherstellers beim Leiter der Rechtsabteilung seiner Firma nach den Grenzen der Laien-werbung erkundigt und die Auskunft erhalten hatte, dass die von ihm ins Auge gefasste Anzeige mit dem vorgesehenen Text heilmittelwerberechtlich zulässig sei. Bei juristischen Laien könnte nicht verlangt werden, dass diese eine Auskunft bei der zuständigen Bezirksregierung einholen müssen.

Verbandsklagen

Bei Verbandsklagen n. § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG stellt sich die Schwierigkeit, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse nicht festgestellt werden kann. Dementsprechend kann man die Verbandsklage nicht als Mittel zur Durchsetzung von unmittelbaren Verbandsinteressen sehen.

Verbandsangehörige

Verbandsangehörige können natürliche oder juristische Personen sein, die sich freiwillig zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke zusammengeschlossen haben.

Verbände

Verbände, also der Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zu einem bestimmten Zweck, können gemäß § 98 MarkenG Inhaber von Kollektivmarkenrechten sein. Der Verband kann gegen die missbräuchliche Benutzung des Zeichens durch seine Mitglieder oder sonstige zur Benutzung befugte Personen vorgehen, es ist dafür jedoch keine bestimmte Struktur, insbesondere keine Leitungsfunktion vonnöten.

Verarbeitungsmarke

Die Verarbeitungsmarke ist eine Unterform des Ingredient Brandings, bei der die Marke innerhalb des Verarbeitungsvorgangs eingesetzt wird, den Endabnehmer aber nicht erreicht. Verarbeitungsmarken können ein- oder mehrstufig eingesetzt werden.

Veranstaltungsmarketing

Beim Veranstaltungsmarketing wird die Veranstaltung selbst vermarktet. Das Ereignis ist also nicht dazu da, ein anderes Produkt zu vermarkten, sondern ist selbst Mittelpunkt der Aufmerksamkeit, wie das z.B. oft bei Sport-Veranstaltungen der Fall ist.

Veblen-Effekt

Beim Veblen-Effekt wird eine Luxusmarke demonstrativ konsumiert, um deren Öffentlichkeitswirksamkeit auszunutzen und der Umgebung finanziellen Wohlstand, Prestige und Macht zu suggerieren.

Variety Seeking

Variety Seeking bezeichnet das Bedürfnis nach Abwechslung, das zum Wechseln eines Produktes oder Anbieters allein um der Abwechslung willen und nicht aus Unzufriedenheit führen kann.

Vanity-Rufnummer

Vanity-Rufnummern sind Rufnummern, die durch Anwählen eines einprägsames Wortes oder des Markennamens erreichbar sind und nicht mehr nur über Zahlen-Telefonnummern. Das ist möglich, weil die 9 Zifferntasten mit den 26 Buchstaben des Alphabets belegt sind. So kann man, anstatt sich die Nummer zu merken, die auch mit Buchstaben belegten Tasten wählen.

VALS-2

VALS-2 ist die Weiterentwicklung von VALS, ausgeschrieben Value and Lifestyle Groups, ein vor allem in den USA angewandtes Verfahren zur Einteilung von Personen in acht verschiedene Kategorien von Lebensstilen anhand der beiden Dimensionen Ressourcen (wie Erziehung, Bildung, Einkommen, Gesundheit) und Selbstorientierung (Prinzipien, Status, Aktivitäten).

Validität

Die Validität ist ein Gütekriterium für Messinstrumente, um anzugeben, wie genau und umfassend das Instrument arbeitet. Besonderes Augenmerk wird auf Inhaltserfassung (wie inhaltich umfassend werden Messobjekte und deren Merkmale erfasst), Konstruktbewertung (wie stark korrelieren Testergebnisse verschiedener Verfahren zur Erfassung des gleichen Konstrukts, also einer bestimmten zu erfassenden Variable, bzw. Testverfahren bei verschiedenen Konstrukten) und externe Kriterien (z.B. Vergleiche mit anderen als valide anerkannten Tests) gelegt.

UWG

UWG ist die Abkürzung für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dieses Gesetz dient gemäß seinem § 1 dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie sonstigen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Usages honnêtes

Aus dem französischen „anständige Gepflogenheiten“. Jede Wettbewerbshandlung in Gewerbe und Handlung, die nicht den anständigen Gepflogenheiten entspricht, ist wettbewerbswidrig.

Usability

Usability bezeichnet die Benutzerfreundlichkeit oder Bedienbarkeit eines Produktes oder Services, die über das reine Produkt hinausgehend angeboten werden, wie z.B. ein Internetauftritt. Oftmals werden bei Änderung von Bedienelementen oder Tools zunächst vorherige Bedienungstests, teilweise auch schon am Nutzer durch das Anbieten einer alternativen Beta-Version, im Anschluss an die Änderung Zufriedenheitsumfragen durchgeführt.

Urteilsveröffentlichung

Die Bekanntmachung der Urteilsveröffentlichung hat sich daran zu orientieren, dass (möglichst) derjenige Kreis davon Kenntnis nehmen kann, der auch von der beanstandeten Verhaltensweise Kenntnis genommen hat bzw. nehmen konnte.

Ursprungsbezeichnungen

Ursprungsbezeichnungen werden durch Art. 2 EG-VO 2081/92, die für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gilt, geschützt. Ihre Schutzvoraussetzungen gehen dabei über die bloßer geographischer Herkunftsangaben hinaus. Als Ursprungsbezeichnung kann die Bezeichnung für eine bestimmte Gegend, einen Ort oder ein Land nur geschützt werden, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel aus ihr stammt und seine Güte oder Eigenschaften größtenteils oder komplett auf die geographischen Bedingungen einschließlich dem menschlichen Zutun zurückzuführen ist und es außerdem in dem jeweiligen Gebiet erzeugt, hergestellt oder verarbeitet wurde.

Ursprungsbezeichnung

Handelt es sich bei der geographischen Herkunftsangabe um den Namen einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes und dient dieser zur Bezeichnung bestimmter Lebensmittel oder Agrarerzeugnisse, die aus der Region stammen, dort verarbeitet und hergestellt wurden und ihr seine Güte oder seine Eigenschaften zumindest zum Teil verdanken, spricht man von einer Ursprungsbezeichnung i.S.v. Art. 2 Abs. 1, 2 der Europäischen Verordnung Nr. 2081/92.

Urlaubsentgelt

Unter einem Urlaubsentgelt versteht man die Bezahlung des Erholungsurlaubes nach § 11 Bundesurlaubsgesetzes. Es bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Die zusätzlich vergüteten Überstunden werden dabei nicht berücksichtigt. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Weitere Ansprüche können sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, sowie Arbeitsvertrag ergeben.

Urlaub

Siehe „Jahresurlaub“, „Urlaubsentgelt“

Urkundenvernichtung

Nach § 274 StGB wird die Urkundenvernichtung oder der Versuch einer Urkundenvernichtung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Urheberrechte

Urheberrechte sind als sonstige ältere Rechte in § 13 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG aufgeführt und können damit zur Begründung der Löschung einer später eingetragenen Marke herangezogen werden. Ein Zusammentreffen von Marken und urheberrechtlich geschützten Zeichen ist am häufigsten bei Bildzeichen und dreidimensionalen Zeichen.

Urheberecht

Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung und gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk. Urheberrecht im subjektiven Sinn ist das Recht, das dem Urheber die ausschließliche Verfügungsgewalt über sein Werk gewährt. Nach der Lehre vom geistigen Eigentum stehen dem Urheber nicht nur einzelne ausschließliche Verwertungsrechte zu, deren Verleihung im Ermessen des Gesetzgebers liegt, sondern ein durch ein Schöpfungsakt begründetes umfassendes Recht, das sich auf alle Verwertungen seines Werkes bezieht und durch die positive Gesetzgebung nur seine Anerkennung und Ausgestaltung findet.

Unzumutbare Belästigungen

Unzumutbare Belästigungen gem. § 7 UWG werden durch solche Handlungen gekennzeichnet, die bereits wegen ihrer Art und Weise als Belästigung empfunden werden. Die Belästigung besteht darin, dass die Wettbewerbshandlung dem Adressaten aufgedrängt wird.

Unwerturteil

Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich nicht rechtmäßig verhalten, dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können (BGHSt2, 200).

Unterwerfungswiderspruch

Um der Kostentragungslast zu entgehen, kann der Antragsgegner auch im Wege des Unterwerfungswiderspruchs – Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Einlegung eines Vollwiderspruchs – vorgehen.

Unterwerfungsvertrag

Durch die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung kommt es zu einem Unterwerfungsvertrag. Die Parteien wollen i.d.R. eine neue, selbständige Unterlassungsverpflichtung schaffen, die vom gesetzlichen Unterlassungsanspruch unabhängig ist und ihn ersetzt.

Unterwerfungserklärung

Durch die Abgabe der Unterwerfungserklärung entfällt in der Regel die Wiederholungsgefahr und damit der gesetzliche Unterlassungsanspruch, der durch einen vertraglichen, vertragsstrafebewehrten Unterlassungsanspruch ersetzt wird.

Unterscheidungskraft

Die Unterscheidungskraft ist Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Marke nach § 8 Abs. 2 MarkenG. Unterscheidungskräftig ist eine Marke dann, wenn sie dazu geeignet ist, ein konkretes Produkt oder eine Dienstleistung von den Angeboten anderer Anbieter abzugrenzen und sie individualisiert.

Unternehmerleitbild

Das Unternehmerleitbild dient dazu, die in der Unternehmensphilosophie verankerten Werte- und Normenvorstellungen in Form von Unternehmensgrundsätzen festzuschreiben.

Unternehmensziel

Bei einem Unternehmensziel handelt es sich um einen zukünftigen, gegenüber dem gegenwärtigen im Allgemeinen veränderten, erstrebenswerten bzw. angestrebten Zustand. Unternehmensziele können quantitativer Natur (Gewinn, Marktanteil) und/oder qualitativer Natur (langfristige Verbraucherzufriedenheit, Beständigkeit) sein.

Unternehmenssitz

Der Unternehmenssitz kann auf verschiedene Weise bestimmt werden. Entweder kann er (sofern eine solche erfolgt ist) einer (Handels-)Registereintragung bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder der Unternehmenssatzung entnommen werden. Gleichermaßen kann ein Unternehmenssitz auch nach dem Ort bestimmt werden, der Sitz der Geschäftsleitung oder der Verwaltung ist.

Unternehmensphilosophie

Die Unternehmensphilosophie ist Teil der Unternehmenskultur und umschreibt die Grundströmung der Werte und die grobe Zielsetzung des Unternehmens.

Unternehmensmarke

Die Unternehmensmarke, auch Corporate Brand genannt, ist die Marke, unter der ein Unternehmen am Markt auftritt. Als Beispiel lässt sich BMW oder Nestlé anführen. Es ist keine Marke der Produkte des Unternehmens, sondern die Marke des Unternehmens selbst. Alle Produkte des Unternehmens können unter der Unternehmensmarke geführt werden, aber auch neben der Unternehmensmarke unter Eigenmarken.

Unternehmenskultur

Die Unternehmenskultur umfasst die Werte, die ein Unternehmen sich zur Grundlage seines Handelns genommen hat. In der Unternehmenskultur findet sich das Herangehen an Probleme, das Auftreten nach Außen und Innen wieder, das sich über Jahre hinweg entwickelt hat und die Persönlichkeit eines Unternehmens ausmacht.

Unternehmenskommunikation

Die Unternehmenskommunikation umfasst sämtliche Kommunikationsmaßnahmen, die dazu dienen, das Unternehmen und seine Leistungen den Zielgruppen näher zu bringen und deren Einstellungen und Verhaltensweisen so zu beeinflussen, dass sie mit den Unternehmenszielen konform gehen.

Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind n. § 5 Abs. 2 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

Unternehmensinhaber

Unternehmensinhaber ist der Besitzer eines Unternehmens. Im Wettbewerbsrecht haftet der Unternehmensinhaber n. § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten seines Mitarbeiters.

Unternehmenshierarchie

Unternehmenshierarchien stehen in Beziehung zu Markenhierarchien. Die Unternehmenshierarchie kann in drei Hierarchieebenen eingeteilt werden. Auf der unteren Ebene stehen die strategischen Geschäftsanteile, auf der mittleren der Unternehmensbereich und auf der oberen das Top-Management.

Unternehmensgröße

Irreführende Werbung i.S.d. § 5 UWG bezüglich der Unternehmensgröße kann vorliegen, da aus der Größe die Leistungsfähigkeit und aus ihr der Eindruck eines Vorrangs folgen kann.

Unternehmensbezogene Werbung

Die unternehmensbezogene Werbung ist i.S.d. § 6 Abs. 1 UWG z. B. Hinweise auf geschäftliche Misserfolge, Gewinnwarnungen, Liquiditätsprobleme oder drohende Insolvenz, Hinweise auf Testergebnisse oder Rankings, Hinweise auf das Unternehmensalter, die Anzahl der Beschäftigten, die Ausgaben für Forschung, Eigenschaften des Vertriebs, Auszeichnungen usw.

Unternehmensbegriff

Pharmazeutischer Unternehmer ist, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt.

Unternehmensalter

Ein hohes Alter des Unternehmens assoziiert der potentielle Kunde mit bodenständiger Tradition, Güte und Zuverlässigkeit. Er stellt seine Vorstellung sogleich auf die andauernde Wertschätzung dieses Unternehmens und auf seine über das Alter hinweg erworbene Fähigkeiten und Erfahrungen ab. Durch diese Vorstellungen wird der Absatz durch eine solche Traditionswerbung positiv beeinflusst, deswegen ist es irreführend (also unzulässig), wenn das Unternehmen gerade nicht auf eine solche Tradition zurückblicken kann.

Unterlassungsvertrag

Der Unterlassungsvertrag ist ein auf Unterlassung einer bestimmten geschäftlichen Handlung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Zweck eines solchen Unterlassungsvertrages ist die durch einen Wettbewerbsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr zu widerlegen.

Unterlassungsverfügung

Mit der Unterlassungsverfügung begehrt der Antragsteller seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner zu sichern.

Unterlassungstitel

Ein rechtskräftiger Unterlassungstitel ist das Ergebnis einer erfolgreichen Unterlassungsklage.

Unterlassungsklage

Mit der Unterlassungsklage kann der Kläger durch Antrag eine gerichtliche Entscheidung begehren, damit eine künftige Beeinträchtigung oder drohende Störung rechtlich abgewehrt werden kann. Der Unterlassungsklage geht oftmals eine formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, voraus (Abmahnung). In der Regel muss zur Erhebung einer Unterlassungsklage bereits eine Rechtsverletzung eingetreten sein und eine Wiederholung drohen. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann auch eine so genannte erhoben werden, wenn noch keine Rechtsverletzung eingetreten ist und diese zum ersten Mal droht.

Unterlassungserklärung

Mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht/nicht mehr vorzunehmen.

Unterlassungsanspruch

§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG statuiert einen Unterlassungsanspruch, der es dem Zeicheninhaber ermöglicht, künftige Kennzeichenverletzungen zu unterbinden. Er kann gerichtlich durch Unterlassungsklage oder außergerichtlich durch Abmahnung und Unterlassungserklärung durchgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist eine Wiederholungsgefahr, die jedoch im geschäftlichen Verkehr in der Regel vermutet wird und vom Verletzer meist nur durch eine entsprechende Erklärung bestritten werden kann. § 128 MarkenG legt einen Unterlassungsanspruch für geographische Herkunftsangaben fest, § 135 MarkenG einen für Verstöße gegen die EG-Verordnung Nr. 2081/92.

Unterlassungsanspruc

Der Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG besteht bei Wiederholungsgefahr und bereits bei Drohung einer Zuwiderhandlung. Mit dem Unterlassungsanspruch kann eine künftige Beeinträchtigung oder drohende Störung rechtlich abgewehrt werden.

Unterlassung

Mit der Unterlassung wird das Stoppen eines fortdauernden Handelns des Verletzers gefordert.

Unterlassen

In der Rechtswissenschaft ist das Unterlassen eine Handlungsalternative zum positiven Tun. Es bezeichnet das gewollte passive Verhalten in einer Situation, in welcher der Unterlassende selbst aktiv hätte werden können.

Unterhaltungselektronik

Unterhaltungselektronik i.S.v. § 5 UWG sind Fernseher, DVD-Player, Videorekorder, Hifi-Anlagen, Autoradios, Digitalcameras und Camcorder.

Unterbrecherwerbung

Eine Unterbrecherwerbung ist ein Werbeblock, der zwischen einer laufenden Sendung ausgestrahlt wird.

Unruhestiftung

Unruhestiftung ist die Ausübung psychischen oder öffentlichen Drucks auf ein Unternehmen, seine Mitarbeiter oder aktuelle oder potentielle Geschäftspartner. Dazu gehören die Rufschädigung und die Aufwiegelung von Mitarbeitern. Diese Formen der Einwirkung auf den Betriebsorganismus sind wettbewerbswidrig, sofern nicht das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit für sie streitet.

Unrechtsbewusstsein

Das Unrechtsbewusstsein setzt die Einsicht voraus, dass das Verhalten rechtlich verboten ist.

