Vorratsmenge

Vorratsmenge ist die Warenverfügbarkeit. Irreführend ist n. § 5 Abs. 5 UWG, wenn ein höherer Vorrat angegeben wird, als tatsächlich vorhanden ist und damit eine größere Leistungsfähigkeit vorgetäuscht wird. Ebenso irreführend ist n. § 5 Abs. 1 UWG die Angabe geringerer Vorräte, wenn dies eine Warenknappheit hervorruft.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation