Vorlagenfreibeuterei
Die in § 18 UWG genannte Vorlagenfreibeuterei befasst sich mit den Fällen, die im Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.