Unmöglichwerden der Arbeitsleistung

Aufgrund des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (vgl. „Arbeitsleistung“) kann seine Pflicht nur zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt erfüllt werden.

Wird diese Leistung nicht erfüllt, so wird sie für den Arbeitnehmer endgültig unmöglich. D.h. er kann sie nicht nachholen und dem Arbeitgeber steht auch kein solcher Anspruch ihm gegenüber zu.

Der Arbeitnehmer kann dafür im Gegenzug grundsätzlich keinen Lohn verlangen („Ohne Arbeit kein Lohn“). In Einzelfällen kann der Arbeitnehmer trotzdem seine Vergütung verlangen, u.a. wenn:

– der Arbeitnehmer aufgrund einer vorübergehenden Verhinderung durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden die Arbeitspflicht nicht erfüllen kann

– die Leistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber lediglich wirtschaftlich sinnlos ist (sog. Wirtschaftsrisiko)
 
– der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu vertreten hat

– der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls (sog. Betriebsrisiko) trägt. Hierfür müssen Gründe in der betrieblichen Sphäre vorliegen, die von keinem der Vertragsparteien zu vertreten sind, solange diese tariflich nicht abgedungen wurden

– der Arbeitgeber im Annahmeverzug der vom Arbeitnehmer angebotenen Leistung ist (vgl. „Haftung des Arbeitgebers“)
 
(s.a. „Entgeltfortzahlung“, „Schlechtleistung“).

Unlauterkeit

Die Unlauterkeit im UWG ist gleichzusetzen mit Wettbewerbswidrigkeit. Mit „Lauterkeit“ wird die komplexe ökonomische Natur der Sache wettbewerblicher Prozesse auf Märkten und die Voraussetzungen ihres effizienten, allokationsoptimierenden Ablaufs in die Begrifflichkeit des Rechts übergeführt. Die Maßstäbe wettbewerblich-unlauteren Verhaltens sind mithin ausschließlich aus den Funktionsvoraussetzungen von Wettbewerb zu entnehmen.

Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb ist im Wettbewerbsrecht eine bestimmte Form des Rechtsbruchs. Beispiele für unlauteren Wettbewerb sind in § 4 UWG erfasst.

UnlautereBehinderungen

Jeder Unternehmer behindert den wirtschaftlichen Erfolg seiner Mitbewerber, indem er ihnen Konkurrenz macht. Diese Behinderung durch die Qualität, das Image und den Preis einer Leistung ist wettbewerbseigen. Aus der behindernden Wirkung eines Wettbewerbsverhaltens lässt sich nicht auf dessen Unlauterkeit schließen. Ein behinderndes Wettbewerbsverhalten wird erst wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihm das Gepräge der Unlauterkeit geben. Bei der unlauteren Behinderung n. § 4 Nr. 10 UWG geht es um Verhaltensweisen, die primär weniger dem wirtschaftlichen Erfolg der eigenen Leistung dienen als der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltung der Konkurrenten durch nicht leistungsgerechte Mittel.

Unique Selling Proposition (UPS)

Unique Selling Proposition oder Alleinstellungsmerkmal bezeichnet ein Leistungsmerkmal eines Produktes oder einer Dienstleistung, das es als Angebot deutlich vom restlichen Markt abhebt und als rationales Verkaufsargument dient.

Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDPR)

Alle Registrierstellen für generische Domains müssen sich der Uniform Domain Name Dispute Resolution unterwerfen. Daher müssen die Domain-Anmelder versichern, dass sie mit ihrer Anmeldung keine Rechte Dritter verletzen, den Namen nicht für missbräuchliche Zwecke verwenden und im Fall von Streitigkeiten sich einem Streitschlichtungsverfahren gemäß den Regeln der UDRP unterwerfen.

Ungerechtfertigte Bereicherung

Unter der ungerechtfertigten Bereicherung versteht man das Erlangen eines Vermögensvorteils, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB regelt die Herausgabepflicht an denjenigen, zu dessen Lasten die Vermögensverschiebung eingetreten ist.

Ungerechtfertigte Anordnung

Bei einer ungerechtfertigten Anordnung handelt es sich um eine Maßnahme, die bei richtiger Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht hätte ergehen dürfen.

Ungekoppelte Zuwendungen

Nach § 4 UWG ist die Fallgruppe der ungekoppelten und fast unentgeltlichen Gewährung von Waren oder Leistungen dadurch gekennzeichnet, dass der Umworbene keinem rechtlichen Kaufzwang unterliegt, d.h. die Vergünstigung unabhängig davon erhält, ob er eine Ware oder Leistung erwirbt oder entgeltlich in Anspruch nimmt.

Unfallschäden

Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 HWG erstreckt sich nicht auf Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

Unerlaubte Handlung

Unter einer unerlaubten Handlung n. § 32 ZPO ist jeder rechtswidrige Eingriff in eine fremde Rechtssphäre zu verstehen. Ebenso knüpft § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG bewusst an den deliktischen Gerichtsstand des Begehungsortes an. Wenn Wettbewerbsverstöße in ständiger Rechtsprechung als unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne gelten, werden beide Bestimmungen nach denselben Grundsätzen gehandhabt. Stellt sich jeder Wettbewerbsverstoß im Verhältnis zu dem unmittelbar Verletzten als unerlaubte Handlung dar, kann dieser auch immer auf den Gerichtsstand des § 32 ZPO zugreifen.

Unbefugte Benutzung

Eine Zeichenverletzung im Sinne des § 15 MarkenG liegt nur vor, wenn die Benutzung des Zeichens unbefugt erfolgt. Unbefugt bedeutet, dass kein eigenes Benutzungsrecht vorliegt. Es darf also weder eine Gestattung durch den Rechteinhaber noch ein prioritätsälteres Gegenrecht bestehen. Das Vorliegen eines Rechts mit älterer Priorität kann jedoch auch als Alternativvoraussetzung und nicht als Unterkategorie zur unbefugten Benutzung verstanden werden, da es sich bereits aus dem Prioritätsprinzip ergibt und auch mögliches Merkmal des § 14 MarkenG ist, obwohl dort nicht die Rede von unbefugter Benutzung ist.

Umworbenenbegriff

Umworbener ist nach Verkehrsauffassung jeder, an den sich die Werbung richtet. Maßgeblich ist nach neuerer Rechtsprechung des BGH die Erwartung eines durchschnittlich informierten, verständigen und in der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Umworbenen.

Umweltschutz

Umweltschutz beinhaltet alle Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt dienen. Ziel ist die Erhaltung der Lebensgrundlage aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt.

Umweltfreundlichkeit

Werbeaussagen, die das Thema „Umweltfreundlichkeit“ zum Inhalt haben, sind nicht unbedingt einheitlich als eine absolute Umweltverträglichkeit (vollständige Öko-Bilanz) zu verstehen. Einem Durchschnittsverbraucher ist bewusst, dass die Aussage sich nur auf die mindere Umweltstörung beziehen kann. Es sind allerdings die Grundsätze der irreführenden Werbung zu beachten.

Umweltbewusstsein

Das Umweltbewusstsein der Konsumenten hat seit den 90iger-Jahren einen starken Anstieg erfahren. Da die schädlichen Einflüsse unseres Konsums auf die Umwelt immer deutlicher werden, legen die Menschen mehr Wert auf umweltfreundliche Produkte, wenn diese nicht mit einem höheren Preis als Konkurrenzprodukte verbunden sind. Ein umweltfreundliches Produkt sollte eine entsprechende Markierung erhalten.

Umwelt

Werbung mit dem Engagement des Werbungtreibenden für die Umwelt ist dagegen nicht eine Frage der Irreführung, sondern der sogenannten gefühlsbetonten Werbung nach Maßgabe von § 4 Nr. 1 UWG, gleichermaßen eine Werbung, mit der umwelt-bewusstes Verhalten des Verbrauchers belohnt werden soll.

Umwandlung

Zwischen verschiedenen Kennzeichengattungen kann eine Umwandlung von der einen in die andere stattfinden. Eine Art der Umwandlung ist der Verfall nach § 49 MarkenG. Danach kann sich eine Marke mit Änderung der Verkehrsauffassung in eine gebräuchliche Bezeichnung umwandeln. Auch die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung ist gemäß § 126 MarkenG möglich, wenn nur noch unbeachtliche Teile des Verkehrs von einer geographischen Herkunftsangabe ausgehen. § 125 MarkenG regelt die Umwandlung einer internationalen Registrierung, § 125 d MarkenG die einer Gemeinschaftsmarke.

