Verhältnismäßigkeit
Der Vernichtungsanspruch des § 18 MarkenG und der Auskunftsanspruch des § 19 MarkenG sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Dabei sind insbesondere Verschuldensgrad, Schwere und wirtschaftliche Bedeutung des Eingriffs in die umfassende Interessensabwägung einzubeziehen. Für den Vernichtungsanspruch wird dies besonders relevant, wenn außer der Vernichtung keine anderweitige tatsächliche, nicht lediglich finanzielle vollständige und dauerhafte Beseitigung möglich ist. Es ist dennoch nicht ohne Abwägung davon auszugehen, dass die Vernichtung verhältnismäßig ist, wobei die Hürden für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit sehr hoch sind. Beim Auskunftsanspruch muss, um überhaupt eine Unverhältnismäßigkeit annehmen zu können, feststehen, dass der den Anspruch geltend machende Verletzte die zu erlangenden Informationen keinesfalls zur Geltendmachung gegen Lieferanten oder Abnehmer benötigt. Auch hier sind die Ausnahmefälle eng begrenzt.