Umverpacken

Der Begriff des Umverpackens ist weit zu verstehen und umfasst neben der tatsächlichen Änderung der Verpackung auch das Zusammenfassen in anderen Einheiten, das Anbringen von Aufklebern oder Anhängern, Beschriftungen oder die Auswechselung des Beipackzettels. In einem Umverpacken, das nicht die fünf gemeinschaftsrechtlichen Grundvoraussetzungen des Umverpackens kumulativ erfüllt, ist eine Markenverletzung zu sehen, bei deren Begehung sich der Importeur nicht auf Erschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG berufen kann. Die Grundvoraussetzungen lauten, dass die Geltendmachung der Rechte aus der Marke zu einer künstlichen Marktabschottung führen würde, der Originalzustand der Ware nicht beeinträchtigt wird, auf der neuen Packung deutlich angegeben ist, wer umverpackt hat und wer Hersteller ist, der Ruf der Marke und ihres Inhabers durch die neue Aufmachung der Verpackung nicht geschädigt wird, und der Markeninhaber vom Importeur vorab von der Umverpackung informiert und gegebenenfalls mit einer Musterpackung beliefert wird.

Umschreibung

Die Umschreibung ist im Zuge eines Rechtsübergangs nach § 27 MarkenG möglich. Obwohl sie für den Rechtsübergang keine Voraussetzung ist, kann auf Antrag eines Beteiligten eine Umschreibung des Rechtsinhabers im Markenregister erfolgen. Die Vorgehensweise ist in den §§ 31 ff. MarkenV geregelt.

Umsatzerlöse

Werden Erlöse mit den beworbenen und angebotenen Waren und Dienstleistungen erzielt, so bezeichnet man sie als Umsatzerlöse. Der Umsatzerlös ist neben den Herstellungs- und Betriebskosten ausschlaggebend für die Gewinnermittlung und mithin für den Gewinnabschöpfungsanspruch.

Umgekehrte Versteigerung

Eine Versteigerung die zum Inhalt einen bestimmten Startpreis hat, der im Verlauf schrittweise sinkt und bei dem derjenige den Zuschlag bekommt, der den aktuellen Betrag zuerst akzeptiert, nennt man „umgekehrte Versteigerung“. Siehe hierzu „aleatorische Reize“ und „Wertreklame“.

Ultrakurzzeitgedächtnis

Das Ultrakurzzeitgedächtnis oder sensorische Gedächtnis speichert über die Sinnesorgane wahrgenommene Reize für ca. 0,1 bis 1 Sekunde, bevor ein Großteil davon verworfen, ein anderer ins Kurzzeitgedächtnis überführt wird. Es ist spezifisch für jede Sinnesmodalität.

Ubiquitätsregel

Wenn sich in einem Sachverhalt Handlungs- und Erfolgsort unterscheiden, wird die Ubiquitätsregel angewandt, d.h. dass für den Geschädigten das günstigere Recht zum Tragen kommt.

Ubiquität

Ubiquität lässt sich mit Allgegenwart übersetzen und meint in der Wirtschaft, dass eine Ware nahezu überall erhältlich ist, also über die verschiedensten Kanäle vertrieben wird. Dies charakterisiert insbesondere Herstellermarken.

Überwachung

Die Überwachung der Verwendung von geographischen Herkunftsangaben nach der VO Nr. 2081/92 erfolgt gemäß § 134 MarkenG durch die Landesbehörden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Lebensmittel und Agrarerzeugnisse, deren jeweilige Bezeichnung geschützt ist, die vorgegebenen Anforderungen an die Spezifikation erfüllen. Die Überwachung ist eventuell nötigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zur Umsetzung der VO 2081 vorgeschaltet.

Übertragungsanspruch

Ein Anspruch auf Übertragung einer Marke kann sich aus § 17 Abs. 1 MarkenG für den Fall des ungetreuen Agenten ergeben. Der Anspruch richtet sich auf (Teil-)Übertragung der Marke bzw. der Anmeldung, wenn der Agent eine Anmeldung eigenmächtig für sich anstatt für den Geschäftsherrn zu tätigen. Die Übertragung soll dabei dem Geschäftsherrn vor allem die ihm eigentlich zustehende Priorität gegenüber Dritten sichern. Andere Übertragungsansprüche sind nicht explizit geregelt, im Rahmen einer Analogie aber vorstellbar.

Übertragung

Kennzeichenrechte können per Rechtsgeschäft oder gesetzlich übertragen werden. Derjenige, an den die Rechte übertragen werden, tritt dann die Rechtsnachfolge des ursprünglichen Rechteinhabers an.

Übersexueller

Ein Übersexueller ist ein (heterosexueller) Mann, der selbstsicher, engagiert, attraktiv und anspruchsvoll ist.

Überlappungskoeffizient

Mit dem Überlappungskoeffizienten handelt es sich um einen Indikator zur Ermittlung der Markenstärke. Mit dem Koeffizienten wird die Übereinstimmung der Assoziationen zu einer Marke mit den Assoziationen der Anspruchsgruppen zu deren Konkurrenzmarken oder die Überlappung der Assoziationen zur Marke und der Produktkategorie berechnet.

Überkapazitäten

In einem Verdrängungswettbewerb kann ein Wettbewerber Überkapazitäten anschaffen, ohne dass es zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil kommen muss. Entscheidend ist hierbei, dass der Preis der geschaffenen Überkapazitäten nicht unangemessen ist.

Übergangsvorschriften

Die Übergangsvorschriften für Kennzeichen, die vor dem 01. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren, finden sich in den §§ 152 ff. MarkenG. Weitgehend verweisen sie auf die Regeln, die für nach diesem Datum angemeldete Kennzeichen gelten.

Typographie

Typographie ist die Kunst des Buchdrucks und der schriftbildlichen Gestaltung.

Two-Step-Hypothese

Die Two-Step-Hypothese geht davon aus, dass über Massenmedien kommunizierte Botschaften erst von einigen Meinungsführern aufgenommen und dann von diesen weitergeleitet wird anstatt alle angesprochenen Mitglieder der Zielgruppen direkt zu erreichen.

TV-Werbung

Siehe hierzu u.a. „Rundfunkrecht“, „Trennungsgebot“ und „Sponsoring“.

TV-Blocker

TV-Blocker ermöglicht es dem potentiellen Leistungsempfänger sich der Werbung im Fernsehbereich zu entziehen. Durch dieses Produkt kann der angesprochene Werbungsempfänger frei entscheiden, ob er die werbende Maßnahme sehen will oder nicht. Solche Produkte sind zulässig und mithin lauter, wenn sie aus der Entscheidungsfreiheit des Endabnehmers resultieren (andernfalls wenn die Handlung von einem Konkurrenten ausgeht, kann es eine Vertriebsstörung begründen), weil der Werbende keinen Anspruch darauf hat, dass der Verkehr seine Werbemaßnahmen auch wahrnehmen muss. Siehe dazu „Anti-Spam-Software“.

T-Schema

In einem T-Schema kann die Beziehung zwischen dem Markennutzen und den Eigenschaften einer Marke dargestellt werden. Der Nutzen wird dann auf der linken Seite des T-Schemas dargestellt, die dazugehörigen Markenattribute auf der rechten. Das T-Schema ist aber auch geeignet, um die Beziehung zwischen Markenversprechen und den dafür eingesetzten Signalen der Markenikonographie, darzustellen.

Trunksucht

Beim Krankheitsbild der Trunksucht liegt immer eine Form der Abhängigkeit vor. Darunter fällt z.B. der chronische Alkoholismus (jahrelanger gewohnheitsmäßiger Alkohol-missbrauch) und die periodische Trunksucht (der suchtmäßige Alkoholmissbrauch).

TRIPS-Abkommen

Das TRIPS-Abkommen ist Teil des WTO-Abkommens und dient damit dem Freihandel. Materiell-rechtlich werden seine Vorgaben vom MarkenG erfüllt. Das TRIPS-Abkommen enthält keine Individualanspruchsgrundlagen.

TRIPS

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15.04.1994 (TRIPS -Abkommen, Trade of ) schafft eine internationale Mindestanforderung an Immaterialgüterrechten. Der Schutz dieser soll dadurch harmonisiert und verstärkt werden.

Trinodal-Mapping

Trinodal-Mapping ist eine Messmethode zur Feststellung, wie unterscheidbar Markenpositionierungskonzepte von anderen sind. Dies erfolgt durch die Anlegung von Matrizen, in denen die Verwechslung von Marken analysiert wird.

Trennungsgebot

Ein Trennungsgebot hat die Sicherstellung der Neutralität zum Ziel. Dieses Gebot gibt es hinsichtlich der Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung, d.h. die Werbung muss also als solche deutlich gekennzeichnet und vom übrigen Programm getrennt sein und darf dieses nicht beeinflussen. Siehe hierzu „Rundfunkrecht“, „Presse“, „Dauerwerbesendung“, „Splitscreen-Werbung“ und „Sublimale Werbung“.

Trend

Ein Trend beschreibt meist längerfristige Veränderungen und Strömungen innerhalb einer Gesellschaftsgruppe und lässt ungefähre Rückschlüsse auf zukünftige Entwicklungen zu. Teilweise wird damit auch eine neue Richtung , oft nur für eine Saison anhaltend, bezeichnet. Trendforschung in Bezug auf Marken ermöglicht es, Tendenzen zu erkennen, in welche Richtung man seine Marke weiterentwickeln sollte, um den Takt der Zeit zu treffen.

Transparenzgebot

Das Transparenzgebot soll bei Koppelungsangeboten das Irreführungs- und Preisverschleierungspotenzial durch die Transparenz des angebotenen Produkts verhindern (vgl. „Koppelungsangebot“). Dieses Gebot gilt ebenfalls für Gewinnspiele und Preisausschreiben (vgl. „Gewinnspiele“ und „Preisausschreiben“).

Transit

Unter Transit versteht man die Durchfuhr von Waren durch ein bestimmtes Gebiet.

Tranquilizer (auch Anxiolytika oder Ataraktika)

Diese Stoffe wirken bei Angst, Unruhe, Spannungszuständen, Gereiztheit und Schlafstörungen. Sie können bei längerer Anwendung zur Abhängigkeit führen. Die bedeutendste Substanzgruppe in ihrer chemischen Zusammensetzung ist die der Benzodiazepinderivate.

Trading-Up

Beim Trading-Up wird eine Marke im Gegensatz zum Trading-Down aus einer niedrigeren Preisklassen-Positionierung in eine höhere übertragen.

Trading-Down

Trading-Down bezeichnet den Übergang der Positionierung einer Marke aus einem höherpreisigen Marktsegment in eines der niedrigeren Preisklasse.

Trade-Marketing

Trade Marketing sind direkt auf den Handel abzielende Maßnahmen der Hersteller zur Integrierung ihrer Marken im Handel. Dazu gehören Schulungs- und Beratungsangebote sowie alle Arten der finanziellen Zugeständnisse an den Handel.

Trademark ™

Trademark ist ein Hinweis darauf, dass eine Marke im geschäftlichen – meist US-amerikanischen – Verkehr genutzt wird und von einem einzelnen Unternehmen oder Unternehmensgruppe genutzt wird. Es sagt jedoch nichts über den Schutz der Marke aus – registrierte Marken werden eher durch das „R im Kreis“ geschützt – und begründet auch keinen Rechtsanspruch.

Trade Promotion

Unter der Trade Promotion versteht man eine handelsorientierte Verkaufsförderung. Sie soll durch Nachlässe, Rabatte, Schulungen und Merchandisingmaßnahmen die Unterstützung und mithin die Verkaufsanstrengungen der Händler bewirken. Siehehierzu

Totalmarktkonzept

Das Totalmarktkonzept beschreibt die Wirtschaftsordnung und besagt, dass alle Güter, welcher Branche und welchen Inhalts auch immer, in einem gesamtwirtschaftlichen Kaufkraftwettbewerb stehen, weil die Nachfrager willkürlich über die Verwendung ihrer Kaufkraft entscheiden und damit einen hochkomplexen Markt begründen.

Top-Level-Domain

Nach der Third-Level-Domain wie z.B. www.* folgt die Second-Level-Domain wie z.B. www.schindlerboltze und sogleich die Top-Level-Domain wie beispielsweise *.de. Die Top-Level-Domain kann sowohl länderübergreifenden bestimmten Sachgebieten wie z.B. *.eu, *.biz, *.info (generische Top-Level-Domains, zur Vergabe siehe „First-Come-Prinzip“) zugeordnet werden, als sich auch länderspezifisch erfolgen, wie z.B. *.de oder *.com. Siehe hierzu u.a. „Domain“ und „Second-Level-Domain“.

Top of Mind

Eine Marke ist Top of Mind, wenn bereits vor der Kaufphase für den Konsumenten feststeht, dass er genau diese Marke kauft. Top of Mind bedeutet, dass die Marke aktiv erinnert wird, d.h. ungestützt. Marken müssen in regelmäßigen Abständen thematisiert werden, damit sie Top of Mind werden.

Tonalität

Tonalität oder Tonality bezeichnet in der Kommunikationswissenschaft den Grundton der Werbebotschaft, der als verbaler Teil der Werbung über die Tonhöhen eine bestimmte Atmosphäre an die Zielperson übermitteln will.

Titelverletzung

Eine Titelverletzung liegt bei Benutzung des Titels durch einen Nichtberechtigten vor und richtet sich nach § 15 MarkenG. In Betracht kommen eine titelmäßige Zeichenverwendung durch einen Dritten, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch der Gebrauch als Unternehmenskennzeichen und der markenmäßige Gebrauch.

Titelsponsoring

Unter Titelsponsoring versteht man das Sponsoring einer Sendung beispielsweise durch das Überlassen eines Kennzeichens des Sponsors. Dieses Kennzeichen wird meistens in den Sendungstitel mit aufgenommen. Dabei sind die Vorgaben aus dem Rundfunk-Staatsvertrag (RStV) zu beachten. Siehe hierzu u.a. „Sponsoring“.

Titelschutzanzeige

Eine Titelschutzanzeige dient dazu, den erst mit Beginn der Benutzung, üblicherweise also mit der Veröffentlichung, Vorführung o.ä., wirkenden Werkstitelschutz zeitlich vorzuverlagern. Dies geschieht durch Bekanntmachung des Titels in einem der Fachöffentlichkeit zugänglichen Medium, welche noch keine Benutzung darstellt, aber den Zeitrang sichert. Danach muss das Werk innerhalb einer angemessenen Frist auf den Markt gebracht werden. Darunter versteht man für Bücher etwa sechs, für Filme zwölf Monate.

Titelmäßiger Gebrauch

Titelmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt vor, wenn ein nicht unerheblicher Anteil am Verkehr es als Bezeichnung eines Werkes zur Unterscheidung von anderen Werken auffasst. Eine Verletzungshandlung liegt auch schon in der Verwendung inhaltsbeschreibender Werkbezeichnungen, geht also über die Grundsätze der Verletzung bei Marken und Unternehmenskennzeichen hinaus.

Timing

Timing bezeichnet die bewusste Festlegung von Zeitabläufen für den Einsatz von Marketingmaßnahmen oder sonstigen Handlungen, um optimal wirksame Ergebnisse zu erzielen.

Tierzüchter

Zu den Personen die beruflich Arzneimittel (z.B. Vorbeugungs- und Desinfektionsmittel) anwenden, zählen nach h. M. auch (haupt-)berufliche Tierhalter wie z.B. Tierzüchter.

Tierheilpraktiker

Tierheilpraktiker zählen zu den Personen, die einen Heilberuf ausüben und somit einen Dienst an der Gesundheit von Menschen und Tieren ausüben.

Tierärzte

Tierärzte unterliegen ähnlich den Ärzten (vgl. Facharzt) den Berufsordnungen. Nach der Berufsordnung der Tierärzteschaft ist die berufswidrige Werbung verboten. Ein Verstoß hiergegen ist unlauter im Sinne des UWG.

Tierarzt

Tierarzt zählt zu den Heilberufen nach § 2 HWG. Unter Heilberufen versteht man die Ausübung eines Dienstes an der Gesundheit von Mensch oder Tier im weiteren Sinne. Zur Ausübung des Berufes Tierarzt ist die Erteilung einer Approbation erforderlich. § 49 Abs. 4 AMG begründet für Tierärzte ein begrenztes Dispensierrecht. Danach dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 AMG durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben oder zu diesem Zwecke vorrätig gehalten werden. Tierärzte sind zudem berechtigt, Fütterungsarzneimittel für die von ihnen behandelten Tiere herzustellen oder unter Aufsicht herstellen zu lassen. Tierärzte zählen zu den Fachkreisen nach § 2 HWG und zum Gutachterkreis nach § 6 HWG. Tierärzte zählen zum Adressatenkreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Tiefeninterview

Ein Tiefeninterview ist ein Interview, dessen Befragung „in die Tiefe“ geht, also zu erforschen versucht, welche teilweise unbewussten oder verschleierten Beweggründe hinter einer Einstellung oder Entscheidung stehen.

THX-Therapie

Die Thymus-Therapie bezeichnet eine Behandlung mit Thymus-peptiden oder Thymusfaktoren zur Stärkung des körpereigenen Abwehrsystems.
Der Thymus ist das wichtigste Organ der Immunabwehr des Menschen und steuert das gesamte Immunsystem. Er bestimmt Aufbau und Entwicklung des gesamten lymphatischen Systems.
Ab dem 14. Lebensjahr schrumpft die Thymusdrüse. Im fünften Lebensjahrzehnt ist der Mensch nur noch mit einer winzigen Thymusdrüse ausgestattet. Deshalb verliert er Leistungskraft und der Körper wird mit zunehmendem Alter anfälliger für Krankheiten.

Therapeutische Äquivalenz

Es gilt der Grundsatz, dass vergleichende Werbung zulässig ist und nur ausnahmsweise verboten. Die Werbung für Arzneimittel darf keine Elemente enthalten, die nahe legen, dass die Wirkung eines Arzneimittels einer anderen Behandlung oder einem anderen Arzneimittel entspricht oder überlegen ist. Die Werbung mit therapeutischer Äquivalenz oder Überlegenheit ist nur in der Öffentlichkeitswerbung verboten, nicht aber in der Fachkreis-werbung. Das Verbot bezieht sich nur auf Arzneimittel, nicht aber auf Kosmetika, auf Verfahren, Behandlungen, Gegenstände und nicht auf Medizinprodukte. Auch gilt das Verbot nur für Humanmedizin. Der Werbetreibende trägt die Beweislast für die Richtigkeit seiner vergleichenden Behauptungen.

Testsieger

Bei der Werbung mit der Bewertung als „Testsieger“ muss die Aussage für die Zulässigkeitsfrage inhaltlich zutreffend sein. Die Aussage wird vom Verkehr darüber hinaus auch nicht als Alleinstellungsbehauptung verstanden, sodass gerade nicht Umfang und Dauer des deutlichen Vorsprunges und eine gewisse Stetigkeit bestehen müsste.

Testmaßnahmen

Testmaßnahmen können in Form von Kauf, Untersuchung, Inanspruchnahme einer Dienstleistung, Durchführung von Werbegesprächen, Geltendmachung von Serviceleistungen oder in Form von Kundenbefragungen geschehen. Die Testmaßnahmen müssen in der Art erfolgen, dass der Tester sich wie ein normaler Verbraucher verhält. Testmaßnahmen sind in der Art und Weise grundsätzlich zulässig (ohne weiteres Hinzutreten besonderer Umstände) und sind sogar zu dulden. Auch das Auskundschaften über den Preis und die Qualität ist eine zulässige Testmaßnahme.

Testmarkt

Als Testmarkt können Messen angesehen werden, denn auf ihnen wird getestet, wie die neuen Produkte unter einer eingeführten Marke aufgenommen werden, ob sie eine positive Wirkung erzielen. Ein Testmarkt kann auch simuliert werden. Dazu wurden Testmarktsimulationsverfahren entwickelt. Solche Simulationen sind wesentlich billiger als echte Testmärkte.

Testimonial

Unter einem Testimonial versteht man eine Werbebotschaft, die auf einen personenbezogenen Erfahrungsbericht zurückgreift, sei es von einem Prominenten oder einem Durchschnittsverbraucher. Zu beachten ist u.a. das gemäß dem Rundfunk-Staatsvertrag (RStV) diejenigen, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen, nicht in der Fernsehwerbung oder beim Teleshopping auftreten dürfen.

Testergebnis, Hinweis auf

Der Hinweis auf positive Testergebnisse und eine entsprechende Werbung erweckt beim Verbraucher den Eindruck, dass das Heilmittel bzw. die Verfahren bei entsprechenden Tests nach objektiven Kriterien und unter Einsatz wissenschaftlicher Erkenntnisquellen untersucht worden sind.

Territorialitätsprinzip

Bei dem Territorialitätsprinzip geht es um die Frage welches Recht u.a. bei dem Schutz geographischer Herkunftsangaben anzuwenden ist. Nach diesem Prinzip unterliegt dieser Schutz demjenigen Recht des Landes („Territoriums“) in dem er begehrt wird. Dessen Folge ist also das Schutzlandprinzip.

Territorialer Geltungsbereich

Der territoriale Geltungsbereich bezeichnet die räumliche Ausdehnung, in der der Schutz eines Kennzeichens besteht. Grundsätzlich genießen aufgrund von deutschem Recht geschützte Marken nur in Deutschland Schutz. Dieses Territorialitätsprinzip wird für ausländische Marken innerhalb Deutschlands nur ausnahmsweise für notorische Marken, IR-Marken sowie Gemeinschaftsmarken durchbrochen.

Teleshopping

Teleshopping ist eine moderne Distanzvertriebsform. Unter Teleshopping versteht man aus europarechtlicher Sicht Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (vgl. hierzu RL 97/36/EG zur Anpassung der Fernsehrichtlinie 89/552/EWG). Teleshopping muss darüber hinaus gemäß dem Rundfunk-Staatsvertrag (RStV) klar erkennbar sein und nicht irreführen.

Telefonwerbung

Telefonwerbung beim potentiellen Kunden ist ein Mittel des Direktmarketings. Diese Marketingart unterliegt strengen Voraussetzungen.

Telefaxwerbung

Werbung über die Zusendung eines Telefaxes an einen potentiellen Kunden ist ein Mittel des Direktmarketings. Diese Marketingart unterliegt strengen Voraussetzungen.

Teledienstgesetz (TDG)

Zweck des Teledienstgesetzes (TDG) ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Die darin befindlichen Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste; vgl. §§ 1 ff. TDG).

Teilzurückweisung

Ergibt sich aus der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse, dass die Eintragung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, nicht möglich ist, kann eine Teilzurückweisung der Anmeldung gemäß § 37 Abs. 5 MarkenG erfolgen. Der Anmelder hat dann die Wahl, ob er eine Beschränkung des Warenverzeichnisses vornimmt, oder ob er eine Teilung der Anmeldung bevorzugt.

Teilzeitarbeit

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitsnehmers, vgl. § 2 Abs. 1 TzBfG. Zu dieser Begrifflichkeit zählt auch der Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung ausübt, vgl. § 2 Abs. 2 TzBfG.

Die Teilzeitarbeit ist von der befristeten Beschäftigung abzugrenzen, siehe „Befristeter Arbeitsvertrag“.

Teilung

Nach den Maßgaben des § 40 MarkenG kann eine Anmeldung noch nach Einreichung beim DPMA geteilt werden. Teilung bedeutet, dass aus einer Anmeldung zwei oder mehrere Anmeldungen für unterschiedliche Teile des ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses entstehen. Vorteil der Teilung ist, dass sämtliche Teilanmeldungen den Prioritätstag der ursprünglichen Anmeldung beibehalten. Dadurch kann ein unproblematischer Teil für den es keine Zweifel an der Schutzfähigkeit gibt, beschleunigt eingetragen werden, während für problematische Teile das zu durchlaufende Verfahren deutlich länger dauern wird.

Teilübertragung

Die Teilübertragung einer Marke ist in § 27 Abs. 4 MarkenG geregelt. Danach können Rechte auch nur für einen Teil der im Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden. Das Verfahren richtet sich nach §§ 46, 32 MarkenV.

Tausenderpreis

Der Tausenderpreis ist eine Messgröße, die besagt, wie viel es kostet, bei Schaltung einer Anzeige oder sonstigen Marketingmaßnahme über ein bestimmtes Medium tausend Leser/Hörer/Zuschauer zu erreichen. Dazu werden die Anzeigenkosten in Relation zur Auflagenhöhe gesetzt.

Täuschungseignung

Die Täuschungseignung einer Ware oder Dienstleistung wird im Rahmen des § 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG relevant, da Verfall eintreten kann, wenn die Ware oder Dienstleistung geeignet ist, den Verkehr über wesentliche Merkmale des Produkts zu täuschen und diese Täuschung auch gerade auf die Benutzung durch den Rechteinhaber zurückzuführen ist. Täuschungseignung liegt vor, wenn sich aus dem Inhalt der Marke eine Angabe über das Produkt oder dessen Verwender ableiten lässt, die schlicht unzutreffend oder irreführend ist.

Täuschung

Wird das DPMA bei der Anmeldung einer Marke getäuscht, zum Beispiel durch Einreichung gefälschter Unterlagen, entfällt der Schutz des § 50 Abs. 2 MarkenG.

Tatmehrheit

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, wird jede gesondert fest-gesetzt (Tatmehrheit).

Tateinheit

Treffen mehrere Ordnungswidrigkeiten zusammen, so finden die Vorschriften der §§ 19 ff. OWiG Anwendung. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetz, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt (Tateinheit) und zwar nach dem Gesetz, das die höchste Geldbuße androht.

Tatbestandirrtum

Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn derjenige, der die Handlung begeht bei der Begehung der Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Nach § 11 Abs. 1 OWiG handelt derjenige nicht vorsätzlich.

Tankstelle

Regelungen hinsichtlich der Preisauszeichnung für Kraftstoffe bei Tankstellen müssen der Preisangabenverordnung (PAngV) entnommen werden. Danach sind gemäß § 8 Abs. 1 PAngV an Tankstellen die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer und auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Dies gilt allerdings nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.

Tagesklinik

In Tageskliniken werden Akutbehandlungen ausgeführt. Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Tagesklinik keine „Kuranstalt“ ist, selbst dann nicht, wenn der Patient für eine mehrwöchige Gesamtbehandlungsdauer in Privatquartieren vor Ort wohnt.

Tachistoskoptest

Der Tachistoskoptest hat die Aufgabe die Wirkung von Werbemitteln, Verpackungen oder Produkten einer Marke zu ermitteln. Mit dem Test kann das Wahrnehmungsverhalten der Konsumenten simuliert werden. Probanden werden unterschiedlich lange Zeit mit der Marke über das Tachistoskopverfahren konfrontiert und mit Fragen ergänzt. Daraufhin wird die Markenwahrnehmung analysiert. Es kann mit dem Test unter anderem festgestellt werden, welche Elemente der Marke schnell erkannt werden und Aufmerksamkeit hervorrufen.

Tabloid

Ein Tabloid ist die englische Bezeichnung für eine Boulevardzeitung oder ein Magazin mit nur eingeschränkter Seriosität.

Tabakwerbungsrichtlinie

Die Tabakwerbungsrichtlinie (RL 2003/33/EG v. 26.05.2003) hat ein generelles Verbot von Tabakwerbung im Rundfunk, Internet und Printmedien zum Inhalt. Siehe auch „Tabakverordnung“, „Tabakproduktverordnung“ und „Tabak“.

Tabakverordnung

Die Tabakverordnung vom 20.12.1977 beinhaltet Vorschriften über Stoffe (und deren Mengen), die als Zusatz für die Herstellung zugelassen werden, sowie weitere spezifische Verbote. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist unlauter. Siehe auch „Tabakproduktverordnung“, „Tabakwerbungsrichtlinie“ und „Tabak“.

Tabakproduktverordnung

Die Tabakproduktverordnung (TabakproduktVO) vom 20.11.2002 enthält spezifische Vorschriften zur Beschaffenheit, zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und zu diesbezüglichen Warnhinweisen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist unlauter. Siehe auch „Tabakverordnung“, „Tabakwerbungsrichtlinie“ und „Tabak“.

Tabak

Tabakerzeugnisse unterliegen besonders strengen Werbevorschriften. Eine gesundheitliche Unbedenklichkeit oder eine Begünstigung von Körperfunktionen durch Tabakerzeugnisse darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Insbesondere genießen Kinder und Jugendliche diesbezüglich einen erhöhten Schutz. Die Werbung mit Tabakerzeugnissen im Fernseh- und Rundfunkbereich ist verboten. Siehe auch „Tabakproduktverordnung“, „Tabakverordnung“ und „Tabakwerbungsrichtlinie“.

Systemische Markenführung

Systemische Markenführung legt kein linear-kausales Verständnis zugrunde, das versucht, den zu klärenden Sachverhalt des Markenphänomens auf Grundlage eines einzelnen Faktors zu erklären, sondern basiert auf allgemeinen Eigenschaften und Prinzipien eines ganzen Systems, wobei nicht auf dessen spezielle Natur oder die seiner Einzelteile abgestellt wird. Eine Marke ist nicht-trivial, also nicht durch einfache Input-Output-Darstellung berechenbar, und soll durch die systemische Markenführung beschreibbar gemacht werden, indem Interaktionen und die Unterscheidungskraft der Marke herangezogen werden. Insbesondere findet dabei Beachtung, dass etwas erst entsteht und zu einem Phänomen wird, wenn es von anderen wahrgenommen wird, weshalb die Kommunikation, Erwartungen und Überzeugen derjenigen Personen, die die Marke entwickeln und beobachten, also z.B. Mitarbeiter und Kunden, entscheidend für das Auftreten der Marke ist. Die grundsätzlich von Beginn an vorhandene Unterscheidbarkeit der Marke wird mithilfe der systemischen Markenbetrachtung aufgeschlüsselt und dann der Leitentscheidung entsprechend weiterentwickelt, um die Marke einzigartig zu machen.

System Beater

System Beater sind Käufer, die bestimmte Marken bevorzugen. Sie lassen sich dabei aber stark vom Preis beeinflussen. Das führt dazu, dass sie warten bis sie ihre bevorzugte Marke günstig über ein Sonderangebot erhalten. Manche Marken lassen sich dadurch, dass regelmäßig Sonderangebote gestartet werden, gar nicht mehr zu ihrem regulären Preis verkaufen.

Synästhesie

Synästhesie bezeichnet die Verbindung zweier physisch eigentlich getrennt vorkommender Sinneswahrnehmungen, insbesondere die Veränderung der Wahrnehmung durch ein Sinnesorgan, wenn ein anderes gereizt wird. Zum Beispiel hat die Farbgebung Auswirkungen auf das Temperaturempfinden: Wasser in einer dunkelblauen Schüssel wird als kühler als Wasser derselben Temperatur in einer roten Schüssel empfunden. Es gibt echte Synästhesie, bei der bei Reizung eines Sinnes tatsächlich noch ein weiterer Sinneskanal angesprochen wird, der reagiert und ein Mitempfinden auslöst, und unechte Synästhesie, die lediglich in der Vorstellung zu Verknüpfungen führt.

Symmetrie

Symmetrie bezeichnet die Spiegelbildlichkeit oder das Ebenmaß von Dingen. Objekte oder Bilder, die symmetrisch in Form oder Größe angeordnet sind, wirken auf den Betrachter ästhetisch.

Symbolismus

Der Symbolismus spielt bei der Wahl des Markennamens eine Rolle. Manche Buchstaben klingen dunkler oder heller, manche klingen weich oder hart etc. Je nachdem, was die Marke verkörpern soll, ist auf den Symbolismus der Vokale und Konsonanten Rücksicht zu nehmen. Der Vokal „i“ eignet sich für die Kennzeichnung kleiner Markenprodukte, um die handliche Größe hervorzuheben, wie beispielsweise Mini als Bezeichnung für einen Kleinwagen.

Symbolisches Markenverhalten

Symbolisches Markenverhalten bezeichnet ein Verhalten, in dem die Marke an sich nur eine untergeordnete Rolle für ein anderes Ziel spielt und demonstrativ eingesetzt wird, um der Umwelt bestimmte Verhältnisse zu suggerieren (Bsp. Veblen-Effekt).

Symbol

Ein Symbol ist ein Zeichen oder ein Sinnbild, das stellvertretend für die ganze Markenbezeichnung oder anderweitige Bedeutungen gedankliche Verbindungen hervorruft.

Sunk costs

Unter dem Begriff “sunk costs” versteht man in der ökonomischen Analyse des Rechts die zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits getätigten und nicht ersatzfähigen Transaktionskosten.

Sukzessionsschutz

Sukzessionsschutz wird durch § 30 Abs. 5 MarkenG für Lizenzen gewährt. Er statuiert, dass nachfolgende Lizenzen für das gleiche Produkt und Gebiet die Wirksamkeit der vorher erteilten Lizenz nicht beeinträchtigt. Allerdings wird die Möglichkeit zur Erteilung weiterer Lizenzen nicht ausgeschlossen, somit besteht kein Schutz vor wirtschaftlichen Beeinträchtigungen.

sui generis-Anspruch

Unter einem sui generis-Anspruch versteht man einen Anspruch eigener Art. Er ist deswegen eigenartig, weil er nicht den gesetzlich geregelten Anspruchstypen entspricht. Von sui generis ist ebenfalls auszugehen, wenn die Formtypik nicht passt (beispielsweise bei einer sog. Vor-GmbH). Im Wettbewerbsrecht stellt der Gewinnabschöpfungsanspruch einen Anspruch sui generis dar.

Suggestivwirkung

Unter Suggestivwirkung versteht man mithin eine unsachliche Beeinflussung bei oberflächlicher und flüchtiger Betrachtung bzw. eine drastische suggestive Werbebeeinflussung des Patienten. Suggestivwirkung kann z.B. von einem unverständlichen Fremd- oder Fachwort ausgehen.

Suggestivwerbung

Die suggestive Wirkung einer Öffentlichkeitswerbung ist dann anzunehmen, wenn dem Werbenden durch Emotionen nahe gelegt wird, das umworbene Produkt zu erwerben. Die Suggestivwerbung kann unter Umständen irreführen im Sinne des UWG.

Suchmaschine

Eine Suchmaschine hat die Aufgabe eine Informationssuche, mittels einer Eingabemaske und betreffender Schlagworte (Suchbegriffe), im Internet zu ermöglichen. Die dabei erstellte Trefferliste mit entsprechenden Hyperlinks geschieht durch digitale Programme, die zunächst Internetadressen nach Webseiteninformationen durchsuchen, um sie sodann nach Schlagworten zu indexieren.

Substitutionswettbewerb

In der Regel besteht oder entwickelt sich zwischen gleichartigen Produkten (ein und derselben Branche) ein (potenzielles) Wettbewerbsverhältnis. Bei ungleichartigen Produkten kann aber auch ein sog. Substitutionswettbewerb durch die Art der Werbung entstehen.

Submarke

Eine Submarke ist eine Marke, auf die bestimmte Markenelemente einer Familien- oder Dachmarke transferiert wurden, z.B. Loreal Men Expert als Pflegelinie für Männer der übergeordneten Marke Loreal.

Sublimale Werbung

Unter einer sublimalen Werbung versteht man eine spezielle Werbeform, die sich durch die Einblendung der Werbeinhalte nur für eine extrem kurze Zeit (Bruchteile einer Sekunde) erfolgt. Sie ist auf die beeinflussungsreiche Aufnahme im Unterbewusstsein des Umworbenen gerichtet. Siehe dazu „Rundfunkrecht“.

Subjektives Recht

Ein subjektives Recht ist ein Ausschließlichkeitsrecht, das allein dem jeweiligen Rechteinhaber zusteht und dass gegen jedermann wirkt.

Subbrand

Subbrand ist eine Markendehnung der Hauptmarke (Master-Brand) nach unten, d.h. eine bestehende Marke wird durch weniger bedeutende Zusätze ergänzt – wie BMW durch den Zusatz 3er -. Subbrands sind Marken, die der Hauptmarke untergeordnet und immer mit dieser in Verbindung stehen.

Stufenklage

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die sog. Stufenklage gemäß § 254 ZPO die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Streuschäden

Wird durch ein wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern bzw. Verbrauchern geschädigt, so spricht man von einem Streuschaden. Die Höhe eines solchen Schadens ist oftmals gering (Bagatellschäden), sodass viele Geschädigte von einer Rechtsverfolgung (wenn auch unbegründet) absehen.

Streitwert

Der Streitwert jeder markenrechtlichen Klageart ist stark vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem jeweils mit der Klage zu erzielenden Ergebnis abhängig. Grundlage für die Berechnung des Streitwerts bei der Auskunftsklage nach § 19 MarkenG ist der zu schätzende Gesamtwert aller Unterlassungs- und Ersatzansprüche gegen Dritte, deren Geltendmachung die Auskunftsklage vorbereiten soll, bei der Eintragungsbewilligungsklage das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Eintragung, nicht dass des Beklagten an der Löschung. Nach § 142 MarkenG kann eine Streitwertbegünstigung vorgenommen werden, wenn die finanzielle Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert für einen Beteiligten eine zu große wäre.

Strategie

Eine Strategie ist eine längerfristig wirkende Grundsatzentscheidung, die zukünftige Entscheidungen und Handlungen zielorientiert determiniert.

Straftaten

Markengesetzliche Straftaten sind in Teil 8 des MarkenG in §§ 143 ff. MarkenG zu finden. Darunter fallen die strafbare Kennzeichenverletzung entgegen bestimmten Vorschriften der §§ 14, 15 MarkenG sowie Verletzungen von Gemeinschaftsmarken oder die widerrechtliche Benutzung geographischer Herkunftsangaben.

Straftat

Die Ordnungswidrigkeit als aliud der Straftat hat ebenso wie die Strafe einen repressiven Charakter. Der vorsätzliche Verstoß gegen das Irreführungsverbot ist strafbar nach § 14 OWiG.

Strafgesetzbuch

Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt im Unterschied zum Strafgesetzbuch allein die Einheitstäterschaft nach § 14 OWiG. Im Unterschied zum StGB werden im Ordnungswidrigkeitenrecht alle Formen der Beteiligung einheitlich gehandelt.

Strafbare Werbung

Die strafbare Werbung ist in § 16 UWG neben den allgemeinen Vorschriften im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Im objektiven Tatbestand muss hierfür entweder eine irreführende Werbung mit unwahren Tatsachen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen vorliegen, oder eine Unternehmung im geschäftlichen Verkehr vorliegen, die Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen.

Storytising

Storytising ist ein Neologismus aus „Story“ und „Advertising“ und bezeichnet eine Form der Werbung, in der erzählte Geschichten ein Produkt näher bringen sollen.

Störer

Störer ist eine für Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche passivlegitimierte Person einschließlich Tätern und Teilnehmern einer Verletzungshandlung. An die natürliche oder juristische Person, die die Verletzungshandlung nicht selbst vorgenommen hat, werden jedoch erhöhte Voraussetzungen an die Verletzung von Prüfungspflichten gestellt, um eine Verantwortlichkeit zu begründen.

Storebrand

Ein Storebrand ist eine Marke, die im Gegensatz zur Herstellermarke ein Handelsunternehmen kennzeichnet. Storebrand bedeutet das gleiche wie Händlermarke, Einzelhandelsmarke oder Betriebstypenmarke. Das Handelsunternehmen stellt selbst die Marke dar und ist damit Storebrand. Beispiele für Storebrands sind H&M und Aldi.

Stoff

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 5 AMG enthält einen Katalog von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die als Arzneimittel definiert sind, wenn sie bestimmten Zwecken dienen. Derselbe Stoff kann das eine Mal Arzneimittel, das andere Mal Lebensmittel sein, nämlich dann, wenn er das eine Mal für Heilmittel in den Verkehr gebracht wird, das andere Mal zum Zwecke des Verzehrs, z.B. im Falle von Knoblauch, dem heilende Wirkung nachgesagt wird. Sofern Stoffe zugleich Lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel, Tierkosmetikum oder Futtermittel und Arzneimittel sein könnten, hat das Arzneimittelrecht Nachrang.

Stimmungslage, AM zur

Für Arzneimittel die die Stimmungslage eines Menschen verändern sollen, besteht zum Wohle der Volksgesundheit ein Publikumswerbeverbot. Damit soll eine Selbstmedikation des Patienten verhindert werden.

Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaft – spó?ka cicha, której charakterystyczn? cech? jest brak wspólnego maj?tku spó?ki. Wk?ad wspólnika cichego do spó?ki przechodzi do maj?tku w?a?ciciela spó?ki. Tym samym ograniczona zostaje odpowiedzialno?? cywilna, ale te? kompetencja decyzyjna wspólnika cichego. Stille Gesellschaft jest ma?o sformalizowana i nie wymaga wpisu do rejestru handlowego, dlatego nadaje si? przede wszystkim organizacji kooperacji pomi?dzy przyjació?mi tudzie? krewnymi, bez konieczno?ci ich intensywnego absorbowania w interesy spó?ki.

Stil

Der Stil bezeichnet eine ganz spezielle, der Marke oder dem Unternehmen eigene Gangrichtung, die sich in der Ausdruckweise der Objekte, der Ausgestaltung der Werbemaßnahmen etc. niederschlägt und sich aus den charakteristischen Eigenschaften ableiten lässt. Ein bestimmter Stil sorgt dafür, dass man sich auch zu neuen Objekten oder Marken hingezogen fühlt, da sie einem unterschwellig bekannt vorkommen und Assoziationen hervorrufen.

Stickiness

Stickiness (aus dem Englischen für „Klebrigkeit“) tritt auf, wenn eine mit einer Marke verbundene Botschaft aufgenommen und im Gedächtnis einer Person verankert bleibt. Die Botschaft, ob wahr oder unwahr, sollte dazu möglichst einfach konstruiert sein, unerwartet sein, um einen Überraschungseffekt und Aufmerksamkeit zu erzeugen, möglichst konkret formuliert sein, um das Verständnis durch Anschaulichkeit zu erleichtern, durch Verbindung mit Personen oder frühere Erfolge glaubwürdig wirken, Emotionen durch Assoziationen hervorrufen und eine Geschichte erzählen, die den Kunden zum Handeln animiert.

Steuerberater

Steuerberater üben einen freien Beruf aus (vgl. „freie Berufe“). Sie unterliegen bei ihrer Berufsausübung als unabhängiges Organ der Steuerpflege insbesondere dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB). Sie unterliegen in diesen Normen u.a. einem Verbot berufswidriger Werbung.

Standesrecht

Für das Gebiet des Heilwesens enthalten die Berufsordnungen der Ärztekammer, die als Satzungen Gesetz im materiellen Sinne sind, Werberestriktionen. Gleiches gilt für die Berufsordnung der Apothekenkammern. An diese Berufsordnungen sind alle Ärzte bzw. Apotheker aufgrund ihrer Zwangsmitgliedschaft gebunden.

BOLTZE Recht

Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

Sitz Karlsruhe

Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland

Qualifikation